Kabinett beschließt Novelle der Kleinfeuerungsverordnung (1. BImSchV)
Die Verbrennung von Getreide in Kleinfeuerungsanlagen wird in Zukunft erlaubt. Mit der Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BlmSchV), die von der Bundesregierung letzte Woche nach mehrmaliger Verschiebung beschlossen worden ist, wird "nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide" in die Brennstoffliste neu aufgenommen. Die wiederholt vorgetragenen Forderungen des BVA wurden somit erfreulicherweise vom Gesetzgeber aufgegriffen.
Verfeuert werden dürfen zukünftig
- Getreidekörner,
- Getreidebruchkörner,
- Getreideganzpflanzen,
- Getreideausputz,
- Getreidespelzen und
- Getreidehalmreste
sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen. Auch sonstige nachwachsende Rohstoffe sollen gemäß der Regierungsvorlage in die Liste Aufnahme finden, müssen aber spezielle Anforderungen erfüllen. Dazu gehört, dass bei Ihrer Verbrennung keine höheren Emissionen an Dioxinen, Furanen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen auftreten als bei der Verbrennung von Holz. Dies muss durch ein mindestens einjähriges Messprogramm an der Anlage nachgewiesen werden. Die Verbrennung von Getreide und sonstiger nachwachsender Rohstoffe soll nur in automatisch beschickten Anlagen erlaubt sein.
Mit dieser Novelle der 1. BImSchV werden die Vorgaben für kleine und mittlere Feuerungsanlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, zum ersten Mal seit mehr als 20 Jahren an die technischen Weiterentwicklungen angepasst. Zukünftig gelten strengere Umweltauflagen und neue Grenzwerte für Schadstoffemissionen. Mit der Novelle soll die Leistungsgrenze für Emissionsanforderungen und deren Überwachung von bisher 15 kW auf 4 kW Nennwärmeleistung gesenkt werden.
Für Neuanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 kW bis unter 100 kW, die mit Stroh oder Getreide oder sonstigen nachwachsenden Rohstoffen betrieben werden, sieht die Regierungsvorlage einen Emissionsgrenzwert von 0,10 g/cbm für Staub und von 1,0 g/cbm für Kohlenmonoxyd vor.
Strengere Anforderungen werden mit der Änderungsverordnung für Anlagen festgelegt, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet werden. Für sie sollen ein Staubgrenzwert von 0,02 g/cbm und ein Kohlenmonoxydhöchstwert von 0,4 mg/cbm beziehungsweise 0,3 mg/cbm gelten. Nach Einschätzung des Bundesumweltministeriums setzen die für diese Anlagen geplanten Emissionsgrenzwerte voraus, dass zusätzliche Entwicklungsarbeit in neue Anlagentechniken für die unterschiedlichen Brennstoffe geleistet wird. Hierzu stehe den Herstellern jedoch ein ausreichender Zeitrahmen zur Verfügung.
Für die meisten bestehenden Anlagen sieht die Verordnung eine Nachrüstpflicht vor, allerdings mit langen Übergangsfristen bis 2014 oder 2014. Die Nachrüstpflicht gilt laut Ministerium nicht für bereits eingebaute Grundöfen, Kochherde, Backöfen, Badeöfen und offene Kamine sowie für Öfen, die vor 1950 errichtet worden sind. Auch wenn durch eine Herstellerbescheinigung oder eine Vor-Ort-Messung die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden könne, sei ein zeitlich unbegrenzter Betrieb möglich.
Wie das Ministerium außerdem hervorhob, bringt die geplante Novelle den Betreibern von Öl- und Gasheizungen eine deutliche Kostenentlastung, denn die Intervalle der regelmäßigen Überwachungen würden verlängert. Die bisher jährliche Überwachung solle auf einen dreijährlichen beziehungsweise zweijährigen Turnus umgestellt werden. Damit werde dem technischen Fortschritt bei Öl- und Gasheizungen Rechnung getragen.
Der Entwurf wird nun dem Bundestag zur weiteren Debatte zugeleitet. Im Anschluss an den Bundestag ist der Bundesrat zu beteiligen.
- Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV), PDF, 54 kB
- Auszug aus der 1. BlmSchV (Positivliste)