Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung - DüMV)
Ausfertigungsdatum: 05.12.2012 — Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482)
1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3, des § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, des § 7, des § 8 Absatz 1, des § 9 und des § 15 Absatz 1 und 2 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Inhaltsübersicht
- § 1 Begriffsbestimmungen
- § 2 Geltungsbereich
- § 3 Zulassung von Düngemitteltypen
- § 4 Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
- § 5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene
- § 6 Anforderungen an die Kennzeichnung
- § 7 Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln
- § 8 Toleranzen
- § 9 Ordnungswidrigkeiten
- § 10 Übergangsvorschriften
- § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4)
- Anlage 2 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6
- Definition von Düngemitteltypen
- Tabellen
und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10)
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Ausgangsstoffe: Hauptbestandteile und Nebenbestandteile,
2. Hauptbestandteile: Bestandteile in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die den durch § 1 des Düngegesetzes vorgegebenen Zweckbestimmungen unmittelbar dienen, bei Düngemitteln die typbestimmenden Bestandteile,
3. typbestimmende Bestandteile: Hauptbestandteile in Düngemitteln, die über die Zuordnung zu einem nach dieser Verordnung zugelassenen Düngemitteltyp entscheiden,
4. Nebenbestandteile: Teilmengen in Stoffen im Sinne des § 2 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes, soweit diese
a) in Düngemitteln keine typbestimmenden Bestandteile sind; dies gilt auch für Nährstoffe, soweit sie bei Düngemitteln nicht typbestimmend sind,
b) in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nicht unmittelbar der jeweiligen Zweckbestimmung nach § 1 des Düngegesetzes dienen; dies gilt auch für Nährstoffe in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, soweit diese nicht in einer Menge vorhanden sind, die ein Inverkehrbringen dieser Stoffe als Bodenhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel nach § 4 Absatz 3 ausschließt,
5. Aufbereitungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstützung der Aufbereitung zugegeben werden, insbesondere Mittel zur Fällung, Konditionierung, Hygienisierung,
6. Anwendungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstützung einer einfachen, sachgerechten oder sicheren Anwendung zugegeben werden, insbesondere Hüllsubstanzen, Netzmittel, Trennmittel, Haftmittel, Mittel zur Wirksamkeitssteuerung, Granulierung oder Staubbindung, Trägersubstanzen, Formulierungshilfsstoffe, Vergällungsmittel oder Farbstoffe,
7. Fremdbestandteile: Nebenbestandteile, die nicht als Pflanzennährstoff nach Nummer 4, als Aufbereitungshilfsmittel oder als Anwendungshilfsmittel zugegeben werden, sowie Stoffe, die
a) mit anderer Zweckbestimmung als nach § 1 des Düngegesetzes zugegeben werden,
b) nach Ablauf der Aufbereitung durch stoffliche Umsetzung oder stofflichen Abbau ganz oder teilweise nicht mehr nachweisbar sind,
c) ungewollte, aber unvermeidbare Bestandteile sind,
8. Granulat: ein durch physikalische oder chemische Behandlung aus festen oder flüssigen Primärpartikeln technisch hergestelltes Aggregat,
9. Trockenmasse (TM): die mit Trocknungsverfahren bis auf Gewichtskonstanz getrocknete Masse,
10. organische Substanz: über den Glühverlust ermittelte organische Kohlenstoffverbindungen tierischer und pflanzlicher Herkunft,
11. flüssige Stoffe: Stoffe mit einem Trockenmassegehalt bis zu 15 vom Hundert, soweit
a) keine abweichenden Vorgaben zur Abgrenzung bei einzelnen Düngemitteln nach Anlage 1 oder Stoffen nach Anlage 2 vorgeschrieben sind oder
b) nicht durch eine wissenschaftlich anerkannte Methode auch bei einem höheren Trockenmassegehalt der Aggregatzustand "flüssig“ festgestellt wird,
12. kaltwasserlöslicher Stickstoff: bei 20 °C Wassertemperatur im Wasser gelöster Stickstoff,
13. heißwasserlöslicher Stickstoff: in siedendem Wasser gelöster Stickstoff,
14. verfügbarer Stickstoff: in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöster Stickstoff,
15. Komplexbildner: anorganische oder organische Verbindungen, die Metallionen koordinativ binden, sodass sich deren Lösungseigenschaften ändern,
16. Chelatoren: Komplexbildner mit der Fähigkeit, zwei- oder mehrwertige Kationen in stabilen, ringförmigen Verbindungen zu fixieren,
17. aerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau der organischen Substanz unter Luftzufuhr mit dem Ziel der Hygienisierung, Stabilisierung, Verbesserung der Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der physikalischen Eigenschaften,
18. anaerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau der organischen Substanz unter Luftabschluss, mit dem Ziel der Hygienisierung, Stabilisierung, Verbesserung der Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der physikalischen Eigenschaften,
19. Hygienisierung: Behandlung mit dem Ziel, die Konzentration an Krankheitserregern und Schadorganismen so weit zu reduzieren, dass das Risiko einer Verbreitung von Krankheiten der Menschen, der Tiere oder der Pflanzen sowie der Eintrag von Organismen mit unerwünschten Eigenschaften in die Umwelt vermindert wird,
20. Siebdurchgang: Anteil der Teilchen, der ein Prüfsiebgewebe mit der angegebenen lichten Maschenweite passiert; die dazu angegebenen Vom-Hundert-Werte sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, Mindestwerte,
21. Hersteller: Erzeuger sowie jede natürliche oder juristische Person, die für das Inverkehrbringen eines Stoffes im Inland verantwortlich ist; als Hersteller gilt insbesondere auch ein Einführer, ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder jede Person, die die Merkmale eines Stoffes verändert,
22. Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Angaben zur zweckmäßigen Art der Lagerung mit dem Ziel, bei Stoffumschlag und Lagerung insbesondere stoffliche Veränderungen, Entmischungen sowie Risiken auf Grund unsachgemäßer Lagerung einschließlich einer Gewässergefährdung entgegenzuwirken; dazu gehören auch erforderliche Angaben zur Lagerungstemperatur und zum Schutz vor äußeren Einflüssen, auch Hinweise auf mögliche stoffliche Veränderungen im Verlauf der Lagerung, welche die gekennzeichneten Eigenschaften nachträglich verändern können,
23. Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Angaben zum geeigneten Anwendungszeitpunkt, zur Nährstoffverfügbarkeit, zur Aufwandmenge, zur Anwendungstechnik, zu notwendigen Anwendungsbeschränkungen und zur Verminderung von Risiken,
24. Angabe in vom Hundert: auf die Masse bezogene Angabe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist,
25. Angabe von Gehalten: auf die Frischmasse bezogene und als Gesamtgehalt ausgedrückte Angabe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist,
26. Angabe der Toleranz:
a) als Vom-Hundert-Wert: maximale Abweichung des ermittelten Wertes vom gekennzeichneten Wert in vom Hundert des gekennzeichneten Wertes, ausgedrückt in "%“,
b) in Vom-Hundert-Punkten: maximale Abweichung des ermittelten Wertes in vom Hundert vom gekennzeichneten Wert in vom Hundert durch Differenzbildung, ausgedrückt in "%-Punkt“,
27. gewerbsmäßig: Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbes oder zu sonstigen Erwerbszwecken.
§ 2 Geltungsbereich
(1)Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln.
(2)Abweichend von Absatz 1 gelten § 7 und § 9 Absatz 2 Nummer 2 für EG-Düngemittel.
(3)Die §§ 4 bis 8 gelten nicht beim Abgeben von Wirtschaftsdüngern sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln unter ausschließlicher Verwendung von Wirtschaftsdüngern zwischen zwei Betrieben, die demselben Landwirt gehören, sowie zwei juristischen Personen, die beide von demselben Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht werden, und beim Abgeben dieser Stoffe zwischen einem oder mehreren Landwirten und einer juristischen Person, die von diesem Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht wird.
§ 3 Zulassung von Düngemitteltypen
(1) Düngemittel dürfen vorbehaltlich des § 5 Absatz 1 des Düngegesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem durch diese Verordnung zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen. Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe zugelassen, dass
1. sie auch hinsichtlich ihrer nicht typbestimmenden Bestandteile bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,
2. für die Herstellung
a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet worden sind, die die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden und
aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder
bb) dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen.
b) mineralische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 oder der Anlage 2 Tabellen 6 und 7.3 verwendet worden sind,
c) organische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 und 7.4 verwendet worden sind,
d) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4 genannten verwendet worden sind,
e) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet worden sind,
f) Fremdbestandteile
aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet worden sind,
bb) bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und
cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen, soweit in begründeten Fällen keine anderen Regelungen getroffen worden sind.
3. in Düngemitteln nach Anlage 1 sowie in Ausgangsstoffen für diese Düngemittel nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 nicht überschritten sind,
4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 in Düngemitteln der Anlage 1 Abschnitt 3 Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM und Altpapier, Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und nicht über einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. die Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, im Falle von Fremdbestandteilen nach Anlage 2 Tabelle 8.3 sowie im Falle der in den Beschreibungen für Düngemitteltypen der Anlage 1 genannten sonstigen Fremdstoffe,
2. die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert im Falle von Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3.16 aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz, wenn für diese Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird.
§ 4 Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
(1) Wirtschaftsdünger, soweit diese nicht als Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 in den Verkehr gebracht werden, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,
2. für die Herstellung
a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet worden sind, die die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden und
aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder
bb) dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen.
b) mineralische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 oder der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 verwendet worden sind,
c) organische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 und 7.4 verwendet worden sind,
d) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4 genannten verwendet worden sind,
e) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet worden sind,
f) Fremdbestandteile
aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet worden sind,
bb) bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und
cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen, soweit in begründeten Fällen keine anderen Regelungen getroffen worden sind.
3. in Wirtschaftsdüngern sowie in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln und in deren Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4, mit Ausnahme der Zeile 1.4.10 Spalte 4 und 5 im Falle von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, nicht überschritten sind,
4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM und Altpapier, Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und nicht über einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind.
(2) Bei Stoffen zur Verwendung in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln gilt Absatz 1 nicht für
1. die Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, im Falle von Fremdbestandteilen nach Anlage 2 Tabelle 8.3,
2. die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 im Falle von
a) Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird,
b) mineralische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.3 bei einer Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn diese Kultursubstrate
aa) zur Nutzung als Dachsubstrate, als Substrate zur ausschließlichen Nutzung in geschlossenen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegrünung) und
bb) hinsichtlich der am Ende der Nutzung nicht mehr erlaubten neuerlichen Verwendung, mit Ausnahme einer Wiederverwendung mit derselben Zweckbestimmung, als Stoff nach § 2 des Düngegesetzes
deutlich gekennzeichnet sind.
(3) Stoffe dürfen nicht als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. ein Gehalt an Gesamtnährstoffen in der Trockenmasse von mehr als
a) 1,5 vom Hundert Stickstoff (N),
b) 0,5 vom Hundert Phosphat (P2O5),
c) 0,75 vom Hundert Kaliumoxid (K2O),
d) 0,3 vom Hundert Schwefel (S),
e) 0,07 vom Hundert Kupfer (Cu),
f) 0,5 vom Hundert Zink (Zn) oder
g) bei basisch wirksamen Bestandteilen ein Wert von mehr als 30 vom Hundert, bewertet als CaO, erreicht wird oder
2. auf das Produkt bezogene Anwendungsempfehlungen bei einer einmaligen Anwendung zu einer Aufbringung von mehr als 50 Kilogramm N, 30 Kilogramm P2O5, 50 Kilogramm K2O, 500 Kilogramm CaO oder 15 Kilogramm S je Hektar führen würden.
Für die Ermittlung des Gehaltes an Gesamtstickstoff und der daraus ermittelten Stickstofffracht zur Abgrenzung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln von Düngemitteln sind für Stickstoff die Verbrennungsmethode (Methode 3.1.1; VDLUFA-Methodenbuch Band II.2; 1. Auflage 2000, VDLUFA-Verlag Darmstadt) oder gegebenenfalls gleichwertige andere für die Feststellung des Gesamtstickstoffgehaltes geeignete Methoden zu verwenden. Das Verbot des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel nach Satz 1 gilt nicht
1. für Gesteinsmehle, davon ausgenommen Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit oder Phonolith,
2. für Stoffe, die in Spalte 3 der Anlage 2 Tabelle 7 für diese Zweckbestimmung besonders benannt sind.
(4)Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Düngegesetzes dürfen Stoffe zu Forschungs- und Versuchszwecken, die den Vorgaben des Düngegesetzes und dieser Verordnung nicht entsprechen, in den Verkehr gebracht werden, soweit Schäden für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts nicht zu befürchten sind. § 5 sowie Anlage 2 Tabelle 1.4 bleiben unberührt.
(5)Wer Stoffe nach Absatz 4 in den Verkehr bringt, hat dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle spätestens 21 Tage vor dem Inverkehrbringen anzuzeigen und dabei anzugeben
1. Art und Zusammensetzung des Stoffes,
2. Forschungs- oder Versuchszweck,
3. Name und Anschrift des Inverkehrbringers und des Abnehmers,
4. Angaben zur geografischen Lage der zur Versuchsdurchführung gewählten Flächen sowie
5. Menge des zum Inverkehrbringen vorgesehenen Stoffes.
Die zuständige Stelle kann zum Inverkehrbringen oder zum Anwenden zum Schutz vor Schäden für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts die erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere die Menge des Stoffes begrenzen, sowie das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Versuchs- und Forschungszwecken untersagen.
§ 5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene
(1)Die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass keine Krankheitserreger, Toxine oder Schaderreger enthalten sind, von denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen ausgehen.
(2)Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als nicht eingehalten:
1. hinsichtlich seuchenhygienischer Eigenschaften, wenn in 50 Gramm Probenmaterial Salmonellen gefunden werden,
2. hinsichtlich phytohygienischer Eigenschaften, wenn Ausgangsstoffe pflanzlicher Herkunft, auch in Mischungen, verwendet werden, die von widerstandsfähigen Schadorganismen, insbesondere
a) von einem der in der Richtlinie 2000/29/EG genannten Schadorganismus,
b) thermoresistenten Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder
c) pilzlichen Erregern mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae,
befallen sind und nicht einer geeigneten hygienisierenden Behandlung unterzogen wurden.
(3)Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten bei der Abgabe an Personen, die Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anwenden, abweichend von Absatz 2 Nummer 1 als eingehalten, wenn
1. im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf die bestehende Belastung hingewiesen wird und folgende als Anwendungsvorgaben gekennzeichnete Hinweise gegeben werden:
a) auf Ackerland ist die Anwendung ausschließlich auf unbestelltem Ackerland und bei sofortiger Einarbeitung in den Boden zulässig, es sei denn, die Ausbringung erfolgt in Wintergetreide und Winterraps bis zum Schosserstadium (EC 30) mit bodennaher Ausbringungstechnik,
b) die Ausbringung auf unbestellte Ackerflächen mit nachfolgendem Gemüse- oder Kartoffelanbau oder dem nachfolgenden Anbau von Heil-, Duft- und Gewürzkräutern ist nicht zulässig,
c) auf Grünland und Futterbauflächen ist ein zeitlicher Abstand von 6 Wochen bis zur nächsten Nutzung einzuhalten und
d) die Ausbringung in Zonen I und II von Wasserschutzgebieten ist nicht zulässig und
2. im Fall der Verwendung von Klärschlamm als Ausgangsstoff deren Abgabe nur zur Aufbringung auf Flächen erfolgt, die im Zuständigkeitsbereich der am Sitz der Kläranlage für den Vollzug der Düngeverordnung zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde liegen, es sei denn, der Abgeber ist Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Qualitätsüberwachung, welche die ordnungsgemäße Aufbringung sichert.
(4)Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 gelten nicht für Wirtschaftsdünger, außer Wirtschaftsdünger, die in einem von mehreren Landwirten genutzten gemeinschaftlichen Güllelager aufbewahrt werden. In diesem Fall gelten die seuchenhygienischen Anforderungen als eingehalten, wenn sichergestellt ist, dass die Wirtschaftsdünger ausschließlich in den Betrieben der Landwirte angefallen sind, die an der Nutzung des Güllelagers beteiligt sind, und ausschließlich auf den Flächen dieser Landwirte ausgebracht werden.
(5) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten abweichend von Absatz 2 als eingehalten, wenn alle verwendeten tierischen Ausgangsprodukte eine geeignete Behandlung zur Hygienisierung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) erfahren haben.
§ 6 Anforderungen an die Kennzeichnung
(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. sie mit Angaben nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.4 in der dort getroffenen Reihenfolge gekennzeichnet sind,
2. nach Anlage 2 Tabelle 10.3 oder 10.5 im Rahmen von Hinweisen zur sachgerechten Anwendung empfohlene Aufwandmengen einer Düngung nach guter fachlicher Praxis im Sinne des § 3 Absatz 2 des Düngegesetzes nicht entgegenstehen,
3. Nährstoffe in Worten und in chemischen Symbolen wie folgt angegeben sind: a) es müssen die nachstehenden chemischen Symbole und Formeln verwendet werden:
Stickstoff |
N |
Phosphat |
P2O5 |
Kaliumoxid |
K2O |
Calcium |
Ca |
Calciumoxid |
CaO |
Calciumcarbonat |
CaCO3 |
Magnesium |
Mg |
Magnesiumoxid |
MgO |
Magnesiumcarbonat |
MgCO3 |
Natrium |
Na |
Schwefel |
S |
Bor |
B |
Eisen |
Fe |
Kobalt Co
Kupfer Cu
Mangan Mn
Molybdän Mo
Zink Zn,
b) zur der nach Buchstabe a vorgeschriebenen Oxid- und Carbonatform der Pflanzennährstoffe Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium kann zusätzlich auch deren Elementform angegeben sein, dazu müssen die Gehalte wie folgt umgerechnet sein:
P2O5 |
x 0,436 |
= P (Phosphor) |
K2O |
x 0,83 |
= K (Kalium) |
CaO |
x 0,715 |
= Ca |
CaCO3 |
x 0,4 |
= Ca |
MgO |
x 0,6 |
= Mg |
MgCO3 |
x 0,288 |
= Mg, |
4. bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 und Wirtschaftsdüngern gemäß § 4 Absatz 1 zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff gekennzeichnet ist, wenn in der Trockenmasse mehr als 1,5 vom Hundert Stickstoff (Gesamt-N) enthalten ist und der verfügbare Stickstoff einen Anteil von 10 vom Hundert des Gesamt-N übersteigt,
5. Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1, wenn diese die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 erreichen, durch das vorangestellte Wort "Nebenbestandteile:“ und anschließend wie folgt gekennzeichnet sind:
a) die Nährstoffgehalte der für den Düngemitteltyp nicht bestimmenden Nebenbestandteile in Anlage 2 Tabelle 1.1 Spalte 1,
b) Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.2 Spalte 1,
c) weitere Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1.3 Spalte 1,
d) Schwermetalle und andere Schadstoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 1.
(2)Abweichend von Absatz 1 genügt
1. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, die durch geeignete Kennzeichnung
a) ausschließlich für eine Verwertung in geschlossenen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegrünung) oder
b) im Freiland für eine einmalige Anwendung bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern, begrenzt auf Pflanzlöcher und Baumscheiben vorgesehen sind,
eine Kennzeichnung nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 vorgesehenen Grenzen,
2. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, deren Anwendungsempfehlungen bei einer Anwendung im Freiland zu Aufbringungsmengen führen, welche die Grenzen nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 unterschreiten, eine Kennzeichnung für Magnesium und Schwefel nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 Nummer 1.2.7 und 1.2.8 vorgesehenen Grenzen,
3. bei einem schriftlichen Angebot eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.1,
4. bei einer Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.2,
5. bei einem unentgeltlichen Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken nach § 5 Absatz 5 Nummer 1 des Düngegesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.3.
(3)Darüber hinaus dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung folgenden Anforderungen entspricht:
1. bei einer Einfuhr zur Abgabe an andere muss die Kennzeichnung unverzüglich nach der Einfuhr, jedoch in jedem Falle vor der Abgabe, erfolgt sein,
2. beim Inverkehrbringen in geschlossenen Packungen oder geschlossenen Behältnissen müssen die Angaben gut sichtbar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst, auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder auf einem Anhänger angebracht sein; in anderen Fällen müssen die Angaben auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier gemacht sein, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss,
3. abweichend von Nummer 2 erster Teilsatz genügt es, wenn die Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2, 10.3 und 10.5 ausschließlich auf einem Warenbegleitpapier gemacht werden, wenn
a) auf ein solches ergänzendes Begleitpapier im Rahmen der Kennzeichnung auf der Ware verwiesen wird,
b) durch die Kennzeichnung der Zusammenhang zwischen Begleitpapier und Warenpartie eindeutig ist,
c) jede Partie durch ein solches Begleitpapier deutlich gekennzeichnet ist und die Begleitpapiere im erforderlichen Umfang für die Weitergabe an Kunden jederzeit zur Verfügung stehen.
(4) Entspricht ein Düngemittel mehreren Düngemitteltypen, muss es als der Düngemitteltyp, mit dem die stofflichen Eigenschaften weitestgehend beschrieben werden, gekennzeichnet sein, davon ausgenommen sind als Wirtschaftsdünger gewerbsmäßig in den Verkehr gebrachte Düngemittel.
(5) Beim Inverkehrbringen in Behältnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt genügt für alle Angaben eine Kennzeichnung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss.
(6) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen zusätzlich mit Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 versehen sein, dabei dürfen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 nicht in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.3 stehen.
(7) Die Angaben zur Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 5 in Verbindung mit ergänzenden Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 10 müssen in deutscher Sprache abgefasst und deutlich lesbar sein; andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet sein.
(8)Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2 bis 10.3 müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 deutlich abgesetzt sein. Kennzeichnungsangaben nach Tabelle 10.5 einschließlich solcher für andere Länder oder in anderen Sprachen müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 bis 10.4 deutlich abgesetzt sein.
(9) Eine Kennzeichnung im eigenen Betrieb erzeugter Wirtschaftsdünger ist nicht erforderlich, wenn bei einer Abgabe an Dritte zum dortigen eigenen Verbrauch die abgegebene Menge eine Tonne Frischmasse je Kalenderjahr nicht überschreitet. Eine Kennzeichnung ist ferner nicht erforderlich, wenn im eigenen Betrieb angefallener Dünger an einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Verwertung als Düngemittel auf dessen Flächen abgegeben wird und vom abgebenden Betrieb eine Abgabemenge von insgesamt 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Die für den Vollzug der Düngemittelverordnung zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
§ 7 Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln
Wer ein Düngemittel mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel“ in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass das Düngemittel entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) gekennzeichnet ist.
§ 8 Toleranzen
(1)Toleranzen gelten für gekennzeichnete Gehalte, Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten, sie gelten nicht für festgesetzte oder in der Kennzeichnung angegebene Mindest- oder Höchstgehalte. Wird die Toleranz sowohl als Prozentwert als auch als Prozentpunkt oder sonstige Einheit angegeben, gilt der jeweils zuerst erreichte Wert.
(2)Für die Nährstoffe Stickstoff, Phosphat und Kaliumoxid in Wirtschaftsdüngern betragen die Toleranzen 50 vom Hundert der gekennzeichneten Gehalte, jeweils jedoch höchstens ein Prozentpunkt.
(3)Für Gehalte an typbestimmenden Bestandteilen von Düngemitteln werden die bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 genannten Toleranzen festgesetzt. Für Gehalte an Nebenbestandteilen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 werden die in Spalte 3 genannten Toleranzen festgesetzt.
(4) Für Gehalte an nicht typbestimmenden Nährstoffen in Düngemitteln sowie für Nährstoffgehalte in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gelten bei den in Anlage 2 Tabelle 1.1, Tabelle 1.2 und Tabelle 1.3 Zeilen 1.3.1 bis 1.3.3 jeweils in Spalte 3 festgesetzten Toleranzen für Abweichungen nach oben die doppelten Werte, sofern die Stoffe nicht als Nährstoffe gezielt zugegeben werden.
(5)Abweichungen der bei der amtlichen Überwachung festgestellten Gehalte von den gekennzeichneten Werten dürfen die festgesetzte Toleranz nicht überschreiten. Festgestellte Gehalte dürfen einschließlich genutzter Toleranz Mindestgehalte nicht unterschreiten und Höchstgehalte nicht überschreiten.
(6)Darüber hinaus gilt für Einnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 1:
1. muss in der Kennzeichnung typbestimmender Bestandteile mehr als eine Stickstoffform oder Phosphatlöslichkeit angegeben sein, so beträgt die Toleranz je Nährstoffform oder je Nährstofflöslichkeit 10 vom Hundert des höchsten angegebenen Gehalts für den Nährstoff, höchstens aber zwei Prozentpunkte,
2. eine bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den gekennzeichneten Gesamtgehalt des Nährstoffs festgesetzte Toleranz darf nicht überschritten sein,
3. Nummer 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil an wasserlöslichem P2O5, soweit bei einzelnen Düngemitteltypen abweichende Regelungen getroffen sind.
(7)Darüber hinaus gilt für Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2:
1. die Toleranz für den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe beträgt 25 vom Hundert des gekennzeichneten Gehaltes, jedoch für Stickstoff, Phosphat oder Kaliumoxid jeweils höchstens 1,1 Prozentpunkte, insgesamt bis zu 1,5 Prozentpunkte, bei NPK-Düngern insgesamt bis zu 1,9 Prozentpunkte,
2. die Toleranz für einzelne Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten beträgt 10 vom Hundert des gekennzeichneten Gesamtgehalts des jeweiligen Nährstoffes, höchstens aber zwei Prozentpunkte.
(8)Für Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 sowie Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Nummer 8.3.2 bis 8.3.10 dürfen die tatsächlichen Gehalte die gekennzeichneten Gehalte in unbestimmter Höhe unterschreiten.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Düngemittel, einen Wirtschaftsdünger, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat, ein Pflanzenhilfsmittel oder einen dort genannten Stoff in den Verkehr bringt.
(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Absatz 1 ein Düngemittel, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt oder
2. entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass das Düngemittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet ist.
§ 10 Übergangsvorschriften
(1)Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die hinsichtlich der Kennzeichnung nach § 6 den Anforderungen der Düngemittelverordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3905) entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden.
(2)Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Herstellung
1. Rinden, Kohlensaurer Kalk, Branntkalk oder Mischkalk, Aschen aus pflanzlichen Rückständen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 oder Gesteinsmehle, welche Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 überschreiten,
2. mineralische Filtermaterialien unter Verwendung von Kieselguren, die nicht den Maßgaben nach Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.3.7 Spalte 3 entsprechen,
3. ungebrauchte Mineralöle, außer solche nach Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.1.1, als Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel
verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2013 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
(3) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Herstellung
1. Klärschlämme nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3, die einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Klärschlammverordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenzwert einhalten, oder
2. andere Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen und die einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Bioabfallverordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenzwert einhalten,
verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 in den Verkehr gebracht werden.
(4) Synthetische Polymere, die nicht den Maßgaben nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.7 als Ausgangsstoff oder Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.1.3 oder 8.2.9 als Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel entsprechen, verwendet werden, dürfen bis zum 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 611) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4) Definition von Düngemitteltypen
Die Vorbemerkungen enthalten typübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitt 1 bis 5.
Vorbemerkungen und Hinweise für alle Düngemitteltypen
1 Allgemeine Vorgaben:
1.1 Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die Typenbeschreibung lässt einen anderen Aggregatzustand zu.
1.2 Für Formaldehydharnstoff darf die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet sein.
2 Herstellung:
2.1 Zugabe von Kalk:
Düngemitteln des Abschnittes 1 - mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Düngemitteln und Düngemitteln des Abschnittes 1.4 und vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen - sowie Düngemitteln der Abschnitte 2 und 3 darf zusätzlich Kalk, der einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.4 entspricht, zugegeben werden, wenn
2.1.1 bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2 eingehalten sind,
2.1.2 bei Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2 der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps beträgt,
2.1.3 ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10 % erreicht wird,
2.1.4 die Ausgangsdüngemittel in allen stofflichen Eigenschaften zugelassenen Typen entsprechen.
2.2 Zugabe von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen:
2.2.1 Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.1 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindestens 50 % haben.
2.2.2 Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Ureasehemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.2 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Harnstoffstickstoff am Gesamtstickstoff von mindestens 50 % haben.
2.3 Umhüllung:
Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer gesteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese Möglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist. Bei Umhüllung einzelner Nährstoffe dürfen im Falle von
2.3.1 Stickstoff nur die in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10,
2.3.2 Phosphat nur solche mit den in Anlage 2 Tabelle 4.2 genannten Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 umhüllt sein. 2.4 Granulierung:
2.4.1 Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vorgeschrieben sind, granuliert, so gilt der geforderte Siebdurchgang nach Spalte 4 für das Düngemittel vor dessen Granulierung.
2.4.2 Die Granulate müssen unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem Siebdurchgang entsprechenden Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhüllung nach Nummer 2.3 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird mit einer geeigneten Analysemethode festgestellt.
Abschnitt 1
Mineralische Einnährstoffdünger
(auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)
1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger
Typenbezeichnung Mindestgehalte
Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur Nährstoffbewertung;
2
3
1.1.1 Ammoniumsulfat
20 % N
Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff
1.1.2 Ammoniumnitrat
20 % N
4
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung
5
Besondere Bestimmungen, Hinweise
6
Stickstoff bewertetAmmoniumsulfat;
als auch Zugabe von
AmmoniumstickstoffCalciumnitrat als
Toleranz: Formulierungshilfsmittel N 0,3 %-Punkt
Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff
Bei Zugabe von Calciumnitrat nach Spalte 5:
- Mindestgehalte nach Spalte 2: 19,5 % (Gesamtstickstoff)
- Nährstoffbewertung nach Spalte 4:
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff
Stickstoff bewertetAmmoniumnitrat, auch Enthält das Düngemittel
als Carbonate oder Sulfate des mehr als 28 % Stickstoff,
Ammonium- undCalciums und Magnesiums; darf es nur in geschlossenen Nitratstickstoff, beideauch Umhüllung Packungen gewerbsmäßig an Stickstoffformen den Anwender abgegeben
ungefähr je zur werden. Das Düngemittel
Hälfte darf als "Kalkammonsalpeter“
Toleranzen: bezeichnet sein, wenn
bis 32 % N: 0,8 %- – neben Ammoniumnitrat
über 32 % N: 0 6 %- nur Calciumcarbonat (z. B.
, Kalkstein) oder Calcium- und
Punkt Mag-
nesiumcarbonat (z. B. Dolomit) mit einem Mindestanteil von 20 % enthalten sind,
- diese Carbonate einen Reinheitsgrad
von mindestens 90 % haben,
1
Typenbezeichnung Mindestgehalte
Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur Nährstoffbewertung;
3
1.1.3 Ammoniumsulfatsalpeter
4
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung
5
24 % N Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff
Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat; auch Zugabe von:
a)
Stickstoff bewertet
als
Ammonium- und
Nitratstickstoff;
Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 5 %
N,
Magnesium bewertet
als b)
Gesamtmagnesiumoxid
Toleranzen: c)
N 0,8 %-Punkt
MgO 0,9 %-Punkt auch Umhüllung
Na 0,7 %-Punkt CaCO3 2 %-Punkte
Calcium-
Magnesiumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Magnesiumsulfat;
Magnesiumsulfat mit Natriumsalzen;
Calciumcarbonat;
Besondere Bestimmungen, Hinweise
6
- das Düngemittel nicht umhüllt ist.
Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe a:
- Mindestgehalte nach Spalte 2: 22 % N, 2 % MgO,
- zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3: Gesamt-Magnesiumoxid,
- Mindestgehalt an Nitratstickstoff nach Spalte 4: 3 % N.
Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe b:
- Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Ammoniumsulfatsalpeter mit Magnesium
und Natrium,
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,
- zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3:
1
2
Typenbezeichnung Mindestgehalte
Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur Nährstoffbewertung;
3
1.1.4 Harnstoff
44 % N Gesamtstickstoff als Carbamidstickstoff
4
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung
5
Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff, ausgedrückt als Carbamidstickstoff; Höchstgehalt an Biuret 1,2 % Toleranzen: N 0,4 %-Punkt S 0,5 %-Punkt
Carbamid; auch Zugabe von elementarem Schwefel, auch Umhüllung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
6 Gesamt-Magnesiumoxid, wasserlösliches Natrium,
- Mindestgehalt Nitratstickstoff nach Spalte 4:
3 % N.
Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe c:
- Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Ammoniumsulfatsalpeter mit Calciumcarbonat,
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 22 % N, 8 % CaCO3,
- zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3: Calciumcarbonat.
Bei Zugabe von elementarem Schwefel:
- Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Harnstoff mit Schwefel,
- Mindestgehalte nach Spalte 2: 28 % N
4% S,
1
2
Typenbezeichnung Mindestgehalte
Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur Nährstoffbewertung;
3
1.1.5 Harnstoff – Iso-butylidendiharnstoff
32 % N
Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff
1.1.6 Harnstoff – Formaldehydharnstoff
38 % N
Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff
4
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung
5
Stickstoff bewertet Isobutylidendiharnstoff, als Carbamid
Gesamtstickstoff, mindestens 70 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Isobutylidendiharnstoff Toleranzen: N 0,5 %-Punkt
Stickstoff bewertet Formaldehydharnstoff, als Carbamid
Gesamtstickstoff, mindestens 60 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Form-
Besondere Bestimmungen, Hinweise
6
- zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3: Schwefel,
- zusätzliche Nährstoffbewertung nach Spalte 4:
Schwefel bewertet als S.
Bei Umhüllung:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 40 % N.
1
2
Typenbezeichnung Mindestgehalte
1.1.7 Stickstoffdünger mit [Harnstoffderivat]
Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur Nährstoffbewertung;
3
4
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung
5
Besondere Bestimmungen, Hinweise
6
18 % N Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff,
Carbamidstickstoff,
ein oder mehrere
Harnstoffderivate
nach Spalte 5,
bei
Formaldehydharnstoff:Buchstabe a
aldehydharnstoff,
davon
mindestens 60 %
heißwasserlöslich
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
Stickstoff bewertet
als
Gesamtstickstoff,
davon
mindestens ein
Drittel als
Harnstoffderivate
nach Spalte 5
kaltwasser- und
heißwasserlöslicher
Stickstoff
bis c, 10 % als Harnstoffderivat
Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das jeweils
ein Düngemittel nach Abschnitt 1 Nummer 1.1 – mit Ausnahme von Kalkstickstoff, Nitrathaltiger Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat oder Kalkammonsalpeter – und
In der Typenbezeichnung ist das
Wort
"Harnstoffderivat“ durch
das jeweils verwendete
Harnstoffderivat nach Spalte 5
zu ersetzen.
Bei Ammonium-, Nitrat- oder
Carbamidstickstoff muss der
Gehalt angegeben sein, wenn
er jeweils mindestens 1 % N
beträgt.
a)
c)
nach Spalte 5
Buchstabe d
vom
Formaldehydharnstoffb)
mindestens 60 %
heißwasserlöslich;
Mindestgehalt an
Ammonium-,
Nitratstickstoff 3 %
N,
Carbamidstickstoff
1,5 % N,
Höchstgehalt an
Biuret:
Crotonylidendiharnstoff oder
Isobutylidendiharnstoff oder
Formaldehydharnstoff oder
d) Acetylendiharnstoff enthält.
1
2
Typenbezeichnung Mindestgehalte
1.1.8 [Harnstoffderivat]
28 % N
1.1.9 KalksalpeterHarnstoff flüssig
10 % N
Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur Nährstoffbewertung;
3
4
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung
5
Besondere Bestimmungen, Hinweise
6
Gesamtstickstoff, Nach Spalte 5 Buchstabe a:
Carbamidstickstoff + HarnstoffderivatStickstoff x 0,026 Toleranzen: N 0,5 %-Punkt
Stickstoff bewertet Jeweils nur einer der als Gesamtstickstoff; nachfolgenden
Nach Spalte 5
Crotonylidendiharnstoffuchstabe a, b oder
Nach Spalte 5 d:
Buchstabe b:
Isobutylidendiharnstoff
Nach Spalte 5
Buchstabe c:
Formaldehydharnstoff
- kaltwasserlöslicher – Stickstoff,
- heißwasserlöslicher Stickstoff
mindestens 25 % vom N in der jeweiligen Harnstoffform
Ausgangsstoffe
a) Crotonylidendiharnstoff,
b) Isobutylidendiharnstoff,
c) Formaldehydharnstoff,
d) Acetylendiharnstoff
Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 3 % N
Nach Spalte 5 Buchstabe c:
In der Typenbezeichnung ist das Wort "Harnstoffderivate“ durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.
Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss angegeben sein, sofern sein Gehalt 1 % N erreicht. Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c beträgt der Mindestgehalt nach Spalte 2: 36 % N.
Nach Spalte 5 Buchstabe d: Acetylendiharnstoff
Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff,
- Mindestgehalt an Formaldehydharnstoff 31 % N;
- Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 5 % N
Toleranzen: N 0,5 %-Punkt Stickstoff bewertet als
Carbamid, Calciumnitrat, Calciumchlorid;
Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und
1
2
Typenbezeichnung Mindestgehalte
Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur Nährstoffbewertung;
3
4
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung
5
Nitratstickstoff |
Gesamtstickstoff auf chemischem Wege, oder durch als Carbamid- und Lösen oder Suspendieren in Nitratstickstoff, Wasser gewonnenes mindestens 50 % desErzeugnis angegebenen Gesamtstickstoffs als Nitratstickstoff Toleranzen: N 0,6 %-Punkt | ||
1.1.10Oxamid |
28 % N |
Gesamtstickstoff |
Stickstoff bewertet Oxamid, auch Calciumsulfat als und Ammonium- oder Gesamtstickstoff; Calciumnitrat Höchstgehalt an Ammonium- oder Nitratstickstoff 4 % N Toleranzen: N 0,5 %-Punkt |
1.1.11Ammoniak |
10 % N |
Ammoniumstickstoff |
Stickstoff bewertet Ammoniak; |
flüssig |
als auch lösen in Wasser Ammoniumstickstoff Toleranzen: N 0,6 %-Punkt | ||
1.1.12Ammonium- |
5 % N |
Ammoniumstickstoff, Stickstoff bewertet Ammoniumsulfat; | |
sulfat-Lösung aus |
6 % S |
wasserlöslicher |
als nur ein Ausgangsstoff nach |
[Bezeichnung nach |
Schwefel |
Ammoniumstickstoff, Anlage 2 Tabelle 6.1, | |
Anlage 2 Tabelle 6 |
Schwefel bewertet unter Verwendung von | ||
Spalte 1] |
als S |
Toleranzen: N 0,5 %-Punkt
Schwefelsäure
Besondere Bestimmungen, Hinweise
6 entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: "Anwendungsvorgabe: Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten“.
Der Gehalt an Kupfer darf 0,1 % Cu, der an wasserlöslichem Cyanid 2 mg je kg nicht überschreiten. Die Gehalte an Ammoniumstickstoff und Nitratstickstoff dürfen angegeben sein. Das Düngemittel muss mit einem Hinweis gekennzeichnet sein, dass es unverdünnt nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist. In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.1 zu ersetzen. Der pH-Wert ist zu kennzeichnen. Bei einem pH-Wert < 4,0 zusätzlicher Hinweis 1 2
Typenbezeichnung Mindestgehalte
Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur Nährstoffbewertung;
3
4
S 0,5 %-Punkt
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung
5
in technischer Qualität
oder
- Calciumsulfat (CaSO4) nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
Besondere Bestimmungen, Hinweise
6
zur sachgerechten Anwendung: "Nicht zur
Blattdüngung geeignet!“. Es gelten die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 2 und 4 jeweils x 0,5. Bei Verwendung von gebrauchter Ammoniumsulfat-Lösung nach Anlage 2 Tabelle 6 Zeile 6.1.9:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 1,5 % N,
2 % S,
- es gelten die Kennzeichnungsund
Grenzwerte nach Anlage 2
Tabelle 1.4
Spalte 2 und 4 jeweils x 0,25,
- bei Verwendung von Schwefelsäure ist ein
in Anlage 2 Tabelle 6.1 Spalte 2 beschriebenes Herstellungsverfahren anzugeben.
Ergänzung der Kennzeichnung: "Unter Verwendung von Schwefelsäure aus [Herstellungsverfahren]“.
1
2
Typenbezeichnung Mindestgehalte
1
2
1.1.13Ammoniumsulfat Harnstoff
30 % N
5 % S
1.1.14Stickstoff – Magnesium
19 % N
5 % MgO
Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur Nährstoffbewertung;
3
4
Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff,
Ammoniumstickstoff
wasserlöslicher
Schwefel
Gesamtstickstoff,
Nitratstickstoff,
Ammoniumstickstoff
wasserlösliches
Magnesiumoxid
Stickstoff bewertet als
Nitrat- und Ammoniumstickstoff, wasserlösliches
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung
5
Stickstoff bewertet als
Carbamid- und Ammoniumstickstoff Kalk bewertet als Calciumcarbonat Mindestgehalt an Ammoniumstickstoff
4% N
Höchstgehalt an Biuret: 0,9 % Toleranzen: N 0,5 %-Punkt
5 0,5 %-Punkt CaCO3 2 %-Punkte
Carbamid, Ammoniumsulfat; auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen
Nitrate,
Ammoniumverbindungen, Magnesiumsulfat; auch Zugabe von Natriumsalzen
Besondere Bestimmungen, Hinweise
6 Das Düngemittel darf mit dem Hinweis
"biuretarm“ gekennzeichnet sein, wenn der Biuretgehalt 0,2 % nicht überschreitet.
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen
- Typbezeichnung nach Spalte 1:
"Ammoniumsulfat-Harnstoff mit
Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen,
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 20 % N
3 % S
8 % CaCO3
- zusätzlicher typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3: Calciumcarbonat.
Bei Zugabe von Natriumsalzen:
- Typbezeichnung nach Spalte 1:
"Stickstoff-Magnesiumsulfat mit Natrium“,
- Mindestgehalte nach Spalte 2:
Typenbezeichnung Mindestgehalte
Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur Nährstoffbewertung;
3
1.1.15Stickstoff – Calcium 10 % N
10 % Ca
Gesamtstickstoff, Nitratstickstoff Carbamidstickstoff Calcium
1.1.16Stickstoffdünger-Lösung
15 % N
Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff
4
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung
5
Magnesiumoxid; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 6 % N Toleranzen: N 0,8 %-Punkt MgO 0,9 %-Punkt Na 0,7 %-Punkt
Stickstoff bewertet
als
Gesamtstickstoff
oder
als Nitrat- und
Carbamidstickstoff
Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 2 % N
Calcium bewertet als
Ca
Toleranzen:
N 0,4 %-Punkt
Ca 0,7 %-Punkt
Stickstoff bewertet
als
Gesamtstickstoff
oder als
Calciumnitrat, Carbamid, auch Calciumchlorid
Besondere Bestimmungen, Hinweise
6 14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,
- zusätzlich typbestimmende Bestandteile
nach Spalte 3: wasserlösliches Natrium,
- Bewertung und weitere Erfordernisse
nach Spalte 4: Mindestgehalt
an
Nitratstickstoff 4 % N;
Natrium in Form
wasserlöslicher Salze
ausgedrückt als Natrium.
Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: "Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten“.
Auf chemischem Wege oder Das Düngemittel darf mit dem durch Lösen in Wasser Hinweis gewon- "biuretarm“ gekennzeichnet
sein, wenn der
1
2
Typenbezeichnung Mindestgehalte
Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur Nährstoffbewertung;
3
4
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung
5
Carbamid-, Ammoniumoder Nitratstickstoff; Höchstgehalt an Biuret:
nenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis, ohne Zusatz von Nährstoffen
Gehalt an Carbamid- tierischen oder pflanzlichen
stickstoff x 0,026, Ursprungs
für AmmoniumnitratHarnstoff-Lösung 0,5
%
Toleranzen:
N 0,6 %-Punkt
Besondere Bestimmungen, Hinweise
6
Gehalt an Biuret 0,2 % nicht überschreitet. Kennzeichnung von Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, sofern deren Gehalte mindestens 1 % N betragen.
Erfordernisse für eine Bezeichnung als Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 26 % N,
- weitere Erfordernisse nach Spalte 4:
ungefähr die Hälfte des angegebenen Gesamtstickstoffs als Carbamidstickstoff.
1
2
1.2 Vorgaben für Phosphatdünger
Typenbezeichnung Mindestgehalte
2
1.2.1Dicalciumphosphat mit Magnesium
20 % P2O5 6 % MgO
1.2.2Dicalciumphosphat mit Tricalciumphosphat
1.2.3Phosphat mit Silicium
8 % P2O5
8 % P2O5
Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
3
Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse
4
Alkalisch- Phosphat bewertet ammoncitrat- als lösliches Phosphat alkalisch-Gesamtmagnesiumoxidammoncitrat-lösliches P2O5; Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: P2O5 0,8 %-Punkt MgO 0,9 %-Punkt Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat Toleranzen: P2O5 0,8 %-Punkt
Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat
Gesamtphosphat,
wasserlösliches
Phosphat
Gesamtphosphat,
50 % des
angegebenen
Gehaltes an P2O5
wasserlöslich
Toleranzen:
Gesamtphosphat:
0,8 %-Punkt
wasserlösliches
Phosphat:
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung
5
Besondere
Bestimmungen,
Hinweise
6
Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein.
Dicalciumphosphat, Magnesiumphosphat; Fällen mineralischer Phosphate, auch von aus Knochen gelöster Phosphorsäure Zugabe von Magnesiumcarbonat Magnesiumsulfat
Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat; Fällen mineralischer Phosphate
Siliciumoxide, Mindestgehalt an
Natriumhydrogenphosphate,Silicat 20 %.
Calciumphosphate,
Natriumsulfat,
Natriumsilicat;
Aufschluss von Wasserglas
mit Schwefel- und
Phosphorsäure
1
Typenbezeichnung Mindestgehalte
1
2
1.2.4Teilaufgeschlossenes 16 % P2O5 Rohphosphat mit 6 % MgO Magnesium
1.2.5Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil
23 % P2O5
Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse
4
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung
5
Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
3
0,9 %-Punkt Gesamtphosphat, Phosphat bewertet Mono-, Tricalciumphosphat, wasserlösliches als Calciumsulfat,
Phosphat, Gesamtphosphat, Magnesiumsulfat; Gesamtmagnesiumoxidmindestens 40 % des Teilaufschließen
angegebenen Gehaltsgemahlenen Rohphosphats
Besondere
Bestimmungen,
Hinweise
6
Ein Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein.
mit Schwefeloder Phosphorsäure, Zugabe von Magnesiumsulfat Magnesiumoxid Magnesiumcarbonat Calcium-Magnesium-Carbonat
Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat
an
P2O5 wasserlöslich
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
Gesamtphosphat:
0,8 %-Punkt
wasserlösliches
Phosphat:
0,9 %-Punkt
MgO 0,9 %-Punkt
Phosphat bewertet
als
Gesamtphosphat,
mindestens 45 % des gemahlenen Rohphosphats
angegebenen Gehaltsmit Schwefelsäure
an P2O5 in 2 %iger
Ameisensäure löslich,
mindestens 20 % des
angegebenen Gehalts
an P2O5 wasserlöslich
Mono-, Tricalciumphosphat,
Calciumsulfat;
Teilaufschließen
Typenbezeichnung Mindestgehalte
Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
3
1.2.6Rohphosphat
23 % P2O5
Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat
Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse
4
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung
5
Besondere
Bestimmungen,
Hinweise
6
Toleranzen: Gesamt-P2O5: 0,8 %-Punkt, in Ameisensäure lösliches P2O5: höchstens 2 %-Punkte,
wasserlösliches P2O5: 0,9 %-Punkt, die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden.
Rohphosphat Tricalciumphosphat, Siebdurchgang bewertet als Calciumcarbonat, aus bei 0,16 mm muss Gesamtphosphat, weicherdigem Rohphosphat;angegeben sein. mindestens 40 % des vermahlen angegebenen Gehalts an
P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich; Siebdurchgang: 98 % bei 0,315 mm 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: Gesamt-P2O5: 0,8 %-Punkt, in Ameisensäure
1
2
Typenbezeichnung Mindestgehalte
Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
3
1.2.7Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium
16 % P2O5
6 % MgO
Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat
GesamtMagnesiumoxid
Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse
4 lösliches P2O5: höchstens 2 %-Punkte,
die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat; mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, Siebdurchgang: 99 % bei 0,125 mm 90 % bei 0,063 mm Toleranzen: Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt, in Ameisensäure lösliches Phosphat: höchstens 2 %-Punkte,
die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden,
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung
5
Besondere
Bestimmungen,
Hinweise
Tricalciumphosphat,
Calciumcarbonat,
Magnesiumsulfat;
Vermahlen weicherdigen Rohphosphats,
Zugabe von Magnesiumsulfat, Magnesiumoxid, Magnesiumcarbonat, Calcium-Magnesium-Carbonat
Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss angegeben sein.
1
2
6
Typenbezeichnung Mindestgehalte
Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
1
3
1.2.8Phosphatdünger-Lösung
20 % P2O5
wasserlösliches Phosphat
1.2.9Phosphatdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2, Tabelle 6.2]
10 % P2O5
Gesamtphosphat, in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat
Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse
4 MgO: 0,9 %-Punkt Phosphat bewertet als
wasserlösliches Phosphat;
pH-Wert der Lösung: 4,6 bis 5,2 Toleranzen: P2O5 0,9 %-Punkt
Phosphat bewertet
als
Gesamtphosphat,
Phosphat bewertet
als in
2 %iger Zitronensäure
lösliches Phosphat;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
Gesamtphosphat: 0,8
%-Punkt,
in Zitronensäure
lösliches Phosphat: 2
%-Punkte,
die für Phosphat
festgesetzte Toleranz
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung
5
Durch Mischen von Phosphorsäure mit Natronlauge gewonnenes Erzeugnis
Besondere
Bestimmungen,
Hinweise
6
Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden.
In der
Phosphathaltige
Ausgangsstoffe nach Anlage Typenbezeichnung
2 Tabelle 6.2;
aus nur einem Stoff nach
Anlage 2 Tabelle 6.2
ist der
Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 1 zu ersetzen. Das
Herstellungsverfahren nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 2 ist anzugeben.
2
Typenbezeichnung Mindestgehalte
Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
3
Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse
4 darf insgesamt nicht überschritten werden.
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung
5
Besondere
Bestimmungen,
Hinweise
1
2
6
1.3 Vorgaben für Kaliumdünger
Typenbezeichnung Mindestgehalte
2
1.3.1 Kaliumsulfat
35 % K2O
1.3.2 Kaliumdünger- 20 % K2O Lösung
1.3.3 Kaliumsulfat- 6 % K2O Lösung
6 % S
1.3.4 Kaliumdünger aus 10 % K2O [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1]
Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
3
wasserlösliches Kaliumoxid
wasserlösliches Kaliumoxid
wasserlösliches Kaliumoxid; wasserlöslicher Schwefel
wasserlösliches Kaliumoxid
Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung
Besondere
Bestimmungen,
Hinweise
4
5
6
Kalium bewertet als wasserlösliches K2O; Gehalt an Chlorid höchstens 3 % Cl Toleranzen: K2O 0,5 %-Punkt
Kali bewertet als wasserlösliches K2O Toleranzen: K2O 1 %-Punkt
Kali bewertet als
wasserlösliches K2O;
Schwefel bewertet als
S
Toleranzen:
K2O 1 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt
Kali bewertet als
wasserlösliches K2O
Toleranzen:
K2O 1 %-Punkt,
bei ausschließlicher
Verwendung von
Vinasse für K2O 3 %
Punkte.
Kaliumsulfat; umhüllt
Kaliumhydroxid, Kaliumformiat; Lösen in Wasser
Kaliumsulfat; Schwefelsäure; durch Mischen gewonnenes Erzeugnis
Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden.
Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden.
Kaliumsalze; In der nur ein AusgangsstoffTypenbezeichnung ist nach der Klammerausdruck
Anlage 2 Tabelle 6.3 durch die Bezeichnung Spalte 1, nach Anlage 2 Tabelle auch als Lösung 6.3 Spalte 1 zu ersetzen. Das
Herstellungsverfahren nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 2 ist anzugeben.
1.4 Vorgaben für Kalkdünger
Vorbemerkungen und Hinweise
1 Düngemitteln dieses Abschnittes dürfen Düngemittel nach Abschnitt 1 oder mineralische Einnährstoffdünger nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zugegeben sein. Von der Möglichkeit nach Satz 1 sind ausgenommen:
1.1 die Zugabe von Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Ziffern 6.4.7 bis 6.4.16,
1.2 die Zugabe von Ammoniumstickstoff enthaltenden Stickstoffdüngern, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen.
2 Kalkdünger, die bereits aus einer Kombination nach Nummer 1 bestehen, dürfen nicht erneut zur Mischung verwendet sein.
3 Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich im Falle einer Mischung nach Nummer 1 für das jeweilige Endprodukt um ein Drittel, soweit nicht ausschließlich eine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.
4 Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält.
1
Angaben zur Wesentliche
TypenbezeichnungMindestgehalte
Typbestimmende
Bestandteile;
NährstoffbewertZuunsga;mmensetzung; Nährstoffformen
weitere Art der und
Erfordernisse Herstellung Nährstofflöslichkeiten
Besondere
Bestimmungen,
Hinweise
1
2
3
1.4.1Kohlensaurer Kalk
75 % CaCO3 Calciumcarbonat
4
5
6
Kalk bewertet CalciumcarbonaDt,as Düngemittel als CaCO3; daneben darf als Siebdurchganga:uch "Kohlensaurer 97 % bei 3,15MagnesiumcarbMonaagtn;esiumkalk“ mm
aus Kreide, Kalkstein, Dolomit natürlicher
70 % bei 1,0
mm
Reaktivität,
bewertet
nach
Umsetzung in als Mischung
Lagerstätten; auch
verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens 10 %
Toleranzen: CaCO3 4 %-Punkte
oder
bezeichnet sein, wenn der Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt. Das Düngemittel darf mit dem Hinweis "leicht
aus Meeralgen; umsetzbar“ auch Zugabe gekennzeichnet von sein, wenn die
a) MagnesiumcaRerabkotnivaittät
mindestens 80 %
b) Azotobakter beträgt
Bei der Herstellung aus Meeralgen:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 65 % CaCO3,
auf Torf, wenn 1 000 wirksame Azoto-bakterzellen je Gramm
keine Mischung mit anderen kohlensauren
Typbestimmende
Angaben zur Wesentliche Bestandteile; Besondere
NährstoffbewertZuunsga;mmensetzung; TypenbezeichnungMindestgehalte Nährstoffformen Bestimmungen,
weitere Art der und Hinweise
Erfordernisse Herstellung Nährstofflöslichkeiten
3 4 5 6
Endprodukt Kalken, erreicht
werden
- das Düngemittel muss als
c) BrennraumaschKenohlensaurer nach Kalk aus Anlage 2 Meeralgen“ Tabelle 7 bezeichnet sein. Zeile 7.3.16 Bei Herstellung aus holozänen Kalken:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 60 % CaCO3,
- keine Mischung mit anderen kohlensauren Kalken,
- das Düngemittel muss als "Kohlensaurer Kalk aus
holozänem Kalk“ bezeichnet sein.
Bei der Zugabe von Azotobakter nach
1
2
Angaben zur Wesentliche
TypenbezeichnungMindestgehalte
Typbestimmende
Bestandteile; Besondere
NährstoffbewertZuunsga;mmensetzung;
Nährstoffformen Bestimmungen,
weitere Art der und Hinweise
Erfordernisse Herstellung
Nährstofflöslichkeiten
3
4
5
6
Buchstabe b Spalte 5 darf das Düngemittel zusätzlich als AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn es mindestens 1 000 wirksame Azotobakter-zellen je g, bewertet nach ihrem Wachstum auf Agarplatten, enthält.
Bei der Zugabe von Brennraumasche nach Buchstabe c Spalte 5:
– maximal 30 % Brennraumasche und nur von
unbehandelten Pflanzenteilen,
1
2
Angaben zur Wesentliche
TypenbezeichnungMindestgehalte
Typbestimmende
Bestandteile; Besondere
NährstoffbewertZuunsga;mmensetzung;
Nährstoffformen Bestimmungen,
weitere Art der und Hinweise
Erfordernisse Herstellung
Nährstofflöslichkeiten
3
1.4.2Branntkalk
65 % CaO
Calciumoxid
4
5
6
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 70 % CaCO3,
- das Düngemittel muss mit dem Hinweis
"Enthält basisch wirksame Pflanzenasche“ gekennzeichnet sein.
Kalk bewertetCalciumoxid, Das Düngemittel als CaO; daneben auch darf als "Branntkalk, beim Magnesiumoxidkörnig“ Inverkehrbringens Kalkstein, oder "Magnesiumdürfen nicht Dolomit oder Branntkalk, körnig“
bezeichnet sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderungen entspricht: Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
mehr als 9 % Kreide CaO natürlicher als Carbonat Lagerstätten; vorliegen, auch Mischen Siebdurchgangu:ntereinander 97 % bei 6,3 durch Brennen | |
mm Toleranzen: CaO 4 %-Punkte |
1
2
Angaben zur Wesentliche
TypenbezeichnungMindestgehalte
Typbestimmende
Bestandteile;
NährstoffbewertZuunsga;mmensetzung; Nährstoffformen
weitere Art der und
Erfordernisse Herstellung Nährstofflöslichkeiten
Besondere
Bestimmungen,
Hinweise
3
1.4.3Mischkalk
50 % CaO
Calciumoxid
4
5
6
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe
Wirkungsintensität beachten“. Kalk bewertet CalciumcarbonaBt,ezeichnung als CaO; -hydroxid nach Spalte 1 höchstens 75 oder -oxid, gilt auch für % des CaO daneben auch recarbonatisierten als Carbonat MagnesiumcarbBonrant,ntkalk. Siebdurchgang-h: ydroxid oder Im Rahmen der
97 % bei 4,0
mm
50 % bei 0,8
mm
Toleranzen:
CaO
-oxid, aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide natürlicher
Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Bei der Anwendung in
Lagerstätten; Carbonatanteidl urch Mischen der Forstwirtschaft <= 65% oder Brennen, die hohe
3%-Punkte, auch teilweises Wirkungsintensität CarbonatanteiBl rennen, beachten“. > 65 % auch Zugabe Bei Zugabe
4%-Punkte von Wasser zur von Wasser zur
Staubbindung Staubbindung
1
2
Angaben zur Wesentliche
TypenbezeichnungMindestgehalte
Typbestimmende
Bestandteile;
NährstoffbewertZuunsga;mmensetzung; Nährstoffformen
weitere Art der und
Erfordernisse Herstellung Nährstofflöslichkeiten
Besondere
Bestimmungen,
Hinweise
3
1.4.4Hüttenkalk
42 % CaO
Calciumoxid
4
5
6
im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Bei längerer Lagerung verringerte Wirkungsgeschwindigkeit durch
Recarbonatisierung möglich“. Bei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b muss das Düngemittel Hochofenschlackmeit einem Hinweis auf eine stark verlangsamte Wirkung
oder gekennzeichnet
b) 97 % bei sein.
3,15 mm
Kalk bewertet Silikate von
als CaO; Calcium und
SiebdurchgangMagnesium;
aus a) 97 % bei
1,0 mm
80 % bei
0,315 mm
Toleranzen:
1
2
Angaben zur Wesentliche
TypenbezeichnungMindestgehalte
Typbestimmende
Bestandteile;
NährstoffbewertZuunsga;mmensetzung; Nährstoffformen
weitere Art der und
Erfordernisse Herstellung Nährstofflöslichkeiten
Besondere
Bestimmungen,
Hinweise
3
1.4.5Konverterkalk
40 % CaO
Calciumoxid
4
5
6
CaO 3 %-Punkte
Kalk bewertet Silikate und Ausgangsstoffe und als CaO; Oxide von Art der Herstellung Calcium und nach Spalte 5 Magnesium ausmüssen angegeben der sein. SiebdurchgangHerstellung bei unlegierter Herstellung Stähle; nach Spalte 5 Buchstabe
a)
b)
a) 97 % bei 1,0 mm 80 % bei 0,315 mm
b) 97 % bei 3,15 mm 40 % bei 0,315 mm.
Bei
Siebdurchgang nach Buchstabe b:
Vermahlen
von
Konverterschlacke
Absieben
zerfallener
Konverterschlacke
und
Pfannenschlacke
1
2
Angaben zur Wesentliche
TypenbezeichnungMindestgehalte
Typbestimmende
Bestandteile;
NährstoffbewertZuunsga;mmensetzung; Nährstoffformen
weitere Art der und
Nährstofflöslichkeiten
weitere Erfordernisse
Herstellung
3
1.4.6Kalkdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1]
30 % CaO in der TM
Calciumoxid
4
5
Löslichkeit von Calcium und
Magnesium, bewertet nach
Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %
Toleranzen: CaO 3 %-Punkte
Kalk bewertet Oxide, als CaO, Hydroxide, Reaktivität: Silicate oder Reaktivität, Carbonate von bewertet Calcium und nach Magnesium; Umsetzung in aus nur einem verdünnter Stoff nach Salzsäure, Anlage 2 mindestens Tabelle 6.4 30 %, ab einem Gehalt von 25 %
Besondere
Bestimmungen,
Hinweise
6
In der
Typenbezeichnung ist der
Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1 zu ersetzen.
Bei ausschließlicher Verwendung von Aschen pflanzlicher Herkunft nach
1
2
Angaben zur Wesentliche
TypenbezeichnungMindestgehalte
Typbestimmende
Bestandteile;
NährstoffbewertZuunsga;mmensetzung; Nährstoffformen
weitere Art der und
Nährstofflöslichkeiten
weitere Erfordernisse
Herstellung
3
4
5
MgCO3
mindestens
10 %
Toleranzen:
CaO
Carbonatanteil
<= 40 %
2%-Punkte, Carbonatanteil > 40 %
3%-Punkte
Besondere
Bestimmungen,
Hinweise
6
Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2:
15 % CaO in der TM. Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6 Nummer 6.4.12 und 6.4.13 dürfen abweichend von den Vorgaben zur Herstellung nach Spalte 5 auch mit Kalken nach Tabelle 6 Nummer 6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6 gemischt sein.
1
2
1.5 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger
Typenbezeichnung
Typbestimmende Bestandteile; Angaben zur Mindestgehalte Nährstoffformen Nährstoffbewertung;
und weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten
2
3
4
1.5.1 Calciumchlorid
1.5.2 Calciumformiat
15 % Ca
27 % Ca
Calcium
Calcium
Calcium bewertet als wasserlösliches Ca Toleranzen: Ca 0,7 %-Punkt Calcium bewertet als wasserlösliches Ca Toleranzen: Ca 0,7 %-Punkt
1.5.3 Magnesium-carbonat
70 % MgCO3 MagnesiumcarbonatMagnesium bewertet
als
Magnesiumcarbonat; Siebdurchgang: 97 % bei 0,2 mm Toleranzen: MgCO3 2 %-Punkte Angabe der basisch wirksamen Bestandteile in % CaCO3 Reaktivität: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung
5
Calciumchlorid
Calciumformiat;
auch Suspendieren oder
Lösen
in Wasser
Magnesiumcarbonat; mechanisches Aufbereiten von Magnesit
Besondere
Bestimmungen,
Hinweise
6
Bei Suspendieren oder Lösen in Wasser:
- Bezeichnung nach Spalte 1: "Calciumformiat-
flüssig“,
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 15 % Ca.
Das Düngemittel darf auch als "Magnesit“ bezeichnet sein.
1
Typenbezeichnung Mindestgehalte
Typbestimmende
Bestandteile; Angaben zur Nährstoffformen Nährstoffbewertung; und weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten
3
1.5.4 Magnesiumoxid
70 % MgO Magnesiumoxid
1.5.5 Magnesiumsilikat
20 % MgO Magnesiumoxid
1.5.6 Kieserit mit Magnesium-carbonat
20 % MgO Magnesiumoxid
4
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung
5
Magnesiumoxid Brennen von Magnesit nur bei einer Brenntemperatur ≤ 1 800 °C
Magnesiumsilikate; mechanisches Aufbereiten magnesiumhaltiger Gesteine
in verdünnter Salzsäure, mindestens 10 % Magnesium bewertet als
Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 4,0 mm Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt Magnesium bewertet als
GesamtMagnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 0,2 mm 65 % bei 0,032 mm Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt
Magnesium bewertet Magnesiumsulfat-als Monohydrat, Magnesiumoxid; Magnesiumcarbonat; mindestens Kieserit in Mischung mit 60 % des Dolomit und Magnesit, angegebenen Gehaltesauch unter Zugabe von an MgO wasserlöslich Kaliumsulfat Siebdurchgang: Magnesit: 97 % bei 0,2 mm
Besondere
Bestimmungen,
Hinweise
6
Bei Zugabe von Kaliumsulfat:
- Typenbezeichnung nach Spalte 1: Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat
- Mindestgehalte nach Spalte 2:
2
1
Typenbezeichnung Mindestgehalte
Typbestimmende
Bestandteile; Angaben zur Nährstoffformen Nährstoffbewertung; und weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten
3
1.5.7 MagnesiumdüngerSuspension
1.5.9 Elementarer Schwefel
15 % MgO
Magnesiumoxid
fest: 80 % S flüssig: 40 % S
Schwefel
4
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung
5
Dolomit: 97 % bei 3,15
mm
und 70 % bei 1 mm
Reaktivität:
Reaktivität,
bewertet nach
Umsetzung
in verdünnter
Salzsäure,
mindestens 10 %
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
K2O 1 %-Punkt
Magnesium bewertet
als
Magnesiumoxid
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
Schwefel bewertet als
S
Siebdurchgang:
97 % bei 0,1 mm
Toleranz:
S 0,5 %-Punkt
Magnesiumoxid, -hydroxid oder Magnesiumsalze; Suspendieren in Wasser
Schwefel aus Natur- oder Industrieherkünften
Besondere
Bestimmungen,
Hinweise
6 8 % MgO, 6 % K2O, insgesamt 20 %
Weiterer
typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: wasserlösliches Kaliumoxid
Weitere Erfordernisse nach Spalte 4: Kalium bewertet als wasserlöslichen K2O, Höchstgehalt an
Chlorid
im zugegebenen
Kaliumsulfat: 3 % Cl.
2
1
Typbestimmende |
|||||
Typenbezeichnung |
Bestandteile; Mindestgehalte Nährstoffformen und |
Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse |
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung |
Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
Nährstofflöslichkeiten |
|||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
1.5.10Schwefel-Magnesiumdünger |
6 % S 6 % MgO |
Schwefel; Magnesiumoxid |
Schwefel bewertet als S; Magnesium bewertet als Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 2 mm Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt Ca 0,7 %-Punkt S 0,5 %-Punkt |
Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Carbonate oder Oxide von Calcium oder Magnesium aus Natur- und Industrieherkünften |
|
1.5.11Schwefel- |
11 % S |
Schwefel; |
Schwefel bewertet als |
Sulfate, Sulfite, Hydroxide, |
Im Rahmen der |
Calciumdünger |
25 % Ca |
Calcium |
S, |
Oxide oder Carbonate von |
Hinweise zur |
Calcium bewertet als |
Calcium; |
sachgerechten | |||
Ca; Siebdurchgang: 97 % bei 1 mm |
aus Sprühabsorptionsverfahren bei der Monoverbrennung |
Anwendung Ergänzung der Kennzeichnung um die Worte "Bei | |||
80 % bei 0,315 mm Toleranzen: |
von Steinkohle |
der Bemessung der Düngung auf den | |||
Ca 0,7 %-Punkt |
Schwefelbedarf | ||||
S 0,5 %-Punkt |
achten“. |
Abschnitt 2
Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger
1.
2.
Vorbemerkungen und Hinweise
Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.
Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten in den Spalten 3 und 4 beziehen sich auf die jeweiligen Nummern in den Zeilen der Anlage 2 Tabellen 3 und 4.
Typenbezeichnung Mindestgehalte
2.1NP-Dünger
2.2 NK-Dünger
2.3PK-Dünger
2
fest: 3 % N 5 % P2O5 als Lösung: 1 % N 1 % P2O5 insgesamt 3 %
fest: 3 % N 5 % K2O als Lösung: 1 % N 1 % K2O insgesamt 3 %
fest:
5 % P2O5
5 % K2O
als Suspension:
5 % P2O5
5 % K2O
als Lösung:
Typbestimmende Bestandtormat teile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten
3
Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse
4
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung
Besondere
Bestimmungen,
Hinweise
5
6
Stickstoff in den |
Für die |
Auf chemischem |
Bei Zugabe von |
Stickstoffformen: |
Stickstoffformen 3.2 |
Wege, durch |
Kohlensaurem Kalk |
fest: |
bis 3.10 müssen |
Mischen (fest) oder |
aus |
3.1 bis 3.10 |
Gehalte |
Lösen (Lösung) |
Meeralgen: |
als Lösung: 3.1 bis 3.4 und 3.7 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten: |
angegeben sein, wenn gewonnenes sie mindestens 1 % Erzeugnis; betragen; auch Zugabe von für Phosphat Kohlensaurem Kalk |
– Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3; | |
fest: |
Gehaltsangaben und |
aus Meeralgen |
- Spalte 3: |
4.2.1 bis 4.2.3 |
weitere Erfordernisse |
auch Umhüllung |
Calciumcarbonat; |
als Lösung: 4.2.1 |
nach Anlage 2 Tabelle |
- Spalte 4: Kalk | |
5 |
bewertet als | ||
CaCO3; | |||
- Kennzeichnung | |||
gemäß Anlage 2 | |||
Tabelle 10.1.6. | |||
Stickstoff in den |
Für die |
Auf chemischem |
Beim Mischen von |
Stickstoffformen: |
Stickstoffformen 3.2 |
Wege, durch |
Kaliumnitrat mit |
fest: |
bis 3.10 müssen |
Mischen (fest) oder |
Salpetersäure darf |
3.1 bis 3.10 |
Gehalte angegeben |
Lösen (Lösung) |
das Düngemittel nur |
Lösung: |
sein, wenn sie min- |
gewonnenes |
in geschlossenen |
3.1 bis 3.4 und 3.7 |
destens 1 % betragen. Erzeugnis; |
Behältern in den | |
wasserlösliches |
auch Zugabe von |
Verkehr gebracht | |
Kaliumoxid |
Kohlensaurem Kalk |
werden. | |
aus Meeralgen |
Bei Zugabe von | ||
auch Umhüllung |
Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen: -Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3; -Spalte 3: Calciumcarbonat; -Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3; -Kennzeichnung gemäß Anlage 2 Tabelle 10.1.6. | ||
Phosphat in den |
Für Phosphat |
Auf chemischem |
Bei Verwendung von |
Phosphatlöslichkeiten |
Gehaltsangaben und |
Wege, durch |
Aschen |
4.2.1 bis 4.2.11 |
weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle |
Mischen (fest), Lösen – Mindestgehalt (Lösung) | |
wasserlösliches Kaliumoxid |
5 |
oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes |
festen Dünger: 2% P2O5 3% K2O, |
1
Typenbezeichnung Mindestgehalte
2.4NPK-Dünger
2
Typbestimmende
Bestandtormat teile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
3
1 % P2O5 1 % K2O insgesamt 3 %
Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse
4
fest: |
Stickstoff in den |
Bei den |
3 % N |
Stickstoffformen: |
Stickstoffformen 3.2 |
5 % P2O5 |
fest: 3.1 bis 3.10 |
bis 3.10 müssen |
5 % KO |
als Lösung: 3.1 bis 3.4, |
Gehalte angegeben |
auf Trägermaterial: |
3.7 als Suspension: 3.1 bis |
sein, wenn sie mindestens 1 % |
1 % N |
3.4 |
betragen. |
Phosphat in den |
Für Phosphat: | |
1 % K2O |
Phosphatlöslichkeiten: |
Gehaltsangaben und |
fest: 4.2.1 bis 4.2.7, |
weitere Erfordernisse | |
insgesamt 4 % |
4.2.11 |
nach Anlage 2 Tabelle |
als Lösung: |
als Lösung: 4.2.1 |
5 |
1 % N |
als Suspension: 4.2.1, |
|
1 % P 2O5 |
4.2.5, 4.2.8 |
|
1 % K2O |
wasserlösliches |
|
insgesamt |
Kaliumoxid |
|
4 % |
||
als Suspension: |
||
3 % N |
||
4 % P2O5 |
||
4 % K2O |
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung
5 auch unter ausschließlicher Verwendung von Aschen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 auch Umhüllung Auf chemischem Wege oder durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis; fest:
auch Lösen von Düngesalzen in Wasser und Einschließen in Kapseln auch unter Verwendung von Aschen nach Anlage 2
Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16
auch Umhüllung auch Auftragen auf folgendes Trägermaterial:
Besondere
Bestimmungen,
Hinweise
6 bei trockenem Material Granulierung
Bei Einschließen in Kapseln ist das Düngemittel als "verkapselt“ zu bezeichnen. Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die
Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen: "Das Düngemittel ist nach Gebrauch nicht mehr als Stoff nach § 2 des Düngegesetzes, ausgenommen Wiederverwertung zum selben Zweck, zulässig und in Systemen zu verwenden, die eine Entsorgung des gebrauchten Trägermaterials
ermöglichen“. Ionenaustauscher
Bei Verwendung von auf der
Aschen nach Spalte
5:
Basis von Styrol-
Divinyl=
benzol-Copolymer-
auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen
Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen Dünger:
2 % P2O5
3 % K2O,
- bei trockenem Material Granulierung.
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3,
- Spalte 3: Calciumcarbonat,
- Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3,
- Kennzeichnung gemäß Anlage 2 Tabelle 10.1.6.
Abschnitt 3
Vorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel
1
Mindestgehalte |
Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 |
Angaben zur Wesentliche |
Besondere | |
Typenbezeichnung |
(bezogen auf TM) 2 |
Nährstoffbewertung; Zusammensetzung; weitere Erfordernisse Art der Herstellung |
Bestimmungen, Hinweise | |
1 |
4 5 |
6 | ||
3.1 Organischer N-, |
Einnährstoffdünger |
Gesamtstickstoff |
Stickstoff bewertet als Stoffe nach Anlage 2 |
Die |
P-, K-, NP-, |
nach Spalte 1: |
Gesamtphosphat |
Gesamtstickstoff Tabelle 7.1, 7.2 sowie Typenbezeichnung | |
NK-, PK- oder |
3 % für den Nährstoff Gesamtkaliumoxid |
Phosphat bewertet als organische Stoffe |
des Düngemittels | |
NPK-Dünger |
Zweinährstoff- und |
Gesamt-P2O5 nach Anlage 2 Tabelleist nach den | ||
Dreinährstoffdünger |
Kali bewertet als 7.4; |
enthaltenen | ||
nach Spalte 1: |
Gesamt-K O auch in flüssiger |
Nährstoffen nach | ||
1 % N |
Form Toleranzen: |
Spalte 1 zu wählen. | ||
0,3 % P2O5 |
50 % des in % |
|||
oder |
angegebenen |
|||
0,5 % K2O |
Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt, bei ausschließlicher Verwendung von Vinasse für K2O 3 %-Punkte, für die organische Substanz 50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 5 %-Punkte |
|||
3.2 Organisch- |
Einnährstoffdünger |
Gesamtstickstoff |
Stickstoff bewertet als Stoffe nach Anlage |
Die |
Mineralischer N-, |
nach Spalte 1: |
Gesamtphosphat |
Gesamtstickstoff 2 Tabelle 7; auch in |
Typenbezeichnung |
P-, K-, NP-, NK-, PK- |
3 % für den Nährstoff Gesamtkaliumoxid |
Phosphat bewertet als flüssiger Form |
des Düngemittels | |
oder |
Zweinährstoff- und |
Gesamt-P2O5 |
ist nach den | |
NPK-Dünger |
Dreinährstoffdünger |
Kali bewertet als |
enthaltenen | |
nach Spalte 1: |
Gesamt-K O |
Nährstoffen nach | ||
1,5 % N 0,5 % P2O5 |
Mindestgehalt an |
Spalte 2 zu wählen. | ||
organischer Substanz: |
Bei Verwendung | |||
oder |
10 % bezogen auf TM |
mineralischer | ||
1,0 % K2O |
Toleranzen: |
Düngemittel |
50 % des in %
angegebenen
Gehaltes, jedoch nicht
mehr als 1 %-Punkt,
für die organische
Substanz
50 %, jedoch nicht
mehr als
5 %-Punkte
Mindestgehalt nach Spalte 2:
- 3 % N,
- 3 % P2O5 oder
- 3 % K2O.
Abschnitt 4 Vorgaben für Düngemittel mit Spurennährstoffen sowie Spurennährstoffdünger
Vorbemerkungen und Hinweise
1. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf Beschränkungen für den geeigneten Anwendungsbereich (z. B. Ackerbau, Grünland, Forstwirtschaft, Gartenbau) und die geeignete Applikationsform (z. B. Blattdüngung) hingewiesen sein.
2. Die Düngemittel nach Abschnitt 4.2 dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
4.1 Vorgaben für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3 oder 5 mit zusätzlich den Ty p bestimmenden Spurennährstoffen
Ergänzung der
Mindestgehalte Typenbezeichnung
(bezogen
auf TM)
1
2
4.1.1Typenbezeichnung0,02 % B für Düngemittel 0,004 % Co nach Abschnitt 0,02 % Cu 1, 2, 3 oder 5, 0,04 % Fe ergänzt 0,02 % Mn durch die 0,002 % Mo Angabe "mit oder Spurennährstoff“0,02 % Zn oder
durch die Angabe "mit“ sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge der Spalte 2
Zusätzliche typbestimmende Angaben zur Wesentliche
Bestandteile; NährstoffbewertZuunsga;mmensetzung; Nährstoffformen weitere Art der und Erfordernisse Herstellung Nährstofflöslichkeiten
Besondere
Bestimmungen,
Hinweise
3
4
5
6
Bor, Kobalt, Kupfer, SpurennährstoMffieneralische
Eisen, Mangan, bewertet Ein- und
Molybdän oder Zink als Mehrnährstoffdüeningenr der
Das Düngemittel muss mindestens
in Spalte 3
genannten
Spurennährstoffe
enthalten.
Bei
Gesamtgehaltder Abschnitte
und 1, 2
wasserlöslicheorder 5 sowie
Gehalt Düngemittel
Toleranzen nach Abschnitt
für jeden 3;
Spurennährstoaf fu:ch
Zugeben von – 50 % des
Spurennährstoffaeunßer Gartenbau
in % ange-nach Abschnitt Mindestgehalte
gebenen
Inverkehrbringen für eine Anwendung in der Landwirtschaft
4.2
Gehaltes,
jedoch nicht mehr als 0,4 %-Punkt
bei einem Gehalt an Gesamteisen > 10 % für Eisen 2 %-Punkte.
nach Spalte 2:
- 1 % Fe bezogen auf TM
- 0,2 % Mn bezogen auf TM
Höchstgehalte
für Kupfer 0,09 %
bezogen
auf TM und Zink
0,5 % bezogen
auf TM, davon
ausgenommen
Zusätzliche
Ergänzung der typbestimmende Angaben zur Wesentliche
Besondere Mindestgehalte Bestandteile; NährstoffbewertZuunsga;mmensetzung; Typenbezeichnung Bestimmungen,
(bezogen Nährstoffformen weitere Art der
auf TM) und Erfordernisse Herstellung
Nährstofflöslichkeiten
Hinweise
3 4 5
ist eine gezielte Zugabe von
- nach Abschnitt 4.2 zugelassenen Spurennährstoffdüngern,
- nach Abschnitt E1 der EG-VO Nr. 2003/2003 zugelassenen Spurennährstoffdüngern.
Höchstgehalt für Kupfer 0,2 %
bezogen auf TM für Holz-Brennraumaschen bei Rückführung auf forstliche Flächen.
1
2
6
4.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten
Typenbezeichnung
Typbestimmende Angaben
Bestandteile; zur Besondere
Zusammensetzung; Mindestgehalte NährstoffformeNnährstoffbewertung; Bestimmungen,
Art der und weitere Hinweise
Herstellung
NährstofflöslichkeitenErfordernisse
2
3
4.2.1Kupferhydroxid-Suspension
22 % Cu
Kupfer
4.2.2Eisensalz
8 % Fe
wasserlösliches Eisen
4.2.3Eisen-Dünger
8 % Fe
Eisen
4
5
6
Kupfer Suspendieren bewertet alsvon GesamtkupfeKru;pferhydroxid Siebdurchgang: 100 % < 0,005 mm Toleranzen: Cu 0,4 %-Punkt
Eisen Eisen(II) Salz, Das Anion des bewertet alsGesteinsmehlMineralsalzes wasser- oder muss angegeben lösliches Dolomit; sein. Eisen Mischen von Toleranzen: Eisen(II)-Salz Fe 0,4 %- mit Punkt Gesteinsmehl oder Dolomit Eisen Eisensalz der Zur bewertet alsHuminsäure, Blattapplikation. Gesamt- Eisenhumat, Im Rahmen der Eisen Eisenhuminat;Hinweise zur Toleranzen: Weichbraunkoshalechgerechten Fe 0,4 %- (Leonardit) Anwendung Punkt unter muss auf die Zugabe von verlangsamte KaliumhydroxiWdliörksung des
1
Typenbezeichnung
Typbestimmende Angaben
Bestandteile; zur Besondere
Zusammensetzung; Mindestgehalte NährstoffformeNnährstoffbewertung; Bestimmungen,
Art der und weitere Hinweise
Herstellung
NährstofflöslichkeitenErfordernisse
1 |
2 |
4.2.4Spurennährstoff- |
0,2 % B |
Mischdünger |
1 % Fe |
0,5 % Cu | |
1 % Mn | |
0,01 % Mo | |
oder | |
0,5 % Zn |
3
Bor,
Eisen,
Kupfer,
Mangan,
Molybdän
oder
Zink
4
5
6
und Eisendüngers Eisensulfatlösuhninggewiesen sein. SpurennährsBt ofrf-e und Das Düngemittel bewertet metallhaltige muss mindestens
als Stoffe, Gesamtgehaaltu;ch in SiebdurchgaCngh:elatform
98 % bei
1,0 mm
70 % bei
0,16 mm;
bei
Granulierung:
Siebdurchgang
des
Granulats:
98 % bei
2,8 mm
70 % bei
1,6 mm
Toleranzen:
20 % für
den in %
angegebenen
Gehalt
für jedes
Element,
zwei der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten. Die Art des wasserlöslicheArusgangsmaterials Form muss angegeben sein.
in wasser-und nicht
Typenbezeichnung
Typbestimmende Angaben
Bestandteile; zur Besondere
Zusammensetzung; Mindestgehalte NährstoffformeNnährstoffbewertung; Bestimmungen,
Art der und weitere Hinweise
Herstellung
NährstofflöslichkeitenErfordernisse
2
3
4
5
jedoch nicht mehr als jeweils 0,4 %-Punkt
6
1
Abschnitt 5 Vorgaben für Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen
Vorbemerkung
Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht als Düngemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden.
Typenbezeichnung
Mindestgehalte
(bezogen
auf TM)
Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
2
3
5.1 N-, P-, K-, NP-, 1 % N, Stickstoff in den NK-, PK- oder 1 % P2O5 Stickstoffformen 3.1 NPK-Dünger oder bis 3.10
1 % K2O Phosphat in den
Phosphatlöslichkeiten
4.2.1
bis 4.2.11
wasserlösliches
Kaliumoxid
Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung
Besondere
Bestimmungen,
Hinweise
4
5
6
Bei den
Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte
angegeben sein, wenn sie
mindestens 1 % betragen, für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5;
Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an
Carbamidstickstoff x 0,026 Toleranzen: Gehalte < 1 %: für jeden Nährstoff nach
Spalte 2: 25 % des in % angegebenen Gehaltes,
Gehalte > 1 bis 5 %: für jeden Nährstoff nach
Spalte 2: 0,25 %-Punkt,
Gehalte > 5 %: für jeden Nährstoff nach
Spalte 2: 5 % des in % angegebenen Gehaltes.
Auf chemischem oderFür die Bezeichnung des physikalischem Düngemittels nach Wege gewonnenes Spalte 1 ist die den Erzeugnis aus enthaltenen Nährstoffen aufbereiteten Stoffen entsprechende nach Anlage 2 TabelleTypenbezeichnung zu
7
auch umhüllt oder
auf
Trägermaterial
auch in flüssiger
Form
wählen.
Die Typenbezeichnung ist gegebenenfalls um das Wort "auf“ und um die Angabe verwendeter Trägermaterialien zu ergänzen.
Das Düngemittel muss mit dem Hinweis "Anwendungsvorgabe: Nur zur Düngung von Rasen“ oder
"Anwendungsvorgabe: Nur zur Düngung von Zierpflanzen“ gekennzeichnet sein. Bei flüssigen Düngern, die bezogen auf die TM die Mindestgehalte erreichen, jedoch bezogen auf die Frischmasse diese unterschreiten, ist die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung wie folgt zu ergänzen: "Düngemittel in gebrauchsfertiger Lösung!“
Anlage 2 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5,
6 und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10)
Tabellen
Vorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2
1. Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine ausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt für die Angabe von Gehalten nach Nummer 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nummer 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze.
2. Angaben zur "Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den
1
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABI. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
Tabelle 1
Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für …
Nebenbestandteil |
Kennzeichnung ab … % TM bzw. … mg/l |
Toleranz |
Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise | |
1 2 3 4 | ||||
1.1 … nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern | ||||
1.1.1 |
Stickstoff (N) |
1,5 % |
25 %, 1 %-Punkt |
|
1.1.2 |
Phosphat (P2O5) |
0,5 % |
25 %, 1 %-Punkt |
|
1.1.3 |
Kalium (K2O) |
0,75 % |
25 %, 1 %-Punkt |
|
1.1.4 |
Schwefel (S) |
0,3 % |
50 %, 1,5 %-Punkte |
Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %. |
1.1.5 |
Magnesium (MgO) |
0,3 % |
50 %, 1,5 %-Punkte |
Magnesium bewertet als Magnesiumoxid (MgO) Für Düngemittel der Abschnitte 1 (außer Abschnitt 1.4) und 2 Kennzeichnung ab 1,7 % MgO. |
1.1.6 |
Magnesiumoxid (MgO) |
5 % |
50 %, 2,5 %-Punkte |
Für Düngemittel des Abschnittes 1.4. |
1.1.7 |
Magnesiumcarbonat (MgCO3) |
5 % |
50 %, 2,5 %-Punkte |
Für Düngemittel des Abschnittes 1.4. |
1.1.8 |
Natrium (Na) |
0,2 % |
50 %, 1,5 %-Punkte |
Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %. |
1.1.9 |
wasserlösliches Calcium (Ca) |
5,7 % |
0,7 %-Punkt |
Für flüssige Düngemittel. |
1.2 … Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln | ||||
1.2.1 |
Stickstoff (N) |
0,1 % |
50 %, 1 %-Punkt |
Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. |
1.2.3 |
Phosphat (P2O5) |
0,1 % |
50 %, 1 %-Punkt |
Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. |
1.2.5 |
Kalium (K2O) |
0,1 % |
50 %, 1 %-Punkt |
Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. |
1.2.7 |
Magnesium (Mg) |
0,1 % |
50 %, 1 %-Punkt |
Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. |
1.2.9 |
Schwefel (S) |
0,1 % |
50 %, 1 %-Punkt |
Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. |
1.2.2 |
Stickstoff (N) |
100 mg/l |
50 % |
Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von |
Nebenbestandteil |
Kennzeichnung ab … % TM bzw. … mg/l |
Toleranz |
Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise | |
1 2 3 |
4 | |||
50 mg N/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Für bodenunabhängige Anwendungen: Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. | ||||
1.2.4 |
Phosphat (P2O5) |
100 mg/l |
50 % |
Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg P2O5/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Für bodenunabhängige Anwendungen: Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. |
1.2.6 |
Kalium (K2O) |
100 mg/l |
50 % |
Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg K2O/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Für bodenunabhängige Anwendungen: Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. |
1.2.8 |
Magnesium (Mg) |
100 mg/l |
50 % |
Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von |
Nebenbestandteil |
Kennzeichnung ab … % TM bzw. … mg/l |
Toleranz |
Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise | |
1 2 3 |
4 | |||
50 mg Mg/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. | ||||
1.2.10 |
Schwefel (S) |
100 mg/l |
50 % |
Für Kultursubstrate außer für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen. Für bodenunabhängige Anwendungen: Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. |
1.2.11 |
Bor |
0,01 % |
20 %, 0,4 %-Punkt |
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung zusätzliche Kennzeichnung mit den Worten "Vorsicht bei borempfindlichen Kulturen“. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,2 mg B/ l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: "Enthält Bor in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. |
1.2.12 |
Kupfer |
0,05 % |
20 %, 0,4 %-Punkt |
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,4 mg Cu/ l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: "Enthält Kupfer in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. |
1.2.13 |
Zink |
0,1 % |
20 %, 0,4 %-Punkt |
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen |
Nebenbestandteil |
Kennzeichnung ab … % TM bzw. … mg/l |
Toleranz |
Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise | |
1 2 3 |
4 | |||
Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 1 mg Zn/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: "Enthält Zink in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. | ||||
1.2.14 |
Kobalt |
0,004 % |
20 %, 0,4 %-Punkt |
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des Kobaltgehaltes verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich: "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. |
1.3 … weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4
1.3.2 |
Basisch wirksame Bestandteile (als CaO) |
5 % |
50 %, 2,5 %-Punkte |
Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel. Für als Dachsubstrate gekennzeichnete Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze für die basisch wirksamen Bestandteile. Die Bezeichnung Neutralisationswert darf zusätzlich in Klammer angefügt sein. |
1.3.3 |
Organische Substanz |
5 % |
50 %, 5 %-Punkte |
Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen: Kennzeichnung bei … % organischer Substanz: ≤ 5 % "enthält wenig organische Substanz“ ≥ 80 % "enthält viel organische Substanz“. |
1.3.4 |
Salzgehalt (in KCl/l) 0,5 g/l 50 %, 0,7 g/l |
Für Kultursubstrate. | ||
1.3.5 |
Selen (Se) |
0,0005 % |
25 % |
Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel. Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung |
Nebenbestandteil |
Kennzeichnung ab … % TM bzw. … mg/l |
Toleranz |
Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise | |
1 2 3 |
4 | |||
des Selengehaltes verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich: "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. | ||||
1.3.6 |
Chlorid (Cl) |
jeder Gehalt |
0,2 % |
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger. Angabe des Gehaltes fakultativ. Die Angabe "chloridarm“ darf nur verwendet sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht überschreitet. |
1.3.7 |
pH-Wert jeder Wert 0,4 Einheiten |
Für Kultursubstrate. |
1.4 … Schadstoffe | |||||
Gr |
enzwe |
rt | |||
Neb 1.4. |
enbestan |
Kennzeichnung ab … mg/kg TM dteoidl er andere angegebene Einheit |
Toleranz in % des gekennzeichneten Wertes jeweils bis zu an |
mg/ kg TM oder andere gegebe Einheit |
Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise ne |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 | |
1Arsen |
20 |
50 % |
40 |
||
1.4. |
(As) |
||||
Blei |
100 |
50 % |
150 |
||
1.4. |
(Pb) |
||||
Cadmiu |
m 1,0 |
50 % |
1,5 |
Für die Anwendung von | |
(Cd) |
Rindenprodukten im Garten- und | ||||
Cadmiu |
20 mg/kg P2O5 m |
50 mg/ |
Landschaftsbau, ausgenommen Nahrungsmittelerzeugung, sowie | ||
(Cd) für |
kg |
für die Anzucht und Pflege von | |||
Düngem |
ittel |
P2O5 |
Zierpflanzen und Ziergehölzen | ||
ab |
gilt als Grenzwert 2,5 mg Cd/kg | ||||
5 % |
TM. | ||||
P2O5 |
Im Rahmen der Hinweise zur | ||||
(FM) |
sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Nur für die Anwendung im Garten- und Landschaftsbau und für die Anzucht und Pflege von Zierpflanzen und Ziergehölzen und keine Anwendung in | ||||
1.4. |
Verfahren, die der Erzeugung von Nahrungsmitteln dienen.“ | ||||
4Chrom |
300 |
50 % |
- |
||
1.4. |
(ges.) |
||||
Chrom |
1,2 |
50 % |
2 |
Brennraumaschen aus | |
(CrVI) |
der Verbrennung von |
.4. .4. .4. .4. |
naturbelassenem Rohholz sind vom Grenzwert nach Spalte 4 ausgenommen, wenn durch deutliche Kennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird. | ||||
Nickel (Ni) |
40 |
50 % |
80 |
Bei Gesteinsmehlen kann der Grenzwert nach Spalte 4 um 50 % überschritten werden. | |
7Quecksil (Hg) |
ber 0,5 |
50 % |
1,0 |
||
8Thallium (Tl) |
0,5 |
50 % |
1,0 |
||
Perfluori Tenside (PFT) |
erte 0,05 |
0,1 |
Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS). | ||
4.1 |
I0-TE Dioxine und dl-PCB1 |
30 ng WHO- TEQ |
Bei Anwendung auf Grünland zur Futtergewinnung und auf Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen, gilt ein Grenzwert von 5 ng WHO-TEQ Dioxine. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 5 ng WHO-TEQ Dioxine ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung wie folgt zu kennzeichnen: "Keine Anwendung auf Grünland zur Futtergewinnung und auf Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen.“ |
1 Gilt nicht für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Gärreste ohne Bioabfallanteil.
Tabelle 2
Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe
Stoff |
Mindestanteil in %, bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium-, Carbamid- und Cyanamidstickstoff |
Sonstige Bestimmungen | |
1 2 3 | |||
2.1 Nitrifikationshemmstoffe | |||
2.1.1 |
Dicyandiamid |
10,0 |
|
2.1.2 |
Gemisch aus Dicyandiamid und Ammoniumthiosulfat |
Dicyandiamid: 7,7 Ammoniumthiosulfat: 4,8 |
|
2.1.3 |
Gemisch aus Dicyandiamid und 3-Methylpyrazol |
2,0 |
Gemisch im Verhältnis 15:1. |
2.1.4 2.1.5 2.1.6 |
Stoff |
Mindestanteil in %, bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium-, Carbamid- und Cyanamidstickstoff |
Sonstige Bestimmungen |
1 2 |
3 | ||
Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen. | |||
Gemisch aus Dicyandiamid und 1 H-1,2,4-Triazol |
2,0Gemisch im Verhältnis 10:1. | ||
3,4-Dimethylpyrazolphosphat |
0,8 |
||
Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-Methylpyrazol |
0,2Gemisch im Verhältnis 2:1. | ||
2.2 Ureasehemmstoffe | |||
2.2.1 |
N-(2-Nitrophenyl)phosphorsäuretriamid (2-NPT) |
Anteil, bezogen auf den Carbamidstickstoff: 0,04 % bis 0,15 % |
Tabelle 3
Zulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger
3.1 |
Gesamtstickstoff |
3.2 |
Nitratstickstoff |
3.3 |
Ammoniumstickstoff |
3.4 |
Carbamidstickstoff |
3.5 |
Cyanamidstickstoff |
3.6 |
Crotonylidendiharnstoffstickstoff |
3.7 |
Formaldehydharnstoffstickstoff |
3.8 |
Isobutylidendiharnstoffstickstoff |
3.9 |
Dicyandiamidstickstoff |
3.10 |
Acetylendiharnstoffstickstoff |
Tabelle 4
Zulässige Phosphorverbindungen und Phosphatlöslichkeiten
Vorbemerkung und Hinweise
Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.
4.1 Phosphorverbindungen | |
4.1.1 Phosphat (P2O5) | |
4.2 Phosphatlöslichkeiten | |
4.2.1 |
wasserlösliches Phosphat |
4.2.2 |
neutral-ammoncitratlösliches Phosphat |
4.2.3 |
neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat |
4.2.4 |
ausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat |
4.2.5 |
alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat (Petermann) |
4.2.6 |
in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat |
4.2.7
Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in alkalischem mmoncitrat (Joulie) löslich
4.2.8
Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich
4.2.9
Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 wasserlösliches Phosphat
4.2.10
in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat
4.2.11 Gesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat)
Tabelle 5 Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil
Vorbemerkung und Hinweise
Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in den Spalten 3 und 4 entsprechen der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeit
5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 5.8 |
Mineralische Mehrnährstoffdünger mit |
Der Typenbezeichnung müssen nachfolgende Angaben angefügt sein |
Angabe folgender Löslichkeiten (nach Tabelle 4) |
Mindest-löslichkeit (Masseprozent) |
Nicht enthalten sein dürfen: |
1 2 3 4 |
5 | ||||
a)weniger als 2 % wasserlöslichem P2O51 b)2 % und mehr wasserlöslichem P2O51 |
4.2.2 4.2.1; 4.2.3 |
Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat, Rohphosphat | |||
Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil |
"mit Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil“ |
4.2.9 |
Löslichkeit 4.2.1: 2 % |
andere Phosphatarten | |
Thomasphosphat, Konverterkalk mit Phosphat, daneben Glühphosphat, Monocalciumphosphat oder Dicalciumphosphat |
verwendete Phosphatarten |
4.2.10 |
andere als in Spalte 1 genannte Phosphatarten | ||
Dicalciumphosphat |
"mit Dicalciumphosphat“ |
4.2.5 |
andere Phosphatarten | ||
Rohphosphat |
"mit Rohphosphat“ |
4.2.1 4.2.3 4.2.4 4.2.11 |
2,5 % 5 % 2 % |
Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat | |
teilaufgeschlossenem Rohphosphat |
"mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat“ |
4.2.1 4.2.3 4.2.4 4.2.11 |
2,5 % 5 % 2 % |
Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat | |
Phosphatdünger aus [Angabe nach Tabelle 6.2] |
"mit Phosphatdüngern aus [Stoff nach Tabelle 6.2]“ |
4.2.1 4.2.6 4.2.11 |
|||
weicherdigem Rohphosphat |
"mit weicherdigem Rohphosphat“ |
4.2.8 |
andere Phosphatarten |
1 Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.
Tabelle 6
Besondere Ausgangstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1
Vorbemerkungen und Hinweise
Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb ggf. zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der Anlage 1.
Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft |
Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe |
Ergänzende Vorgaben und Hinweise | |
1 |
2 |
3 | |
6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.1.12 | |||
6.1.1 |
Abluftreinigung |
Herstellung und Verarbeitung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln und Alkoholherstellung, Energieerzeugung, Tierhaltungsanlagen Kläranlagen Behandlung von Bioabfällen mechanisch-biologische Abfallbehandlung |
|
6.1.2 |
Abgasreinigung |
Verbrennungsanlagen |
|
6.1.4 |
Abwasserbehandlung |
kommunale und betriebliche Abwasserbehandlung |
|
6.1.3 |
aeroben oder anaeroben Behandlung organischer Stoffe |
Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4 |
|
6.1.5 |
biotechnologische Behandlung von [Stoff nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2] |
Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2 |
|
6.1.6 |
Herstellung von Blausäure |
leicht freisetzbares Cyanid max. 5 mg/kg TM | |
6.1.9 |
Herstellung von Lebens- und Genussmitteln |
Herstellung von Süßstoff Verarbeitung von Zuckerrüben |
|
6.1.8 |
Herstellung von Caprolactam |
||
6.1.10 |
Aufbereitung von Aluminiumsalzschlacken |
Absorption von Ammoniakgas |
|
6.1.11 |
Metallverarbeitung |
Gewinnung und Verarbeitung von Wolfram |
|
6.1.12 |
Behandlung von Holz mit Ammoniakgas |
Holzräucherei mit Ammoniakgas |
|
6.1.20 |
Wiederverwertung von bereits gebrauchten Ammoniumsulfatlösungen |
Regeneration NH4-beladener Zeolithe bei der Aufbereitung gebrauchter Ammoniumsulfatlösungen |
6.2 Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.2.9
Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft |
Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe |
Ergänzende Vorgaben und Hinweise | |
1 |
2 |
3 | |
6.2.1 |
Verkohlung von Knochen tierischer Herkunft |
Stoffe nach Tabelle 7.2 Nummer 7.2.1 |
|
6.2.2 |
Verbrennung von Stoffen tierischer Herkunft |
Brennraumaschen von tierischen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.2 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16 |
In granulierter oder staubgebundener Form, Siebdurchgang -bei 0,1 mm max. 0,2 %, -bei 0,05 mm max. 0,05 %, -bei 0,01 mm max. 0,005 %. |
6.2.3 |
Verbrennung von Klärschlämmen |
Aschen von Klärschlämmen nach Tabelle 7.4 Nummer 7.4.3 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16 |
In granulierter oder staubgebundener Form, Siebdurchgang -bei 0,1 mm max. 0,2 %, -bei 0,05 mm max. 0,05 %, -bei 0,01 mm max. 0,005 %. |
6.2.4 |
Phosphatfällung |
Fällen mineralischer Phosphate mit •Calciumchlorid, •Kalkmilch, •Magnesiumchlorid, •Magnesiumoxid oder -hydroxid |
Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2. |
6.2.5 |
Schmelzvergasung |
Stoffe nach Tabelle 7 |
Prozesstemperatur ≥ 1 450 °C Keine Zugabe von Stoffen nach Tabelle 8.3. |
6.3 Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.3.4 | |||
6.3.1 |
Verarbeitung von Vinasse |
||
6.3.2 |
Verarbeitung von Ölen und Fetten |
Öle und Fette pflanzlichen Ursprungs aus der Biodieselproduktion Öle und Fette tierischen Ursprungs -aus der Lebensmittel-und Futtermittelproduktion, -aus der Biodieselproduktion, -aus der Verarbeitung von Wolle |
Verseifung, Ver- oder Umesterung von Ölen und Fetten. Gehalt an Methanol bis zu 2 %. |
6.3.3 |
Aufbereitung von Aschen |
Brennraumaschen von pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16 |
Auch Auslaugen von Aschen für die Herstellung von Kaliumcarbonat. |
Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft |
Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe |
Ergänzende Vorgaben und Hinweise | |
1 |
2 |
3 | |
6.4 Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.4.6 | |||
6.4.1 |
Gewinnung oder Verarbeitung von Kalkstein oder Dolomit |
Siebdurchgang: -97 % bei 3,15 mm, -70 % bei 1,0 mm. | |
6.4.2 |
Herstellung von Stickstoffdüngern |
Schwarzkalk aus der Herstellung von Kalkstickstoff, Umwandlungskalk aus dem Oddaverfahren, Kalk aus dem Strippen von Ammoniak mit CaSO4 |
|
6.4.3 |
Herstellung von Atemkalk |
Rückstände aus der Herstellung des Kalkes |
Keine Rückstände aus der Verwendung in medizinischen Einrichtungen. |
6.4.4 |
Herstellung von Zucker |
Aus der Verarbeitung von Zuckerrüben. Aus der Verarbeitung von Milchzucker. |
Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid gefällter Niederschlag. Bei der Verarbeitung von Zuckerrüben darf die Düngemitteltypenbezeichnun um Carbokalk ergänzt werden. |
6.4.5 |
Verwertung von Eierschalen |
Siebdurchgang: -97 % bei 3,15 mm, -70 % bei 1,0 mm. Hinweis: Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. | |
6.4.6 |
Aufbereitung von Trink- und Brauchwasser |
Aus der Entcarbonatisierung und Aufhärtung. |
Siebdurchgang: -97 % bei 3,15 mm, -70 % bei 1,0 mm. Eisen bewertet als Fe2O3≤ 5 % bezogen auf TM. Mangan bewertet als MnO ≤ 5 % bezogen auf TM. Keine Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung. |
6.4.7 |
Phosphatfällung in Klarablaufwasser |
Aus der Phosphatfällung mit Kalk in kommunalen und vergleichbaren betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage |
Siebdurchgang: 97 % bei 1,0 mm. n. |
6.4.8 |
Acetylenherstellung |
Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln. | |
6.4.9 |
Herstellung von Papier |
Faserkalk aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapierherstellung oder Kartonagenherstellung aus |
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf die N-Immobilisierung hinzuweisen. |
Ausgangsstoff, |
Einschränkung der |
Ergänzende Vorgaben | |
Stoffgruppe oder Herkunft |
zulässigen Ausgangsstoffe |
und Hinweise | |
1 |
2 |
3 | |
Frischholz einschließlich in |
Ohne Zugabe von | ||
diesem Prozess anfallender |
Fällungsmitteln, | ||
Papierschlamm. |
ausgenommen Kalk. Ohne Zugabe von Bioziden. | ||
6.4.10 |
Verbrennung von Papier |
Aschen aus der |
Ohne Mischverbrennung |
energetischen Nutzung von |
mit Altpapieren oder mit | ||
Papierreststoffen aus der |
anderen Stoffen. | ||
Papierherstellung. |
|||
Keine Aschen aus |
|||
dem Rauchgasweg, |
|||
ausgenommen aus |
|||
der ersten filternden |
|||
Einheit. Keine |
|||
Kondensatfilterschlämme. |
|||
6.4.11 |
Verbrennung pflanzlicher |
Brennraumaschen |
|
Stoffe |
von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1. Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. |
||
6.4.12 |
Verbrennung von |
Brikettier- |
|
Braunkohle |
Braunkohlenaschen aus ausschließlicher Verbrennung von Braunkohle. Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. |
||
6.4.13 |
Entschwefelung von |
Aus der Verbrennung von |
Durch |
Abgasen |
Steinkohle. |
Sprühabsorptionsverfahren (SAV), durch Trockenadditivverfahren (TAV), durch Verbrennung im Wirbelschichtverfahren. | |
6.4.14 |
Herstellung von Siedesalz |
Carbonatfällung aus der Natriumchlorid-Sole, Rohsole oder Kavernensole. |
|
6.4.15 |
Aufbereitung von Meeralgen |
||
6.4.16 |
anaerobe Aufbereitung von |
Aus der anaeroben |
|
organischen Stoffen |
Aufbereitung von |
||
(Gärresten) |
Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4. |
||
6.4.17 |
Gewinnung von |
Eisen bewertet als Fe2O3≤ 5 | |
Kohlendioxyd aus |
% bezogen auf TM | ||
natürlichen Wässern |
6.4.18 Aufbereitung von
Wiesenkalken, Mergel
6.4.19 Sulfatzellstoffherstellung
6.4.20 Sodaherstellung
Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft
1
Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe
2
Kalkhaltige natürliche Ablagerungen, auch Kalkböden.
6.4.21 Aufbereitung von Ziegeleikalken
6.4.22 Herstellung von Porenbeton
6.4.23 Herstellung von Blockbeton
Rückstände aus der Herstellung von Porenbeton.
Aus der Verarbeitung von Betonsteinen.
Tabelle 7
Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ nach Anlage 1 Nummer 1.4.6 [Kalkdünger aus …]: 15 % CaO i. d.TM.
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
3
Ergänzung der
Kennzeichnung:
"Keine Anwendung auf
Grünland oder auf mit
Gemüse oder Feldfutter
bestellten
Flächen“.
Nur unvermeidbare Anteile an Schalölen entsprechend den Nummern 8.1.1 und 8.1.2.
Ohne Zusatz von Ölen und Additiven. Mindestens 65 % Kalksteinanteil.
1.
Hauptbestandteile Vorbemerkungen und Hinweise
Die Tabelle 7 enthält
1.1 als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3),
oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen
1.2 die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 4).
2. Feste Düngemittel ausgenommen Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen nur zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. Es gilt ein Siebdurchgang von mindestens 90 % ≤ 20 mm unbeschadet anderer spezieller Anforderungen für den Siebdurchgang.
Ausgenommen davon sind Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate, deren spezieller Anwendungszweck eine gröbere Struktur erfordert. In diesem Fall sind im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung der spezielle Anwendungszweck sowie dass Anteile, die einen Siebdurchgang von 20 mm überschreiten, enthalten sind, zu kennzeichnen.
3. Soweit in Spalte 3 auf eine besondere Gefährdung hinsichtlich der phytohygienischen Eigenschaften hingewiesen wird, gilt diese insbesondere hinsichtlich einer Gefährdung durch
a) in Richtlinie 2000/29/EG genannte Schadorganismen,
b) thermoresistente Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder
c) pilzliche Erreger mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae.
4. Für Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen, sind die dort genannten Anforderungen zu erfüllen. Vorschriften dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.
Ausgangsstoff, |
Einschränkung der |
Ergänzende Vorgaben | |
Stoffgruppe oder Herkunft |
zulässigen Ausgangsstoffe |
und Hinweise | |
1 |
2 |
3 | |
7.1 Pflanzliche Stoffe | |||
7.1.1 |
Organisches Bodenmaterial |
Torf, |
C≥ 10 % |
Moorschlamm, |
Für Torf: Angabe "Hochmoor-“ oder | ||
Heilerde |
"Niedermoortorf“ mit Zersetzungsgrad. Für Heilerde: keine Medikamentenrückstände. | ||
7.1.2 |
Pflanzliche Stoffe |
aus |
Der verwendete Stoff nach |
– der Lebens-, Genuss- oder |
Spalte 2 ist anzugeben. | ||
Futtermittelherstellung, |
Heil- und Gewürzpflanzen und deren Rückstände, | ||
- der Landwirtschaft, |
soweit bei der Verarbeitung | ||
- der Forstwirtschaft, |
nur Wasser oder Ethanol als Extraktionsmittel eingesetzt | ||
– dem Garten- und |
wurden. | ||
Landschafts- |
Bei Reet oder Holz nur | ||
bau, jeweils einschließlich der diese |
chemisch | ||
unbehandelt, ohne | |||
Stoffe verarbeitenden |
Rückstände aus einer | ||
Industrie, |
vorherigen Verwendung. | ||
- der Herstellung |
Kein Rizinusschrot. | ||
technischer Alkohole, - der Energiegewinnung, |
Hinweis: | ||
Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der | |||
- der Verarbeitung von Heil- |
Rübenverarbeitung sowie | ||
und |
Kartoffeln und Rückstände | ||
Gewürzpflanzen |
aus der Kartoffelverarbeitung | ||
sowie |
einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird | ||
– Küchen und |
auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 | ||
Kantinenabfälle, |
verwiesen. | ||
Hinweis: | |||
Umfasst auch Flotate, | |||
- Huminsäuren, |
Fugate und Schlämme | ||
- Algen, |
pflanzlicher Herkunft; bei | ||
- Sphagnum |
allen Flotaten, Fugaten und Schlämmen ist die Verwertung nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte Reinigungsmittel nicht in die Schlämme gelangen können. Pflanzliche Stoffe aus der Forstwirtschaft und Garten- und Landschaftsbau (Mulchkomposte) dürfen auch als Bodenhilfsstoff verwendet werden. | ||
7.1.3 |
Organische Stoffe aus der Filtration |
Filtrationsrückstände aus |
Auch mit enthaltenen |
der Herstellung von Lebens-, |
organischen | ||
Genuss- und Futtermitteln |
Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft |
Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe |
Ergänzende Vorgaben und Hinweise | |
1 |
2 |
3 | |
Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke oder mineralischem Filtermaterial nach Tabelle 8.3, im Rahmen der Kennzeichnung Angabe der verwendeten Filtermaterialien. Hinweis: | |||
Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen. | |||
7.1.4 |
Pflanzliches Filtermaterial |
aus der biologischen Abluftreinigung |
Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebensund Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und von Ställen. Biofiltermaterialien auch zur Abluftreinigung ausschließlich aus betriebseigenen Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, soweit ausschließlich Stoffe verarbeitet werden, die als Ausgangsmaterial nach dieser Verordnung zugelassen sind. |
7.1.5 |
Rizinusschrot |
Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin (Ricingehalt maximal 50 mg je kg TM Rizinusschrot) in dauerhaft staubgebundener Form, Siebdurchgang: -bei 0,1 mm max. 0,2 %, -bei 0,05 mm max. 0,05 %, -bei 0,01 mm max. 0,005 %, Inverkehrbringen nur in geschlossenen Packungen, nur nach einer Behandlung mit Mitteln (Vergällung), die eine Aufnahme durch Tiere (insbesondere Hunde) unterbinden, |
Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft |
Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe |
Ergänzende Vorgaben und Hinweise | |
1 |
2 |
3 | |
eine Vermischung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen, im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung die Angaben: "Bei Lagerung und Ausbringung des Düngemittels sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Tiere zu vermeiden. Eine Vermischung und Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich.“ Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: "Anwendungsvorgabe: Düngemittel ist direkt in den Boden einzubringen bzw. direkt einzuarbeiten.“ | |||
7.1.6 |
Pflanzliches Abfisch- und Rechengut |
Bestandteile des Treibsels aus der Gewässerbewirtschaftung |
Naturbelassene Ausgangstoffe nach aerober oder anaerober Behandlung. |
7.1.7 |
Pilzsubstrate |
a)aus der Speisepilzproduktion b)aus der Enzymproduktion c)aus der Arzneimittelproduktion |
Behandlung bis zur vollständigen Abtötung des Pilzmycels, keine Fungizide. Angabe des verwendeten Behandlungsverfahrens. Zu Spalte 2 Buchstabe b: für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln. Zu Spalte 2 Buchstabe c: Pilzmycele des Penicillium chrysogenum und Acremonium chrysogenum. Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: "direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten.“ |
7.1.8 |
Fermentationsrückstände pflanzlicher Herkunft |
a) aus der Enzymproduktion |
Zu Spalte 2 Buchstabe a: |
Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft |
Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe |
Ergänzende Vorgaben und Hinweise | |
1 |
2 |
3 | |
b) aus der Vitaminproduktion |
für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln. Zu Spalte 2 Buchstabe b: aus der Herstellung von Vitamin B2 für die Erzeugung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln. Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: "Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten.“ | ||
7.1.9 |
Pflanzliches Eiweißhydrolysat und pflanzliche Aminosäuren |
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: "Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten.“ | |
7.1.10 |
Kohlen |
Braunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als Rückstand aus vorherigen Produktionsoder Verarbeitungsprozessen Holzkohle aus chemisch unbehandeltem Holz |
Verwendung: -als Ausgangsstoff für Kultursubstrate, -als Trägersubstanz in Verbindung mit der Zugabe von Nährstoffen über zugelassene Düngemittel, -Xylith, Leonardit auch als Bodenhilfsstoff. |
7.2 Tierische Stoffe
7.2.1 |
Tierische Nebenprodukte |
Folgende nach der |
Keine Verwendung von |
Verordnung (EG) |
tierischen Fetten als | ||
Nr. 1069/2009 zugelassene |
Ausgangsstoff (Zugabe von | ||
Stoffe: |
Fetten als | ||
1. Material nach Artikel 9 |
Nebenbestandteile siehe Tabelle 8 | ||
a) Gülle nach Artikel 9 |
Nummer 8.3.4). | ||
Buchstabe a, Festmist, Jauche (= |
Für Stoffe nach Spalte 2 | ||
Nummer 1 | |||
Gülle im |
Buchstabe c und d: | ||
Sinne der |
|||
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009), |
– Transport nur in geschlossenen | ||
davon |
Packungen oder | ||
ausgenommen Guano, |
Lagerung Aufnahme | ||
durch Nutztiere | |||
b) Magen- und |
|||
Darminhalte nach |
- Bei festen Stoffen: |
Ausgangsstoff, |
Einschränkung der |
Ergänzende Vorgaben | |
Stoffgruppe oder Herkunft |
zulässigen Ausgangsstoffe |
und Hinweise | |
1 |
2 |
3 | |
Artikel 9, Buchstabe |
= streufähig aufbereitet, | ||
a, |
= in staubgebundener | ||
c) Stoffe aus der Behandlung von Abwässern nach |
Form, z. B. granuliert, = Siebdurchgang bei 0,1 | ||
Artikel 9 |
mm | ||
Buchstabe b, |
max. 0,5 %. | ||
d) Stoffe von Tieren |
Für Stoffe nach Spalte 2 | ||
Nummer 1 | |||
nach Artikel 9 |
Buchstabe c bis e Ergänzung | ||
Buchstabe f, |
der Kennzeichnung: | ||
e) hemmstoffhaltige |
|||
– Zusätzliche Angabe der | |||
nach der | |||
c, soweit diese |
Verordnung (EG) Nr. | ||
1069/2009 | |||
landwirtschaftlichen |
zutreffenden Kategorie. | ||
Betrieb höchstens in |
- Im Rahmen der Hinweise | ||
der Menge |
zur | ||
zurückgenommen |
sachgerechten | ||
wird, die von |
Anwendung und | ||
diesem Betrieb |
Lagerung sind folgende | ||
kontaminiert wurde. |
Angaben zu machen: | ||
2. Material nach Artikel 10 |
"Anwendungsvorgaben: = Bei Lagerung, Transport und Ausbringung sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden. = Bei der Anwendung auf landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen sind Stoffe sofort einzuarbeiten. = Keine Anwendung auf landwirtschaftlich genutztem Grünland. = Auf sonstigen Grünflächen einschließlich Zierrasen, Sportrasen etc. nach der Aufbringung wässern.“ = "Keine Mischung mit Futtermitteln.“ Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 Ergänzung der Kennzeichnung: - Zusätzliche Angabe der nach der |
Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft |
Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe |
Ergänzende Vorgaben und Hinweise | |
1 |
2 |
3 |
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zutreffenden Kategorie.
- Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und Lagerung sind folgende Angaben zu machen:
= "Anwendungsvorgaben: Bei Lagerung, Transport und Ausbringung sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden.“
= "Keine Mischung mit Futtermitteln.“ Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 bei ausschließlicher Zweckbestimmung zur Verwendung im Haus- und Kleingarten und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg Ergänzung der Kennzeichnung:
- Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zutreffenden Kategorie.
- "Zur Düngung im Hausund
Kleingarten.“
- Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten
Anwendung und
Lagerung sind folgende
Angaben
zu machen:
= "Anwendungsvorgaben:
Grünflächen, Zierrasen,
Sportrasen etc. nach der
Aufbringung wässern
auf sonstigen Flächen
einarbeiten.“
= "Keine Mischung mit
Futtermitteln.“
Für alle Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1
Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft
Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe
2
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
3
Buchstabe c:
Die Verwertung ist nur
gestattet, wenn
an der Anfallstelle keine
ermischung mit
bwässern oder Schlämmen außerhalb
der spezifischen Produktion erfolgt und
im Verarbeitungsprozess eingesetzte
Reinigungsmittel nicht in die Stoffe
gelangen können. Hinweis:
- Auf die erforderliche Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Artikel 17 wird verwiesen; ausgenommen sind Stoffe nach Spalte 2 Nummer
2 bei ausschließlicher Zweckbestimmung zur Verwendung im Hausund Kleingarten und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg.
- Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind Exkremente und/oder Urin von Nutztieren, mit oder ohne Einstreu, also auch Jauche,
Festmist, sowie Guano, jeweils
unverarbeitet oder verarbeitet in Übereinstimmung mit Anhang IV und V unter Einhaltung von Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 bzw. in Biogasanlagen oder Kompostieranlagen umgewandelt. Für Hinweise zur erforderlichen Hygienisierung siehe auch TierNebV, sowie in folgenden EFSA-Stellungnahmen:
- Question N° EFSA-Q-2003-097,
1
Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft |
Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe |
Ergänzende Vorgaben und Hinweise | |
1 |
2 |
3 | |
-Question N° EFSA-Q-2004-104, -Question N° EFSA-Q-2006-126. | |||
7.2.2 |
Tierische Exkremente nicht von Nutztieren |
Heimtiere u. a., soweit diese nicht als Nutztiere der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen. |
Die Tierart ist anzugeben. Hinweis: |
z. B. auch von Tieren aus Zoos | |||
7.2.3 |
Fermentationsrückstände tierischer Herkunft |
Aus der Enzymproduktion. |
Für die Herstellung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln. |
7.2.4 |
Guano |
Von Seevögeln oder von Fledermäusen. |
Die Tierart und der Prozentanteil an Guano im Produkt muss angegeben sein. |
7.2.5 |
Abwässer aus der Verarbeitung von [Stoff nach Nummer 7.2.1 bis 7.2.3] |
Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist durch den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu ersetzen. Für Abwässer von Stoffen nach 7.2.1 gelten zusätzlich die Kennzeichnungsauflagen nach Zeile 7.2.1. |
7.3 Mineralische Stoffe
7.3.1 |
Düngemittel |
Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2 und 4. Düngemittel nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, Anhang 1 Abschnitt A bis E. |
Auch zur Nährstoffergänzung eines bereits als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen Ausgangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2. Zugegebene Düngemittel sind anzugeben. |
7.3.2 |
Feuerlöschpulver (ABC-Pulver) |
Soweit als Hauptbestandteil Ammonphosphat enthalten ist. |
Die Hydrophobierung darf einer hinreichenden Pflanzenverfügbarkeit nicht entgegenstehen. |
7.3.3 |
Mineralwolle, Steinwolle |
Als Trägersubstanz. Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate in Verbindung mit der Zugabe von Nährstoffen mit zugelassenen Düngemitteln. Ergänzung der Kennzeichnung: "Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, |
Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft |
Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe |
Ergänzende Vorgaben und Hinweise | |
1 |
2 |
3 | |
ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.“ | |||
7.3.4 |
Gestein |
Gestein verschiedener Körnung auch Bims, Trass, Tuff, Basalt, Ölschiefer, Schiefer, Blähschiefer, Lava keine Abfälle (z. B. Bauschutt). |
Als Strukturmaterial für Kultursubstrate. Schotter und Kies nur für Dachsubstrate. Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben. |
7.3.5 |
Gesteinsmehle |
Auch anfallende Mehle aus dem Abbau von Gesteinen, jedoch keine sonstigen Abfälle (z. B. Bauschutt). |
Auch in aufbereiteter Form. Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben. |
7.3.6 |
Sand |
Sande natürlicher Herkunft, keine Abfallsande, keine Sande aus Sandfängen. |
Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind einzuhalten. |
7.3.7 |
Perlite |
Perlite natürlicher Herkunft, keine Abfälle. |
Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. Zur Erhöhung des Porenvolumens (Bodenhilfsstoff). |
7.3.9 |
Zeolith |
Zeolith natürlicher Herkunft. |
Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. |
7.3.11 |
Bodenmaterial |
Bodenmaterial natürlicher Herkunft. |
Verwendung als Ausgangsstoff für Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate als Strukturmaterial und als Trägersubstanz. Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind einzuhalten. |
7.3.12 |
Ton |
Auch Rohton, Tonerden, Tonschiefer, Blähton und andere Tongranulate, keine Abfalltone. |
Als Strukturmaterial und Trägersubstanz. Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und Nährstoffen. Das Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist anzugeben. Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind einzuhalten. |
Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft |
Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe |
Ergänzende Vorgaben und Hinweise | |
1 |
2 |
3 | |
7.3.13 |
Tonminerale |
Bentonite, Vermiculite, keine Abfälle. |
Als Strukturmaterial und Trägersubstanz. Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und Nährstoffen. |
7.3.15 |
Ziegelbruch |
-Ziegelsand, -Ziegelsplitt, -Ziegelbruch. |
Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. Aus sortenrein erfassten, aufbereiteten Tonziegeln. Ohne losen oder anhaftenden Mörtel oder Beton. Verwendung von beschichtetem Material ist nur bei inerten Engoben bzw. Glasuren, die der Produktnorm DIN EN 1304 entsprechen, erlaubt. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnungsvorgabe: "Keine Anwendung auf Flächen, die der Nahrungsmittelerzeugung dienen“. |
7.3.16 |
Aschen aus [Stoff nach Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4] |
Verbrennung von Stoffen nach Tabelle 7.1, 7.2 oder 7.4, auch in Mischung. Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. |
Abgabe in granulierter oder staubgebundener Form. Siebdurchgang: bei 0,1 mm max. 0,2 %, bei 0,05 mm max. 0,05 %, bei 0,01 mm max. 0,005 %. |
7.3.17 |
Erde aus der Reinigung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen |
Rübenwasch- und -anhangerde, Kartoffelwasch- und -anhangerde sowie Gemüsewasch- und -anhangerde |
Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser sowie Rückstände aus der Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen. |
7.3.18 |
Aschen aus der Verbrennung von Steinkohle |
– Rostasche, – Nassschlacke, – Kesselsand, – Kesselgrus, – Schmelzkammergranulat. |
Für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel. In granulierter oder staubgebundener Form. Keine Filteraschen. Siebdurchgang: bei 0,125 mm max. 10 %, |
Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft |
Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe |
Ergänzende Vorgaben und Hinweise | |
1 |
2 |
3 | |
bei 0,063 mm max. 7,5 %. | |||
7.3.19 |
Herstellung von Papier |
Faserstoffe aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapierherstellung sowie bei diesem Prozess anfallender Papierschlamm. |
Als Bodenhilfsstoff und Kultursubstrat. Ohne Zugabe von Fällungsmitteln, ausgenommen Kalk. Ohne Zugabe von Altpapier. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist bei einer Verwendung als Bodenhilfsstoff auf die N-Immobilisierung hinzuweisen. |
7.4 Andere Stoffe und Organismen, auch Gemische
7.4.1 |
Abwasser aus der Herstellung von synthetischem Methionin |
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: "Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung.“ | |
7.4.2 |
Schlämme, Flotate und Fugate aus der Nahrungsmittelindustrie |
Aus Abwässern der -Milchverarbeitung, -Getränkeherstellung, -Gelatineherstellung, -Herstellung pflanzlicher Lebens- und Genussmittel. |
Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und keine Reinigungsmittel in die Schlämme gelangen können. Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen aufbereitet, die der notwendigen Abwasser-und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder einer sonstigen notwendigen Behandlung dienen. Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entsprechen. Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken auch Angabe der zugegebenen Menge. Hinweis: |
Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich |
Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft
Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe
2
7.4.3 Klärschlämme
Klärschlämme gemäß AbfKlärV, die für eine Aufbringung nach AbfKlärV zulässig sind.
7.4.4 Organische Abfälle
Kartoffelfruchtwasser sowie Rückstände aus der Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.
Bioabfälle gemäß § 2
1 Bioabfallverordnung aus
getrennter Sammlung aus
NummerHinweis:
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
3
Ab dem 1. Januar 2014 Einleitung von Stoffen aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9, 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nur, wenn ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm genutzt wird.
Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entspricht. Zugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen der Aufbereitung (z. B. im Faulturm) und nur in einer Qualität, die der Bioabfallverordnung entspricht.
ufbereitung der
usgangsstoffe nur mit Stoffen, die der notwendigen Abwasser-und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder sonstigen notwendigen Behandlung dienen (siehe auch Tabelle 8.1).
Keine Rückführung von Rechengut, Sandfanggut; keine Rückführung von Flotaten oder Fettabscheiderinhalten aus fremden Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen der Schlammaufbereitung).
ngabe der bei der
ufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken
ngabe des zugegebenen
nteils in %.
Die TierNebV und BioAbfV sind zu
1
Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft |
Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe |
Ergänzende Vorgaben und Hinweise | |
1 |
2 |
3 | |
privaten Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe. Küchen- und Speiseabfälle. |
beachten. | ||
7.4.5 |
Lebende Mikroorganismen |
Bakterien, Pilze. |
Verwendung -als Bodenimpfmittel, -zur Stimulierung des Pflanzenwachstums und Verbesserung der Vitalität von Pflanzen. Die verwendeten Organismen sind anzugeben. Hinweis: |
Auf die Bestimmungen des Gentechnikrechts wird verwiesen. | |||
7.4.6 |
Abgetötete Mikroorganismen |
Aus Feuerbrandbakterien gewonnenes Präparat. |
Nur bei zerstörter DNS. |
7.4.7 |
Synthetische Polymere |
Ab dem 1.1.2017 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich um mindestens 20 % in zwei Jahren abbauen, ausgenommen sind solche Bestandteile, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig. |
Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von Böden. Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 zweiter Teilsatz ab 1.1.2017 Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten: "Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.“ |
7.4.8 |
Heilerden |
Keine gebrauchten Erden. |
Ohne Zusatz von Medikamenten, Körperpflegemitteln und vergleichbaren Stoffen. |
7.4.9 |
Styropor |
Auch als Styromull. |
Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: "Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur |
Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft |
Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe |
Ergänzende Vorgaben und Hinweise | |
1 |
2 |
3 | |
Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.“ | |||
7.4.10 |
Carbamid-Methanal-Kondensationsprodukt |
Organisch-synthetischer Harzschaum |
Verwendung als Bodenhilfsstoff zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit. |
7.4.11 |
Hortensienblau |
Ammoniumaluminiumsulfat |
Verwendung als Pflanzenhilfsmittel zur Färbung der Blütenblätter bei Hortensien. |
Tabelle 8
Nebenbestandteile
1.
2.
Vorbemerkungen und Hinweise
Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfsmitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen produktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2) als Hilfsmittel zur Unterstützung der Anwendung oder Aufbereitung erfolgt. Nebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können daher nicht ausschließlich und – von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen – auch nicht überwiegender Bestandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein.
Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können jedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet (siehe insbes. auch § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1).
Ausgangsstoff oder Stoffgruppe |
Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe |
Weitere Auflagen, auch Angaben zum Zweck der Zugabe, Ergänzende Vorgaben, Hinweise | |
12 3 | |||
Tabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel | |||
8.1.1 |
Mineralöle |
Hochraffinierte Grundöle, insbesondere -hochreine Weißöle, -Kohlenwasserstoffwachse -Petrolatum. Keine gebrauchten Mineralöle und deren Folgeprodukte (z. B. aus der Kosmetikindustrie, Lebensmitteltechnologie, Trennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich). |
Zugabe zur Staubbindung, als Antibackmittel und zur Hydrophobierung. |
8.1.2 |
Öle aus nachwachsenden Rohstoffen |
Im Falle von gebrauchten Ölen nur solche aus der Lebens- und Futtermittelproduktion. |
Ausgangsstoff oder Stoffgruppe |
Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe |
Weitere Auflagen, auch Angaben zum Zweck der Zugabe, Ergänzende Vorgaben, Hinweise | |
1 |
2 |
3 | |
8.1.3 |
Synthetische Polymere |
Ab dem 1.1.2017 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich mindestens um 20 % in zwei Jahren abbauen, ausgenommen sind solche Bestandteile, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig. |
Zur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungs- und Konditionierungsmittel oder zur Wasserspeicherung) oder als Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung. Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 zweiter Teilsatz ab 1.1.2017 Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: "Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.“ |
8.1.4 |
Fällungsmittel |
-Eisensalze, auch -oxide, -Eisenoxihydroxide, -Eisenhydroxide, -Aluminiumsalze, -Magnesiumsalze, -Kalk. |
Zur Fällung von Phosphor und Schwefel. Bei Verwendung von Eisensalz, Eisenoxiden, Eisenoxihydroxid oder Eisenhydroxid in Biogasanlagen, die bis zu einer Menge von maximal 0,1 % bezogen auf die Frischmasse des aufzubereitenden Stoffes zur Bindung von Sulfiden einbezogen werden können, gilt für das zugegebene Fällungsmittel eine Erhöhung der Grenzwerte nach Tabelle 1.4: -für Arsen, Zeile 1.4.1 Spalte 4: 80 mg/kg TM, -für Nickel, Zeile 1.4.6 Spalte 4: 120 mg/kg TM. Bei Fällung mit Eisen- oder Aluminium- |
Ausgangsstoff oder Stoffgruppe |
Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe |
Weitere Auflagen, auch Angaben zum Zweck der Zugabe, Ergänzende Vorgaben, Hinweise | |
12 |
3 | ||
salzen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche verringerte Wirksamkeit des Phosphates hinzuweisen. | |||
8.1.5 |
Perlit |
Perlit natürlicher Herkunft, kein gebrauchtes Perlit. |
Im Rahmen der aeroben Behandlung und zur Verbesserung der Geruchsproblematik und des Wasserhaushaltes. |
8.1.6 |
Nickel |
Nickelsulfathexahydrat |
Zur Unterstützung der Methanbildung während der Vergärung. Für das Aufbereitungshilfsmittel Nickel entfällt der Grenzwert für Nickel nach Tabelle 1.4, Zeile 1.4.6, für die zu vergärende Mischung und für das vergorene Substrat gilt der Grenzwert unverändert. |
8.1.9 |
[Andere] |
Alle anderen zur Unterstützung der Aufbereitung einschließlich zur Hygienisierung eingesetzten Stoffe. |
Zuordnung soweit nicht unter Nummer 8.1.1 bis 8.1.5 einzuordnen. Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nummer 10.2.4 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen. |
Tabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel
8.2.1 |
Aufbereitungshilfsmittel |
Stoffe nach Tabelle 8.1. |
Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden, gelten die dort getroffenen Auflagen. |
8.2.2 |
Nitrifikationshemmstoffe |
Stoffe nach Tabelle 2.1. |
Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern. |
8.2.3 |
Ureasehemmstoffe |
Stoffe nach Tabelle 2.2. |
Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern. |
8.2.4 |
Hüllsubstanzen |
Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.3. |
Ausgangsstoff oder Stoffgruppe |
Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe |
Weitere Auflagen, auch Angaben zum Zweck der Zugabe, Ergänzende Vorgaben, Hinweise | |
1 |
2 |
3 | |
8.2.5 |
Mittel zur Granulierung |
Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.4. | |
8.2.6 |
Komplexbildner |
Chelatoren und andere Komplexbildner nach Tabelle 9. |
Zugabe zu Spurennährstoffdüngern des Abschnittes 4.2. |
8.2.7 |
Aluminiumoxide |
Für die Jungpflanzenanzucht im Zierpflanzenbau als Puffersystem für Nährstoffe (insbesondere P) in Kultursubstraten. Zur Steuerung der P-Verfügbarkeit. Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: "Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.“ | |
8.2.8 |
Synthetische organische Ionenaustauscher |
Nur soweit zur Verwertung für einzelne Düngemittel nach den Typenvorgaben in Anlage 1 zugelassen. |
Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: "Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.“ |
8.2.9 |
Synthetische Polymere |
Ab dem 1.1.2017 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich mindestens um 20 % in zwei Jahren abbauen, ausgenommen sind solche synthetischen Polymere, die 1. ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend |
Für Kultursubstrate zur Verbesserung der Wasseraufnahme und des Wasserhaltevermögens. Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 Nummer 1 ab 1.1.2017 Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: "Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung |
Ausgangsstoff oder Stoffgruppe |
Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe |
Weitere Auflagen, auch Angaben zum Zweck der Zugabe, Ergänzende Vorgaben, Hinweise | |
12 |
3 | ||
entsorgt werden. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig; 2. als Hüllsubstanz für Düngemittel zur Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit dienen. |
ermöglichen. Eine Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.“ | ||
8.2.11 |
Netzmittel |
-Tenside, -Paraffinöle, keine perfluorierte Tenside. |
Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen. Zur besseren Verteilung von Nährstoffen auf Pflanzen und zur einfacheren Wiederbenetzung von Kultursubstraten mit Wasser. |
8.2.19 |
[Andere] |
Alle anderen zur Unterstützung einer sachgerechten Anwendung eingesetzten Stoffe. |
Zuordnung soweit nicht unter Nummer 8.2.1 bis 8.2.11 einzuordnen. Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nummer 10.2.4 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen. |
Tabelle 8.3 Fremdbestandteile
8.3.1 |
Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel |
Soweit Pflanzenschutzrecht eine solche Verwendung ermöglicht. |
Keine Angabe von Gehalten an Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln nach Düngemittelrecht. Verwendung und Kennzeichnung erfolgt hinsichtlich der Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel nach den im Pflanzenschutzrecht getroffenen Maßgaben. |
8.3.2 |
Phosphit |
Soweit unvermeidlicher Bestandteil in Phosphatdüngern und Mehrnährstoffdüngern sowie Pflanzenhilfsmitteln. |
Keine Zugabe. Ein natürlicher Gehalt an Phosphit ist anzugeben. |
Ausgangsstoff oder Stoffgruppe |
Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe |
Weitere Auflagen, auch Angaben zum Zweck der Zugabe, Ergänzende Vorgaben, Hinweise | |
1 |
2 |
3 | |
8.3.3 |
Alkohol |
-Aus der Lebens- Genussoder Futtermittelherstellung, -Ethanol aus nachwachsenden Rohstoffen, -Glycerin, auch Rohglycerin aus der Herstellung von Biodiesel. |
Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung. Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7. Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein. Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel, wenn dieses einen Mindestgehalt von 70 vom Hundert Rohglycerin und einen Restmethanolgehalt von höchstens 3 vom Hundert aufweist. |
8.3.4 |
Fett und Fettrückstände |
-Rückstände von Lebens-, Genussoder Futtermitteln, -Aus der Herstellung von Biodiesel, -Fette aus Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 |
Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung. Nur bei anaerober Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7. Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein. |
8.3.5 |
Biologisch abbaubare Werkstoffe (BAW) |
Stoffe die nach der Norm -DIN EN 13432 (im Beuth-Verlag GmbH, Berlin erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt) oder -DIN EN 14995 zertifiziert wurden. |
Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7. Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten organischen Materials, auch nach einer vorhergehenden Vergärung. |
8.3.7 |
Mineralisches Filtermaterial |
– Bleicherde, – Kieselgur, – Perlite. |
Verwendung der Filtrationsrückstände mit mineralischem Filtermaterial nur bei ausschließlicher Filterung von Stoffen nach Tabelle 7. Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren: - Anteil der Kieselgur im Filtrationsrückstand ≤ 75 %, |
Ausgangsstoff oder Stoffgruppe |
Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe |
Weitere Auflagen, auch Angaben zum Zweck der Zugabe, Ergänzende Vorgaben, Hinweise |
12 3
-Partikel kristalliner Kieselsäure mit Durchmesser unter 50 µm ≤ 0,1 %. -Siebdurchgang: ≤ 0,10 mm max. 0,2 %, ≤ 0,05 mm max. 0,1 %, ≤ 0,01 mm max. 0,005 %. -Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung die Angaben: "Anwendungsvorgabe: Anwendung nur bei sofortiger Einarbeitung. Keine oberflächige Anwendung im Gemüsebau, auf Grünland oder im Futterbau und keine Verwendung trockenen Materials.“ | |||
8.3.8 |
Reinigungs- und Desinfektionsmittel |
Keine perfluorierte Tenside. |
Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der notwendigen Reinigung und Desinfektion von Ställen und Anlagen. |
8.3.9 |
Altpapier, Steine, Glas, Metall, Karton, nicht abbaubare Kunststoffe |
Soweit nicht Ausgangsmaterial nach Tabelle 7. Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7. | |
8.3.10 |
Selen |
Zugabe nur von Natriumselenat und nur, soweit Futtermittelrecht dem nicht entgegensteht. |
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf durch den Selengehalt bedingte notwendige Anwendungsobergrenzen des Düngemittels hinzuweisen. Siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1 Nummer 1.3.5. |
8.3.11 |
Andere unvermeidbare Stoffe |
Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Herstellung von Stoffen nach § 2 des Düngegesetzes. Für Schadstoffe siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1.4. |
Tabelle 9
Komplexbildner
Komplex |
Wirkstoff |
Summenformel | |
1 |
2 |
3 | |
Tabelle 9.1 Chelatoren | |||
DTPA |
Diethylentriaminpentaessigsäure |
C14H23O10N3 | |
EDDCHA |
Ethylendiamin-di-(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure |
C20H20O10N2 | |
EDDHA |
Ethylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essigsäure |
C18H20O6N2 | |
EDDHMA |
Ethylendiamin-di-(o-hydroxy-p-methylphenyl)essigsäure |
C20H24O6N2 | |
EDTA |
Ethylendiamintetraessigsäure |
C10H16O8N2 | |
HEDTA |
Hydroxy-2-ethylendiamintriessigsäure |
C10H18O7N2 | |
TMHBED |
Trimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure |
C21H26O6N2 | |
IDHA |
D,L-(N-1.2 Dicarboxyehtyl)-asparaginsäure Tetranatriumsalz |
C8H7NO8Na4 | |
Für |
9.1.1 bis 9.1 |
.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze | |
Tabelle 9.1 Sonstige Komplexbildner | |||
9.2.1 9.2.2 |
HEDPA |
Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure) |
C2H8O7P2 |
Ligninsulfon |
at |
||
9.2.3 |
Zitronensäur2e-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäure |
C6H8O7 | |
Humat, Huminat |
Huminsäuren |
Tabelle 10
Kennzeichnung
Vorbemerkungen und Hinweise:
1. Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den Typ bestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Ty p prägenden organischen Hauptbestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte 1 sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der diese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile.
2. Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich Schadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen.
3. Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung.
4. Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes.
5. Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben.
6. Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor.
7. Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Nummer 3 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen.
8. Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nummer 24 und Nummer 25).
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger
Kennzeichnung
1
Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
2
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Kennzeichnung
3
Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
4
10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 2 Düngegesetz wesentlich charakterisieren
10.1.1
ypenbezeichnung und weitere damit verbundene ngaben
1. Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps
in Verbindung damit die Angabe der tatsächlichen Gehalte der in Anlage 1 Spalte 2 aufgeführten Bestandteile. Die Angabe der Gehalte erfolgt:
- in Prozent, dabei dürfen die Zahlen nicht höher sein, als die Angaben für die tatsächlichen Gehalte nach Nummer 10.1.8,
- für mineralische Düngemittel mit bis zu einer Dezimalstelle,
- für organische und org. min. Düngemittel mit bis zu zwei Dezimalstellen,
- in der Reihenfolge nach Anlage 1 Spalte 2,
- ohne den Zahlen hinzugefügte weitere Angaben.
2. Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typbezeichnung um die Worte "flüssig“, "Lösung“ oder "Suspension“ gemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1 Spalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps zu ergänzen.
3. Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO3 von
Bezeichnung nach der vorgesehenen Zweckbestimmung
Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 2 Düngegesetz.
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger |
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel | |||
Kennzeichnung |
Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise |
Kennzeichnung |
Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | |
1 |
2 |
3 |
4 | |
15 % oder MgO |
||||
von 7 % die |
||||
Typenbezeichnung |
||||
um das vorgestellte |
||||
Wort "Magnesium“ ergänzt sein. |
||||
Kohlensaurer Kalk |
||||
nach Satz 1 ist bei |
||||
Erreichen der |
||||
Magnesiumgehalte |
||||
nach Satz 1 als |
||||
"Kohlensaurer Magnesiumkalk“ zu |
||||
bezeichnen. |
||||
10.1.2 |
Für Düngemittel verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 |
1.Angabe im Anschluss an die Typenbezeichnung mit den Worten: "unter Verwendung von ... “ und unter Angabe des verwendeten Stoffes nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen. Eine Behandlung der Hauptbestandteile gemäß § 1 Nummer 16 und 17 darf angegeben werden. 2.Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. 3.Die Produktbezeichnung darf mit den Worten "auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind. |
Für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 |
1.Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach Nummer 10.1.1 mit den Worten: "unter Verwendung von …“ und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen. Eine Behandlung der Hauptbestandteile gemäß § 1 Nummer 16 und 17 darf angegeben werden. 2.Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. 3.Die Produktbezeichnung darf mit den Worten "auf der Basis von Torfergänzt sein, wenn im Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind. |
10.1.3 |
Zugabe von Hüllsubstanzen |
1. Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben zu ergänzen: |
Wirtschaftsdünger |
1. Bei Wirtschaftsdüngern ist die Angabe nach Nummer 10.1.1 mit den Worten: "unter Verwendung von …“ |
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger |
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel | |||
Kennzeichnung |
Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise |
Kennzeichnung |
Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | |
1 |
2 |
3 |
4 | |
und die Angabe der | ||||
Hauptbestandteile, bei Exkrementen die | ||||
umhüllt sind, |
Tierart zu ergänzen. | |||
- "teilweise umhüllt“, |
2. Zusätzlich sind | |||
wenn mindestens |
anzugeben: | |||
25 % |
– Nährstoffgehalte für | |||
des Produktes |
N, P2O5 oder K2O, | |||
umhüllt sind, |
- bei Wirtschaftsdünger | |||
– "mit umhülltem |
tierischer Herkunft | |||
[Nährstoff]“, |
zusätzlich ein | |||
- "mit teilweise |
Gehalt an N aus | |||
umhülltem |
tierischer Herkunft | |||
[Nährstoff]“. |
und ein Gehalt an verfügbarem | |||
2. Der Anteil des |
Stickstoff nach | |||
umhüllten |
Maßgabe von § 6 | |||
Düngemittels am |
Absatz 1 Nummer 4, | |||
gesamten Düngemittel |
||||
oder der Anteil des |
Spurennährstoffen | |||
umhüllten Nährstoffes |
nach Tabelle 1 | |||
am jeweiligen |
Nummer 1.2.11 bis | |||
Gesamtnährstoffgehalt |
||||
ist als Prozentwert |
||||
in ganzen Zahlen |
– basisch wirksame | |||
hinzuzufügen. |
Bestandteile nach Tabelle 1 Nummer 1.3.2. Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen. Zusätzlich dürfen die Gehalte auch in kg pro Tonne angegeben sein. | |||
10.1.4 |
Zugabe von |
Die Typbezeichnung nach |
Bodenhilfsstoffe |
1. Vorgesehene |
Nitrifikationshemmstoffen |
Anlage 1 Spalte 1 der |
|||
nach Tabelle 8 |
jeweiligen Beschreibung |
Erhöhung | ||
Nummer 8.2.2 oder |
des Düngemitteltyps muss |
|||
Ureasehemmstoffen nach Nummer 8.2.3 |
durch die Angabe "mit Nitrifikationshemmstoff“ oder |
Wasserhaltevermögens, der biologischen | ||
"mit Ureasehemmstoff“ |
||||
unter nachfolgender |
2. Nährstoffgehalte für N, | |||
Angabe |
P2O5 und K2O nach | |||
des verwendeten |
Tabelle 1 Nummer 1.2.1, | |||
Hemmstoffes nach Tabelle |
1.2.3 und 1.2.5. | |||
2 Spalte 1 ergänzt sein. |
3.Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nummer 1.3.3. 4.Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nummer 1.3.2. |
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger |
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel | |||
Kennzeichnung |
Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise |
Kennzeichnung |
Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | |
1 |
2 |
3 |
4 | |
5. Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen. | ||||
10.1.5 |
Zugabe von Komplexbildnern nach Anlage 2 Tabelle 9 |
1.Die Typenbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe "mit Komplexbildner“ unter nachfolgender Angabe des Stoffes nach Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein. 2.Bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners kann seine Kurzbezeichnung nach Tabelle 9 Spalte 1 verwendet sein. 3.Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen pH-Bereiches. |
Kultursubstrate |
1.Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nummer 1.3.3 bezogen auf die Nettomasse mit bis zu zwei Dezimalstellen. 2.pH-Wert (CaCl2) nach Tabelle 1 Nummer 1.3.7 mit bis zu einer Dezimalstelle. 3.Salzgehalt in g/l nach Tabelle 1 Nummer 1.3.4 bezogen auf das Nettovolumen. |
10.1.6 |
Zugabe von Kalk zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 |
Die Typenbezeichnung ist um das Wort "mit“ und die Angabe des zugegebenen Kalkdüngertyps zu ergänzen. |
Pflanzenhilfsmittel |
1.Vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum Wirkungsbereich). 2.Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach Tabelle 1 Nummer 1.2. 3.Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nummer 1.3.3. 4.Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nummer 1.3.2. 5.Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen. Die Kennzeichnung, insbesondere der angegebene Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung |
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger
Kennzeichnung
Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
2
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Kennzeichnung
10.1.7
10.1.8
Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2
Ist eine Angabe von
Phosphatbestandteilen
nach
Tabelle 5 vorgeschrieben,
so muss diese Angabe
der Typenbezeichnung
hinzugefügt sein.
Typbestimmende Bestandteile und Nährstoffformen
1. Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps. Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse,
mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen.
2. Bei Spurennährstoffen:
- bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe
der wasserlöslichen Gehalte,
- bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe der Gesamtgehalte,
- wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes und des wasserlöslichen Gehaltes.
3. Für organische und organischmineralische Düngemittel: Zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1
Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
4
mit Pflanzenstärkungsmitteln
nach § 2 Nummer 10
des Pflanzenschutzgesetzes
führen.
1
3
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger |
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel | |||
Kennzeichnung |
Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise |
Kennzeichnung |
Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | |
1 |
2 |
3 |
4 | |
Nummer 4. 4.Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche Angabe in Masse zu Volumen (z. B. Gramm je Liter, Kilogramm je Kubikmeter) 5.Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern Angaben nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 4 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps. 6.Bei Kalken - zusätzlich zur Angabe der Gehalte nach Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps - die Gehalte an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO. In Klammern darf zusätzlich die Bezeichnung "Neutralisationswert“ angefügt sein. |
||||
10.1.9 |
Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4 |
Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein, und zwar in der Form "als Chelat von ... “ oder "als Komplex von ...“. |
||
10.1.10 |
Masse |
1.Bei festen Düngemitteln Angabe der Nettomasse. 2.Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis 100 kg anstelle der Nettomasse auch Angabe der Bruttomasse in |
Masse/Volumen |
1. Bei festen Stoffen -Angabe der Nettomasse, der Bruttomasse oder des Volumens, -bei Angabe der Bruttomasse in unmittelbarem Zusammenhang damit Angabe der Masse der Verpackung. |
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger |
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel | |||
Kennzeichnung |
Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise |
Kennzeichnung |
Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | |
1 |
2 |
3 |
4 | |
unmittelbarer Verbindung mit der Angabe der Masse der Verpackung. 3. Bei flüssigen Düngemitteln Angabe der Nettomasse; es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein. |
2. Bei flüssigen Stoffen Angabe der Nettomasse oder des Volumens. | |||
10.1.11 |
Hersteller oder Inverkehrbringer |
1.Für abgepackte Ware: Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen. 2.Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist. |
Hersteller oder Inverkehrbringer |
1.Für abgepackte Ware: Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen. 2.Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist. |
10.2 ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen | ||||
10.2.1 |
Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 |
Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt: -zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe nach Spalte 2, -in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen. -Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes. -In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kennzeichnung. |
Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 |
Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt: -zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe nach Spalte 2, -in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen. -Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes. -In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kennzeichnung. |
10.2.2 |
Nährstoffe nach Tabelle 1.1 und 1.2 sowie Stoffe |
1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden |
Nährstoffe nach Tabelle 1.2 |
1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden |
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger |
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel | |||
Kennzeichnung |
Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise |
Kennzeichnung |
Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | |
1 |
2 |
3 |
4 | |
nach Tabelle 1.3 als |
Stoffe und ihr |
sowie Stoffe nach Tabelle |
Stoffe und ihr | |
Nebenbestandteile |
chemisches Symbol. |
1.3 |
chemisches Symbol. | |
2. Angabe der Gehalte in |
als Nebenbestandteile |
2. Angabe der Gehalte in | ||
Prozent mit bis zu zwei |
Prozent, mit bis zu zwei | |||
Dezimalstellen, bei |
Dezimalstellen bezogen | |||
Spurennährstoffen mit |
auf die Nettomasse, | |||
bis zu |
dabei | |||
vier Dezimalstellen, |
||||
bezogen auf die |
Nährstoffe als | |||
Nettomasse, dabei für |
Gesamtgehalt, für Kalium als | |||
– Stickstoff: |
wasserlösliches | |||
Gesamtgehalt, |
Kaliumoxid. | |||
Gehalt weiterer |
||||
Stickstoffformen |
3. Bei Kultursubstraten: | |||
nach Tabelle 3, |
Angabe der Nährstoffe | |||
wenn jeweils |
in mg/l bezogen auf das | |||
ein Gehalt von 1 |
Nettovolumen, dabei | |||
Prozent erreicht |
für N, P2O5, K2O und Mg | |||
wird, |
als pflanzenverfügbare (lösliche) Nährstoffe unter Angabe der Methode. | |||
– Phosphat: |
||||
Gesamtgehalt, |
||||
Gehalt weiterer |
||||
Phosphatlöslichkeiten |
||||
nach Tabelle 4, wenn |
||||
jeweils ein Gehalt von 1 |
||||
Prozent erreicht wird, |
||||
- andere Nährstoffe: |
||||
= bei völlig |
||||
wasserlöslichen |
||||
Nährstoffen |
||||
Angabe der |
||||
wasserlöslichen |
||||
Gehalte, |
||||
= bei nicht völlig |
||||
wasserlöslichen Nähr- |
||||
stoffen Angabe der |
||||
Gesamtgehalte, |
||||
= wenn mindestens ein |
||||
Viertel des Gesamt- |
||||
gehaltes wasserlöslich |
||||
ist, Angabe des |
||||
Gesamtgehaltes und |
||||
des wasserlöslichen |
||||
Gehaltes. |
||||
10.2.3 |
Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder |
1. Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: |
Aufbereitungshilfsmittel nach |
1. Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: "enthält |
Anwendungshilfsmittel nach |
Tabelle 8.1 oder |
|||
Tabelle 8.2 |
Mittel zur Staubbindung“, "unter Verwendung von Mitteln zur Konditionierung“). |
Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2 |
Staubbindung“, "unter Verwendung von Mitteln zur Konditionierung“). |
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger |
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel | |||
Kennzeichnung |
Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise |
Kennzeichnung |
Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | |
1 |
2 |
3 |
4 | |
2.Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B. "unter Verwendung von Schwefel als Hüllsubstanz“ oder "enthält Vinasse zur Staubbindung“). 3.Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. |
2.Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: "unter Verwendung von Schwefel als Hüllsubstanz“ oder "enthält Vinasse zur Staubbindung“). 3.Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. | |||
10.2.4 |
Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3 |
1.Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM, soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben zur Kennzeichnung bestehen. 2.Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. 3.Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9. |
Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3 |
1.Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM, soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben zur Kennzeichnung bestehen. 2.Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. 3.Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9. |
10.2.5 |
Schadstoffe nach Tabelle 1.4 |
Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit. |
Schadstoffe nach Tabelle 1.4 |
Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit. |
10.3 Ergä zur La |
nzung der Kennzeichnung d gerung und Anwendung nac |
urch sachgerechte Hinweis h § 1 Nummer 22 und 23 |
e |
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger |
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel | |||
Kennzeichnung |
Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise |
Kennzeichnung |
Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | |
1 |
2 |
3 |
4 | |
10.3.1 |
Allgemeine Angaben |
1.Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung, ergänzt um den Hinweis, dass Empfehlungen der amtlichen Beratung vorgehen (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23). 2.Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß -Typenbeschreibunge in Anlage 1, -Tabellen 1 und 6 bis 9. |
Allgemeine Angaben n |
1.Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23). 2.Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß Tabellen 1 und 6 bis 9. |
10.3.2 |
Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 |
Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von 25 % überschritten ist. |
||
10.3.3 |
Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4 |
Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: 1.Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten: "Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten. “ 2.Angabe einer sachgerechten Anwendungszeit (Vegetationsstand, Wiederholungen) und den erforderlichen Mengenaufwand je Flächeneinheit. |
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger |
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel | |||
Kennzeichnung |
Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise |
Kennzeichnung |
Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | |
1 |
2 |
3 |
4 | |
10.3.4 |
Für organische oder organisch-mineralische Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 |
1.Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen. 2.Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit. 3.Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bioabfällen mit dem Hinweis: "Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkunge aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten“. |
Bei Verwendung organischer Ausgangsstoffe nach Tabelle 7 n |
1.Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen. 2.Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit. 3.Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bioabfällen mit dem Hinweis: "Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten“. |
4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 – außer Gülle im Sinne dieser VO – im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung der Hinweis "Organisches Düngemittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten – Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen
4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 – außer Gülle im Sinne dieser VO – im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung: der Hinweis "Organisches Düngemittel / Bodenverbesserungsmittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten – Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger |
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel | |||
Kennzeichnung |
Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise |
Kennzeichnung |
Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | |
1 |
2 |
3 |
4 | |
nach der Ausbringung verboten“. Hinweis: |
21 Tagen nach der Ausbringung verboten“ soweit in Anlage 2 Tabelle 7.2, Spalte 3 nichts anderes bestimmt. Hinweis: | |||
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben. | ||||
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben. |
10.4 Angaben für besondere Zwecke
10.4.1 |
Schriftliches Angebot |
1.Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1. 2.Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8. |
Schriftliches Angebot |
1.Bezeichnung nach Nummer 10.1.1. 2.Angabe der Hauptbestandteile nach Nummer 10.1.2, bei Wirtschaftsdünger nach Nummer 10.1.3. |
10.4.2 |
Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes |
1.Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1. 2.Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8. 3.Name oder Firma und die Anschrift des für den Export ins Ausland Verantwortlichen. |
Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes |
1.Bezeichnung nach Nummer 10.1.1. 2.Angabe der Hauptbestandteile nach Nummer 10.1.2. 3.Name oder Firma und die Anschrift des für den Export ins Ausland Verantwortlichen. |
10.4.3 |
Unentgeltliches Inverkehrbringen zu Forschungszwecken |
1.Zusammensetzung einschließlich Nebenbestandteile, Masse oder Volumen, vorgesehener Anwendungsbereich sowie Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23. 2.Name oder Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen. |
Unentgeltliches Inverkehrbringen zu Forschungszwecken |
1.Zusammensetzung einschließlich Nebenbestandteile, Masse oder Volumen, vorgesehener Anwendungsbereich sowie Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23. 2.Name oder Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen. |
10.5 Zulässige weitere Angaben
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger |
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel | |||
Kennzeichnung |
Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise |
Kennzeichnung |
Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | |
1 |
2 |
3 |
4 | |
10.5.1 |
Zulässige weitere Angaben |
1.Nach Anlage 1 oder 2 zulässige weitere Angaben.
|
Zulässige weitere Angaben |
Sonstige Angaben und Hinweise |