Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Etteldorf für den Landhandel, Bau- u. Brennstoffhandel
(AGB - Stand 01/2009)
§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Fa. Etteldorf werden folgende Bedingungen vereinbart:
(2) Wenn der Vertrag nicht schriftlich abgeschlossen wird, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Er ist für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
(3) Werden Kaufverträge mündlich oder fernmündlich vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
(4) Ist der Kunde Vollkaufmann, gelten ausschließlich, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben,
- bei Getreide und Futtermitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel und der Hamburger Futtermittelschlussscheine oder sonstige für das jeweilige Geschäft in Betracht kommende Formularkontrakte,
- bei Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Brennstoffen und Mineralölen die Werksbedingungen,
- bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide die jeweils gültigen Verkaufs- und Lieferbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut;
- bei allen übrigen Geschäften die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel oder sonstige für das jeweilige Geschäft in Betracht kommende Formularkontrakte bzw. Verkaufs- und Lieferbedingungen.
(5) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von (Ver-) Käufern, Lieferanten oder Vertragspartnern haben Gültigkeit nur, wenn und insoweit diese zur Vertragsgrundlage erklärt und/oder schriftlich bestätigt sind.
(6) Der Begriff "schriftlich" schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z.B. Telefax oder E-Mail ein.
§ 2 Lieferung
(1) Die Fa. Etteldorf ist zu - dem Kunden zumutbaren - Teillieferungen berechtigt. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.
(2) Die Fa. Etteldorf ist berechtigt, das Mischfutter / den Mischdünger ohne Anzeige an den Käufer zu ändern. Die wertbestimmten Inhaltsstoffe müssen jedoch eingehalten werden. Ist eine bestimmte prozentuale Zusammensetzung ausdrücklich vereinbart, so darf der Verkäufer die Zusammensetzung nur nach vorheriger Zustimmung des Käufers ändern.
(3) Mengen bei Aufträgen u. Lieferabschlüssen gelten für die Fa. Etteldorf stets als "ca." Mengen sofern dies nicht besonders vereinbart ist. Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % der Abschlußmengen berechtigen nicht zu Beanstandungen des Vertrages.
(4) Gerät der Käufer mit dem Abruf bzw. der Abnahme in Verzug, so kann die Landhandelfirma die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte nach vorheriger ausdrücklicher Ankündigung auch bei sich oder einem Drittem auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach Setzen von einer Nachfrist von 7 Kalendertagen in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers verwerten.
§ 3 Preise
(1) Die Lieferungen und Leistungen der Fa. Etteldorf erfolgen, soweit keine Festpreise vereinbart worden sind, zu Marktpreisen zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
(2) Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgebliche Faktoren, z.B. Transportkosten, Tarife, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, Steuern, öffentliche Lasten und Abgaben, so wird der Kaufpreis entsprechend angepasst.
§ 4 Mängelrügen
(1) Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, müssen der Fa. Etteldorf nach einer Ablieferung schriftlich angezeigt werden, soweit keine kürzeren Fristen anzuwenden sind. Andernfalls stehen dem Käufer Mängelansprüche irgendwelcher Art nicht zu.
(2) Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeter Ware betreffen, werden von der Fa. Etteldorf nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem öffentlichen anerkannten Analyseinstitut aus einer repräsentativen Probe erfolgt.
(3) Ist eine Beanstandung berechtigt, so kann die Fa. Etteldorf ersatzweise mangelfreie Ware liefern
(4) Ist die Ersatzlieferung berechtigterweise beanstandet, so steht dem Käufer das Recht auf Minderung oder Wandlung zu.
(5) Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zum Verlangen auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Soweit solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden können, hat der Käufer wahlweise ein Wandlungs- oder Minderungsrecht.
§ 5 Verpackung und Versand
(1) Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Der Käufer hat bei Anlieferung für sofortige Entladung zu sorgen. Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat er im gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei und restentleert innerhalb eines Monats zurück zusenden oder deren Wert zu ersetzen. Andere Verpackungen hat er an ein Entsorgungsunternehmen zu verbringen, dessen Adresse die Fa. Etteldorf ihm auf Anforderung nennt.
(2) Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen schließt die Fa. Etteldorf auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
(3) Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bescheinigen zu lassen.
(4) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen gegenüber der Fa. Etteldorf nicht zur Annahmeverweigerung.
§ 6 Zahlung, Kontokorrent und Aufrechnung
(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung auf Ziel wird das Zahlungsziel ab dem Datum der Lieferung berechnet.
(2) Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt nur als zahlungshalber geleistet. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers, sie sind sofort fällig.
(3) Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Fa. Etteldorf, sondern erst seine unwiderrufliche Einlösung als Zahlung; entsprechendes gilt bei Bankeinzugs- oder Lastschriftverfahren.
(4) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrent eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355-357 HGB gelten. Die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind banküblich zu verzinsen. Die Kontoauszüge der Fa. Etteldorf sind als Rechnungsabschlüsse anzusehen. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhoben werden.
(5) Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Fa. Etteldorf nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 7 Zahlungsverzug und Zahlungsverweigerung, Annahmeverweigerung u. Leistungsstörungen
(1) Bei Lieferung auf Ziel oder bei vereinbarten Wechselzahlungen wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug ist.
(2) Der Verkäufer kann im Falle der Verweigerung der Kaufpreiszahlung auch ohne Setzen einer Nachfrist und ohne Ablehnungsanordnung weitere Lieferungen und Leistungen aus dem Vertrag ablehnen und Ersatz aller Schäden, wie z.B. Kosten und Preisdifferenzen verlangen.
(3) Bei Annahmeverweigerung bzw. Abnahmeverweigerung einer bestellten Ware kann die Fa. Etteldorf auch ohne Setzung einer Nachfrist die ihr entstandenen Kosten, Auslagen oder den Ausgleich einer Vermarktung der Ware zu einem gegebenenfalls niedrigeren Tagespreis verlangen.
§ 8 Erfüllungshindernisse und Haftung
(1) Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr- bzw. Einfuhrverboten oder solchen gleichzuerachtende Maßnahmen in- und ausländischer Behörden oder feindliche Anordnungen, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt verhindert, hat die betroffene Partei das Recht, den Vertrag ganz oder dessen unerfüllbaren Teil als aufgehoben zu erklären.
(2) Bei Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeiteraussperrungen und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-/Versand-/Leistungsort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen, unvorhersehbaren unverschuldeten und schwerwiegenden Fällen von höherer Gewalt, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Sollte eine solche unvorhersehbaren, unverschuldete und schwerwiegende Behinderung jedoch die Dauer eines Kalendermonats überschreiten, ist der Vertrag ohne gegenseitige Vergütung aufgehoben.
(3) Beruft sich eine Vertragspartei auf ein Erfüllungshindernis, so hat sie die andere Vertragspartei unverzüglich nach Bekanntwerden oder bei Beginn der Erfüllungszeit schriftlich zu unterrichten und hat auf Verlangen der Gegenpartei hierfür unverzüglich den Nachweis zu erbringen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bzw. Dokumente bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen der Fa. Etteldorf gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Fa. Etteldorf. Bei laufender Rechnung
(Kontokorrent) gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
(2) Die Bearbeitung oder Verarbeitung der im Eigentum der Fa. Etteldorf verbleibenden Ware erfolgt für sie als Herstellerin und in ihrem Auftrag, ohne dass ihr Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Der Fa. Etteldorf steht das Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren steht der Fa. Etteldorf das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass der Käufer ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Be- oder Verarbeitung das (Mit-)Eigentum an der Vorbehaltsware der Fa. Etteldorf erwirbt, überträgt er der Fa. Etteldorf mit Vertragsabschluss das (Mit-)Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für die Fa. Etteldorf. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer tritt der Käufer hiermit an die Fa. Etteldorf ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
(3) Für den Fall, dass die von der Fa. Etteldorf gelieferte Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden wird, überträgt der Käufer der Landehandelsfirma hiermit seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache und verwahrt diese dann für die Fa. Etteldorf. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer werden hiermit an die Fa. Etteldorf abgetreten.
(4) Der Käufer ist ermächtigt, die im (Mit-)Eigentum der Fa. Etteldorf stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig, ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung tritt der Käufer bei Vertragsabschluss an die Fa. Etteldorf ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum der Fa. Etteldorf steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, der Fa. Etteldorf nicht gehörende Ware - gleichgültig in welchem Zustand - zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den die Fa. Etteldorf dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat.
(5) Der Käufer ist bis zum Widerruf ermächtigt, die der Fa. Etteldorf zustehenden Forderungen, die er durch die Abtretung erworben hat, einzuziehen. Mit Widerruf geht dieses Recht - auch bei Insolvenz - auf die Fa. Etteldorf über. Der Käufer hat der Fa. Etteldorf ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen der Fa. Etteldorf die Ware als dessen Eigentum kenntlich zu machen und der Fa. Etteldorf alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen der Fa. Etteldorf den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung an die Fa. Etteldorf ab, und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf sie Fa. Etteldorf übertragen; der Käufer verwahrt die Urkunde für die Fa. Etteldorf.
(6) Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum der Fa. Etteldorf stehenden Waren oder auf die ihr abgetretenen Forderungen deren Rechte zu wahren und ihr derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(7) Solange das Eigentum der Fa. Etteldorf an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen die Versicherung, tritt der Käufer hiermit der Fa. Etteldorf zur Sicherung ihrer Ansprüche bis zur Höhe ihrer Forderungen ab.
(8) Eine etwaige Übersicherung stellt die Fa. Etteldorf dem Käufer auf dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
(9) Der Eigentumsvorbehalt entbindet den Kunden nicht von seiner Haftung für den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung der Ware oder der durch Verarbeitung, Vermischung, Umbildung entstandenen Ware. Der Kunde hat alle dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren umfassend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern
§ 10 Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(1) Die Gewichts- und Qualitätsfeststellung erfolgt an dem von der Fa. Etteldorf bestimmten Empfangslager. Die dort gezogenen Muster sind auch maßgeblich für eine Nachuntersuchung.
(2) Bei Abweichungen und/oder Vermischungen von Arten oder Sorten sowie bei Kontamination mit unerwünschten Stoffen haftet der liefernde Landwirt für alle Schäden, auch soweit dadurch andere Lagerpartien betroffen werden.
(3) Ist kein Preis vereinbart, ist der Börsenpreis unter Berücksichtigung von Fracht, Dienstleistungen und Handelsspanne maßgeblich. Bis zur vollständigen Zahlung steht dem liefernden Landwirt das Eigentum an der gelieferten Ware oder anteilig zu den übrigen Mengen am gesamten Lagerbestand derselben Erzeugnisse getrennt nach Arten und Sorten zu. Der § 9 findet entsprechende Anwendung.
§ 11 Lieferung von Bau- und Brennstoffen
(1) Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung, dass die Anfuhrstraße/Hoffläche mit schwerem Lastzug befahren werden kann. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Empfängers die befahrbare Anfuhrstraße/Hoffläche haftet der Käufer für auftretende Schäden sowohl an öffentlichem wie privatem Eigentum (z.B. Bordsteinen, Randeinfassungen etc.)
(2) Bei Anlieferung von Heizöl und Treibstoffen ist der Käufer für einen einwandfreien technischen Zustand der Tankanlage und der Messvorrichtungen (Grenzwertgeber) verantwortlich. Schäden, die durch Überlaufen entstehen, weil der Tank und/oder die Messvorrichtungen sich im mangelhaften technischen Zustand befinden, werden in keinem Fall ersetzt.
(3) Für die Mengenfeststellung ist das auf der Abgangsstelle durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte und nachgewiesene Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wurde.
§ 12 Pfandrechte
(1) Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass der Fa. Etteldorf nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.01.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten, auch an den noch nicht vom Grundstück entfernten Früchten zusteht. Dem Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln räumt der Käufer vertraglich ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes ein.
§ 12 Schadenersatz und Haftung, Gewährleistung
(1) Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend "Schadenersatzansprüche) des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dieses gilt nicht in Fällen des Produkthaftungsgesetzes, des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit bei Gesundheits- und Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit für Gesundheits- und Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird. Falls im Einzelfall eine Eigenschaft schriftlich garantiert wurde, haften wir für Mangelfolgeschäden nur dann, wenn die garantierte Eigenschaft das Eintreten gerade der geltend gemachten Mangelfolgeschäden verhindern soll.
(2) Die Gewährleistung für unsere Produkte wird, sofern keine verpflichtenden gesetzlichen Regelungen dem entgegenstehen, auf ein Jahr begrenzt.
§ 15 Datenschutz
Wir sind berechtigt, unseren Kunden betreffende Daten EDV-mäßig zu speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für unsere betrieblichen Zwecke zu verarbeiten und einzusetzen. Wir behalten uns das Recht vor, die für eine Kreditversicherung evtl. erforderlichen Daten an die Kreditversicherung weiterzugeben. Der Kunde ist mit der Weitergabe seiner Daten an den Kreditversicherer einverstanden
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist die jeweilige Versandstelle der Fa. Etteldorf, für die Zahlung deren Sitz. Gerichtsstand ist das für den Sitz der Fa. Etteldorf zuständige Gericht.
§ 17 Schiedsgericht
(1) Streitigkeiten aus Geschäften der Fa. Etteldorf mit Vollkaufleuten werden durch das Schiedsgericht einer deutschen Produkten- und Warenbörse entschieden.
(2) Die Bestimmung des Schiedsgerichts erfolgt nach § 1 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, soweit sich die Zuständigkeit nicht schon aus § 1 (4) dieser AGB ergibt.
(3) Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und für das Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung der jeweiligen Produkten- und Warenbörse maßgebend.
(4) Bei Verträgen zwischen landwirtschaftlichen Kunden und der Fa. Etteldorf ergibt ich der Gerichtsstand aus § 13. Den Parteien bleibt es unbenommen, gemäß § 1031 ZPO einen Schiedsvertrag abzuschließen.
(5) Die Fa. Etteldorf ist berechtigt, die Streitigkeiten durch ein ordentliches Gericht entscheiden zu lassen, soweit nicht die in § 1 (4) dieser AGB genannten Bedingungen zwingend die Zuständigkeiten eines Schiedsgerichtes vorschreiben.
§ 18 Unwirksamkeit einer Bestimmung
(1) Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erwiesen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB.