Allgemeine Einkaufsbedingungen für Getreide, Ölsaaten, Leguminosen und nachwachsende Rohstoffe
Stand: 01.01.2009
§ 1 Für diesen Vertrag gelten in folgender Rangordnung:
- die hier nachfolgend niedergeschriebenen allgem. Einkaufsbedingungen der Fa. Etteldorf
- die diesen Einkaufsbedingungen beigefügten, auf den jeweiligen Kontrakt u. Getreideart spezifizierten einzelvertraglichen Bedingungen u. Vertragsabschlüsse
- unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
- die jeweiligen angegebenen, in Bezug genommenen Formularkontrakte u. Abrechnungstabellen
insoweit hiermit keine eindeutige Regelung getroffen wurde, gelten weiterhin:
- Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel
- Zusatzbestimmungen zu den Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel für Geschäfte in deutscher Braugerste
- Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel im Anschluß an die Ölmühlenbedingungen der jeweiligen Ölmühle
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Handelskontrakte, die mit Getreidelieferanten (Landwirtschaft u. Unternehmen) geschlossen werden, kommen durch Angebotsabgabe durch die Fa. Etteldorf, Metterich und Gebotsannahme durch den Verkäufer endgültig und rechtskräftig zu Stande. Verträge mit Vollkaufleuten und Unternehmen bedürfen dabei der Schriftform, Verträge mit der Landwirtschaft haben ebenfalls in mündlicher Form ihre Gültigkeit.
§ 3 Qualitäten
Das gehandelte Getreide ist ab Erntezeitpunkt Lebensmittel. Der Verkäufer erklärt, dass er die Ware entsprechend aller gültigen Lebensmittel-Verordnungen, -bestimmungen und -gesetzen geerntet und gelagert hat und es dementsprechend bis zur Ablieferung bei der Fa. Etteldorf behandeln wird. Zur Lieferung wird vereinbart: handelsübliches, gesundes, nicht gentechnisch verändertes Getreide gem. der jeweiligen Einzelkontraktspezifikation. Der maximale DON/ZEA-Gehalt für Rohgetreide entspricht den gesetzlichen Vorgaben und darf die gesetzlichen Richtwerte nicht überschreiten. Das Getreide ist frei von lebenden und toten Schädlingen. Die angelieferte Ware enthält keine anderen als die im Einzelkontrakt vereinbarten Sorten, Elektrophoreseuntersuchung bei der LUFA Nordwest wird von beiden Parteien anerkannt. Der Verkäufer erklärt ferner, dass er bei Produktion, Transport und Lagerung alle relevanten, insbesondere lebensmittelrechtlichen Gesetze (insbesondere GVO-Regelungen einschließlich Kennzeichnungspflichten), sowie alle Richtlinien und Verordnungen eingehalten hat. Es gelten für Getreideanlieferungen insbesondere folgende zu beachtende Gesetze u. Verordnungen in aktuellster Fassung:
- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG)
- Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
- Hygienische Grundsätze für den Umgang mit Getreide
- Rückstandshöchstmengenverordnung (RHmV) (Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln)
- Verordnung EG 466/2001 (PDF-Datei, 97 kB) zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (z.B. Schwermetalle - Blei, Cadmium und Mykotoxine)
- Mykotoxin-Höchstmengen-Verordnung (MHmV) (PDF-Datei, 74 kB)
- Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung (LMTV) PDF-Datei, 68&nbsü;kB
- Verordnung (EU) Nr. 3954/87 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln
- Grundsätze und Handlungsempfehlungen zur guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung gemäß § 17 des Bodenschutzgesetzes (BBodSchG).
§ 4 Musternahme
Die Musternahme erfolgt von jeder einzelnen Lieferung an der Abladestelle (Silo der Fa. Etteldorf oder bei Streckenlieferungen an der Abladestelle des empfangenden Unternehmens) mit den vorhandenen technischen Mitteln. Dabei wird für alle notwendigen Analysen und Rückstellmuster für Nachuntersuchungen ausreichend Probenmaterial gezogen. Die Rückstellmuster werden verschlossen und manipulationssicher aufbewahrt. Der Verkäufer hat das Recht, selbst oder durch einen Beauftragten an der Probenahme teilzunehmen und ein eigenes Rückstellmuster zu verlangen.
§ 5 Qualitätsabrechnung
Die Abrechnungsbasis ist der einzelkontraktlich vereinbarte Preis. Die Abrechnung der Mehr-/Minderwerte erfolgt gemäß den vereinbarten Qualitätstabellen des Einzelkontraktes. Die Qualität wird final bei der Entladung beim Käufer oder bei Streckenlieferungen beim jeweiligen Empfänger festgestellt. Bei nicht kontraktlicher Lieferung beanstandet der Käufer, in Wahl schriftlich oder mündlich. Der Verkäufer kann eine Schiedsanalyse durch die Bundesanstalt für Getreide-, Kartoffel- und Fettforschung, Detmold, veranlassen. Das Ergebnis der Schiedsanalyse ist für die Qualitätsabrechnung für beide Parteien bindend. Kosten für Musternahme und Versand trägt der Verkäufer, die Analysekosten der unterliegende Teil. Der Käufer hat das Recht, eine Untersuchung nach versteckten Mängeln, z. B. eine Sortenkontrolle durch Elektrophoreseuntersuchung bei der LUFA Nordwest mittels eines Rückstellmusters zu veranlassen, das Ergebnis wird von beiden Parteien anerkannt. Der Verkäufer kann bei der Bemusterung mitwirken. Das Ergebnis ist bindend. Für Fälle, die die Qualitätstabellen nicht regeln, einigen sich die Vertragsparteien über einen angemessenen Abschlag. Beanstandungen erfolgen wahlweise per Telefax oder Telefon. Die telefonische Beanstandung bedarf keiner schriftlichen Bestätigung.
§ 6 Erfüllungsort für Lieferung, Lieferung und Versand
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist Metterich. Die Gewichtsfeststellung erfolgt final beim Käufer, bei Streckenlieferungen beim jeweiligen Empfänger/ Entladestation. Die Lieferungen innerhalb des Erfüllungszeitraums sind mit dem Käufer rechtzeitig zu vereinbaren. Der Eigentumsübergang erfolgt erst nach Analyse und Annahme in das Getreidesilo bzw. bei Abholung von Getreide ab Hof/Feld ab Beendigung der Verladung des abholenden Fahrzeugs.
2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat die Lieferung "franko" Metterich zu erfolgen. Lieferung und Versand erfolgen auf Kosten und Gefahr des Verkäufers. Die Gefahr geht erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. Der Verkäufer verpflichtet sich, alle Lieferungen und Teillieferungen in der Qualität zu liefern, die vereinbart worden ist. Dies gilt auch für von ihm eingereichte Probemuster. Der Verkäufer sichert ausdrücklich zu, dass bei Kauf nach Probe alle Lieferungen und Teillieferungen die Eigenschaft der übergebenen Probe haben. Falls die angediente Ware nicht die Eigenschaften der übergebenen Probe oder der vereinbarten Qualität aufweisen sollten, ist der Käufer berechtigt in seiner Wahl Qualitätsabzüge vorzunehmen oder die Ware abzulehnen und Ersatzlieferung mit vereinbarter Probequalität zu verlangen. Das Recht des Käufers auf Schadenersatz bei Nichterfüllung bzw. unvollständiger Erfüllung (siehe § 7) bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Nichterfüllung, unvollständige Erfüllung, Rücktritt vom Vertrag
1.bei Verträgen mit direkt anliefernden Landwirten besteht im Gegensatz zu Verträgen mit Vollkaufleuten seitens des Verkäufers (Landwirt) ein Rücktrittsrecht für noch nicht erfüllte Teile eines Vertrages. Durch die Ausübung dieses vertraglichen Rücktrittsrechts werden uns gesetzlich oder vertraglich zustehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung nicht ausgeschlossen sondern insbesondere durch die Wahrnehmung des Rücktrittsrechts begründet. Der vom Vertrag Zurücktretende erkennt schließt den Vertrag in Kenntnis dieser Tatsache ab. Für Vollkaufleute und Unternehmen gelten bezüglich Nichterfüllung und unvollständiger Erfüllung die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel in jeweils aktuellster Fassung.
2. Sollte dem Käufer bei einem Vertragsrücktritt seitens der Verkäufers Schaden entstehen, z.B. Differenz Tages-/Kontraktpreis, so ist der zurücktretende bzw. nicht oder nicht vollständig erfüllende Vertragspartner für diesen Schaden voll haftbar. Falls sich die Parteien über die Höhe des Schadenersatzes nicht verständigen können, ist das Schiedsgericht der "Rheinischen Warenbörse e.V." in Köln für die Bezifferung der Höhe zuständig. Die endgültige Höhe des Schadenersatzes wird unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs durch das Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung endgültig entschieden, die Kosten des Verfahrens trägt der vom Vertrag zurücktretende.
3.Der Verkäufer ist verpflichtet, unverzüglich den Käufer zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit oder die kontraktlich vereinbarte Liefermenge nicht eingehalten werden können. Maßgeblich für die Berechnung des Schadensersatzes (z.B. Differenz Kontraktpreis/Tagespreis) ist der Tag der Mitteilung dieses Umstandes (Nichterfüllung oder unvollständige Erfüllung mit Bezifferung der Differenzmenge).
4. Ist der Vertragspartner mit Lieferung der Ware mehr als 4 Wochen im Rückstand, so ist der Käufer nach Fristsetzung von nochmals 2 Wochen berechtigt Schadensersatz (siehe § 7, Nr. 2, 3) wegen Nichterfüllung oder unvollständiger Erfüllung zu verlangen.
§ 8 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlung:
1.Der im jeweiligen Einzelkontrakt ausgewiesene Preis ist für beide Vertragsparteien bindend und versteht sich netto, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer bzw. Vorsteuerpauschale (z. Zt. optierende Landwirtschaft 7 %, pauschalierende Landwirtschaft 10,7 %). Der jeweils anliefernde Landwirt ist verpflichtet, uns vor Abrechnung seinen diesbezüglichen Status mitzuteilen. Gleiches gilt für die zugeteilte individuelle Steuer-Nummer. Falls die Steuer-Nummer bis zur Abrechnung des gelieferten Getreides nicht mitgeteilt werden kann, erfolgt die Abrechnung zum Netto-Preis ohne Auszahlung der Mehrwertsteuer bzw. Vorsteuer.
2. Die Zahlung erfolgt nach Wareneingang und endgültiger Qualitätsbewertung gegen Rechnung bzw. Gutschrift, ggfs. als Sammelabrechnung bzw. Sammelgutschrift. Lieferungen bis zum 15. eines Monats werden spätestens bis zum 15. des Folgemonats, Lieferungen bis zum 30. eines Monats spätestens bis zum 30. des Folgemonats abgerechnet und ausgezahlt. Hiervon ausgenommen sind Lieferungen von Braugerste und Nachwachsenden Rohstoffen, hier gelten die einzelvertraglich vereinbarten Zahlungsziele für Ernteanlieferungen. (z.B. Oktober für Braugerste).
3. Vor Auszahlung sind wir zur Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber jeglichen Gegenforderungen (Ausgangsrechnungen unsererseits) an den Verkäufer berechtigt, auch soweit es sich um noch nicht fällige, jedoch bereits entstandene Forderungen handelt sowie mit künftig erst zur Entstehung gelangenden Forderungen an die Gegenseite.
4. Voraus- und A-Konto-Zahlungen erfolgen grundsätzlich vorbehaltlich Endabrechnung in Menge und Qualität.
5. Erfüllungsort für die Zahlung aus diesem Vertrag ist der Sitz der Fa. Etteldorf, Metterich
§ 9 Schiedsgericht
In strittigen Fällen ist das Schiedsgericht der "Rheinischen Warenbörse e.V." in Köln zuständig. Sämtliche Streitigkeiten, die sich aus abgeschlossenen Verträgen ergeben, einschließlich solcher über die Gültigkeit dieser Bedingungen und dieser Schiedsklausel, werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs durch das Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung endgültig entschieden.
§ 10 Gerichtsstand:
Gerichtsstand ist der Sitz der Fa. Etteldorf, Metterich bzw. das dort zuständige Gericht.
§ 11 Sonstige Bestimmungen:
Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung. Die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen dieses Vertrages bleibt von der Unwirksamkeit einzelner Klauseln unberührt.
- Diese Einkaufsbedingungen als PDF, 193 kB
- Allgemeine Geschäftsbedingungen und als PDF-Datei, 55 kBs