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Urteil des Amtsgericht Pirmasens zur Haftung bei Heizöl-Sammelbestellungen

Amtsgericht Pirmasens
Az.: 1 C 197/02
Urteil vom 24.07.2002

In dem Rechtsstreit wegen Kaufpreisforderung hat das Amtsgericht Pirmasens auf die mündliche Verhandlung vom 03.07.2002 für Recht erkannt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, als Gesamtschuldner neben Herrn C. an die Klägerin 832,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.05.2002 zu zahlen.
  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Der Beklagte tätigte bei der Klägerin unter dem 17.07.2001 für sich und weitere 7 Parteien eine Heizölsammelbestellung über eine Menge von ca. 36.500 l. Das Heizöl sollte an insgesamt 9 Abladestellen abgeladen werden. Im Hinblick auf die Gesamtmenge gewährte die Klägerin den Sammelbestellern einen Preis von 60 DM je 100 1 Heizöl zuzüglich Mehrwertsteuer. Insoweit war zwischen den Parteien vereinbart, dass die Rechnungen durch die Klägerin für jede Abnahme stelle getrennt an jeden einzelnen Abnehmer gestellt werden sollten.

Zur Gruppe der Sammelbesteller, für die der Beklagte die Bestellung aufgegeben hatte, gehörte auch Herr C. Dieser erhielt insgesamt 3006 l Heizöl, wofür ihm dann ein Betrag von 2.092,18 DM in Rechnung gestellt wurde.

Die Klägerin mahnte den Abnehmer C. unter dem 28.08. und 06.09.2001 jeweils an, wobei sie für jede Mahnung einen Betrag von 10 DM in Rechnung stellte. Der Abnehmer C. zahlte dann am 01.10.2001 einen Betrag von 500 DM an die Klägerin.

Nach Verrechnung auf Kosten und Zinsen verblieb noch ein offener Rechnungsbetrag von 1.687,60 DM. Wegen dieses Betrages erwirkte die Klägerin gegen den Beklagten und gegen den Abnehmer C. jeweils einen Mahnbescheid. Während der Beklagte gegen diesen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hat, ist gegen den Abnehmer C. dann ein Vollstreckungsbescheid ergangen, der zwischenzeitlich rechtskräftig ist.

Die Klägerin trägt vor: Der Beklagte hafte als Gesamtschuldner neben dem Abnehmer C. für die Kaufpreisforderung. Denn die Mitglieder einer Sammelbestellergemeinschaft bildeten eine BGB-Gesellschaft mit der Folge, dass jeder Gesellschafter der BGB-Gesellschaft als Gesamtschuldner für die gegenüber der Gesellschaft begründete Forderung einzustehen habe.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten als Gesamtschuldner neben C. zu verurteilen, an die Klägerin 832,18 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor:
Eine Haftung für den Kaufpreis des von dem Abnehmer C. bezogenen Heizöls komme nicht in Betracht. Eine BGB-Gesellschaft habe nämlich nicht vorgelegen, vielmehr sei er lediglich als Vertreter des Abnehmers C. bei der Bestellung tätig geworden. Dies zeige sich insbesondere daran, dass Rechnungsstellung an jeden einzelnen Abnehmer vereinbart gewesen sei.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage führt auch in der Sache zum Erfolg.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises als Gesamtschuldner neben dem Abnehmer C. zu.

Denn entgegen der Ansicht des Beklagten sind die Mitglieder eine Gesamtbestellergemeinschaft als BGB-Gesellschaft anzusehen. Eine Gesellschaft im Sinne von § 705 BGB liegt nämlich dann vor, wenn sich mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen. Dies ist bei der Sammelbestellung von Heizöl der Fall. Die Sammelbestellung von Heizöl hat das Ziel durch die Addition der Einzelmengen der Abnehmer eine höhere Gesamtmenge des abzunehmenen Heizöls zu erreichen und dadurch einen günstigeren Preis bei dem Heizöllieferanten zu erzielen. Das Erreichen eines günstigen Preises für eine Heizöllieferung ist daher der gemeinsame Zweck, zu dem sich verschiedenen Personen zusammengeschlossen haben. Dieser Zweck kann nur dadurch erreicht werden, dass diese Personen auch im Außenverhältnis gegenüber dem Heizöllieferanten gemeinsam auftreten. Denn nur dann wird der Heizöllieferant einer Addition der Einzelmengen unter Berücksichtigung der Gesamtmenge bei der Preisgestaltung zustimmen. Bei einem bloßen Nebeneinander von Einzelverträgen würde sich der Heizöllieferant nicht auf die Addition der Einzelmengen und die Abrechnung nach der Lieferung von der Gesamtmenge einlassen, sondern jedem Abnehmer den auf seine Abnahmemenge bezogenen Preis berechnen. Dieser Umstand war sowohl den Beklagten als auch jedem einzelnen Abnehmer der Sammelbestellergemeinschaft bewusst. Die Sammelbestellergemeinschaft ist daher als BGB-Gesellschaft nach § 705 BGB einzuordnen, mit der Folge dass der Beklagte als deren Geschäftsführer durch sein Handeln die Gesellschaft und damit auch jeden einzelnen Gesellschafter zur Zahlung des Kaufpreises für die gesamte Liefermenge verpflichtete. Dem steht auch nicht entgegen, dass zwischen den Parteien vereinbart war, dass die Rechnungsstellung durch die Klägerin zunächst an jeden Abnehmer einzeln entsprechend der von ihm abgenommenen Liefermenge erfolgen sollte. Denn dadurch, dass sich die Klägerin bereit erklärte, zunächst jedes einzelne Mitglied der BGB-Gesellschaft nur auf den ihm im Innenverhältnis treffenden Anteil in Anspruch zu nehmen kann ein Verzicht der Klägerin auf die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter nicht gesehen werden.

Auch die nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2001 (NJW 2001 Seite 1056) für die BGB-Gesellschaft zugrunde zu legende (Teil-)Rechtsfähigkeit ändert an einer Haftung des Beklagten nichts. Denn auch nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist es nicht so, dass allein die Gesellschaft für die Gesellschaftsschulden haften würde. Vielmehr ist unbestritten, dass neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter einzeln als Gesamtschuldner für die Gesellschaftsschuld haften. Lediglich bezüglich der Begründung werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Bejaht man nämlich eine (Teil-) Rechtsfähigkeit einer BGB-Gesellschaft, so muss im Hinblick auf die Tatsache, dass ein Gesellschaftsvermögen bei der BGB-Gesellschaft nicht notwendig vorhanden ist, eine Haftung der Gesellschafter zumindest in entsprechender Anwendung von § 12 8 HGB bejaht werden.

Da somit der Beklagte für den Kaufpreis der auf Grund der Sammelbestellung gelieferten Heizölmenge in vollem Umfang einzustehen hat und die Höhe des noch ausstehenden Restbetrages unstreitig ist, war der Beklagte entsprechend dem Klageantrag zur Zahlung zu verurteilen.

Der Zinsanspruch ergibt sich als Rechtshängigkeitszins nach § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 7 08 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss: Der Streitwert für das Verfahren wird auf 832,18 Euro festgesetzt.