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Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel

I. Einleitung

Die deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörsen bzw. Börsenvereine) stellen die nachfolgenden "Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel" im Abschluß an die Fassung vom 1. August 1977 sowie die Änderungen vom 1. August 1980, 1. August 1985, 1. August 1995 und 1. Juli 2005 und 1. August 2007 nach Beratung mit den beteiligten Wirtschaftskreisen fest. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich auf:

Die Neufassung gilt für alle ab 1. August 2007 getätigten Geschäfte.

II. Das Schiedsgericht

§ 1 Schiedsgericht

1. Alle Streitigkeiten, die aus den in der Einleitung genannten Geschäften sowie aus weiteren damit in Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen entstehen, werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtetes Schiedsgericht entschieden.

2. Dem Gläubiger bleibt das Recht vorbehalten, Forderungen aus Wechseln und Schecks sowie Forderungen, gegen die bis zum Tage der Klageerhebung kein Einwand geltend gemacht wurde, vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen.

3. Zuständig ist das Schiedsgericht, das zwischen den Parteien vereinbart ist. Ist keine Vereinbarung getroffen, so gilt folgendes:

III. Der Vertrag

§ 2 Bestätigungsschreiben

1. Werden Vermittlerschlußscheine oder Bestätigungsschreiben gewechselt oder von einer Vertragspartei oder einem Vermittler erteilt, so ist deren Inhalt für die vertraglichen Beziehungen maßgebend. Alle früheren Vereinbarungen sind damit aufgehoben. Schlußscheine und Bestätigungsschreiben, denen nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird, gelten als genehmigt.

2. Werden Vermittlerschlußscheine und/oder Bestätigungsschreiben erteilt, so ist das unwidersprochen gebliebene Bestätigungsschreiben des Verkäufers maßgebend. Werden nur ein Bestätigungsschreiben des Käufers und einVermittler-Schlussschein ausgestellt, so gilt das unwidersprochen gebliebene Bestäigungsschreiben des Käufers.

3. Werden später noch mündliche Vereinbarungen getroffen, so sind diese nur dann gültig, wenn sie mindestens von einer Seite unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Erfolgt auf solche Schriftstücke nicht unverzüglich schriftlicher Widerspruch, gelten sie als genehmigt.

§ 3 Streit über das Zustandekommen eines Vertrages

Besteht Streit über das Zustandekommen eines Vertrages, so ist derjenige, der das Bestehen des Vertrages behauptet, verpflichtet, unverzüglich fernschriftlich (§ 46) eine Anerkennungsfrist von einem Geschäftstag zu stellen. Die Antwort muß fernschriftlich erfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf der Anerkennungsfrist kann derjenige, der das Bestehen des Vertrages behauptet, Schadensersatz gemäß § 19 geltend machen.

§ 4 Abschluß

1. Vereinbaren die Parteien bei Vertragsabschluß den Anschluß der Einheitsbedingungen an einen benannten Einkaufs-Formularkontrakt oder sonstige Formularbedingungen oder verwenden sie sinngleiche Formulierungen, so haben die Bedingungen des Einkaufs-Formularkontrakts bzw. der sonstigen Formularbedingungen zusätzlich zu den Einheitsbedingungen Gültigkeit, soweit die Einheitsbedingungen keine Regelungen enthalten und die Bedingungen des Einkaufs-Formularkontrakts bzw. der sonstigen Formularbedingungen sinngemäß anwendbar sind.

2. Bei Streitfällen entscheidet das nach den Einheitsbedingungen zuständige Schiedsgericht.

§ 5 Vertragsübernahme

1. Ein Vertrag kann mit Wirkung gegen die andere Vertragspartei nur mit deren schriftlichem Einverständnis von einem Dritten übernommen werden.

2. Geldforderungen können ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei abgetreten werden.

IV. Zeitliche Erfüllung bei Verträgen auf Lieferung

§ 6 Lieferung und Empfangnahme

1. Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferzeit nach Wahl des Verkäufers. Es ist zu liefern und zu empfangen bei Verträgen mit der Bezeichnung:

2. Die Vereinbarung anderer Lieferzeiten wird hiervon nicht berührt.

3. Fällt der letzte Tag der Lieferzeit nach den Buchstaben h), i) und k) auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlich anerkannten Feiertag, so endet die Lieferzeit am vorhergehenden Geschäftstag. In den Fällen c) bis g) verlängert sich die Lieferzeit auf den nächsten Geschäftstag.

4. Ware, die als "vorrätig", "greifbar" oder "loco" verkauft wird, muß bei Abschluß des Vertrages tatsächlich vorhanden und unverzüglich lieferbar sein.

§ 7 Verladeverfügung

1. Der Käufer ist verpflichtet, ausführbare Verladeverfügung zu erteilen bei Verträgen mit der Bezeichnung:

"sofort":

ohne Aufforderung des Verkäufers am Tage des Vertragsabschlusses;

"prompt":

ohne Aufforderung des Verkäufers innerhalb von drei Geschäftstagen nach Vertragsabschluß;

"Lieferung innerhalb eines bestimmten Zeitraums"

(§ 6 Abs. 1c bis l): innerhalb von drei Geschäftstagen nach Eingang einer Aufforderung des Verkäufers. Diese darf frühestens drei Geschäftstage vor Beginn der Lieferzeit erfolgen. Eine vorherige Aufforderung hat Wirkung erst zum dritten Geschäftstag vor Beginn der Lieferzeit.

2. Verladeverfügungen müssen innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen beim Verkäufer eingehen

3. Nach Eingang der Verladeverfügung ist der Verkäufer verpflichtet, innerhalb von zehn Geschäftstagen, spätestens jedoch bis zum letzten Tag des Lieferzeitraums zu liefern. Geht die Verladerfügung erst nach Ablauf des Erfüllungszeitraums ein, ohne dass eine Nachfrist gesetzt wurde, ist der Verkäufer verpflichtet, innerhab von 10 Geschäftstagen zu liefern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist stehen dem Käufer die Rechte aus §§ 18, 19 zu.

4. Ist im Vertrag die Empfangnahme der Ware mit verschiedenen Transportmitteln vorgesehen, so steht dem Käufer ein Wahlrecht zu. Dieses Recht muß er bei Erteilung der Verladeverfügung ausüben.

5. Die Verladeverfügung muß den Verkäufer in die Lage versetzen, die Ware zu verladen, abzusenden oder zu übergeben.

6. Der Käufer ist berechtigt, eine einmal gegebene Verladeverfügung abzuändern. Der Verkäufer hat diese Änderung zu berücksichtigen, soweit und solange er dazu noch in der Lage ist. Dadurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

7. Erteilt der Käufer innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Fristen keine Verladeverfügung, so stehen dem Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf der betreffenden Nachfrist (§ 18) die Rechte wegen Nichterfüllung aus § 19 zu.

§ 8 Lieferung mit Waggon

1. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Waggon für Rechnung und Gefahr des Käufers zu bestellen und die Ware frei gestaut bzw. getrimmt in den Waggon zu liefern.

2. Die nicht rechtzeitige Gestellung von Waggons durch das Bahnunternehmen verlängert die Lieferzeit um die Dauer der Nichtgestellung. Der Verkäufer hat den Käufer hiervon unverzüglich zu unterrichten.

3. Der Verkäufer ist verpflichtet, die gestellten Waggons vor der Beladung zu untersuchen und auf ihre Eignung für die Verladung zu prüfen. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen, ist der Verkäufer dem Käufer ersatzpflichtig.

4. Der Verkäufer ist verpflichtet, etwa erforderliche Vorsatzbretter zu beschaffen und für deren ordnungsgemäße Anbringung und Abdichtung zu sorgen. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten dessen, der die Fracht zu zahlen hat.

5. Der Verkäufer hat die Waggons mit Plomben verschließen zu lassen.

6. Ist die Lieferung ab einer Station mit Sondertarif vereinbart worden, so hat der Verkäufer die Mehrfracht und die Zuschläge bis zur nächsten Bundesbahnstation zu tragen, falls er den Käufer nicht beim Vertragsabschluß darauf hingewiesen hat, dass die Verladestation einen Sondertarif hat. Bei Käufen frachtfrei einer solchen Station trifft die gleiche Verpflichtung den Käufer. Das gleiche gilt, wenn von oder nach einem Nebenanschluß oder einer Kaianlage geliefert wird und hierbei Nebengebühren entstehen.

§ 9 Lieferung mit Straßenfahrzeug

1. Wird in einem Vertrag auf Lieferung die Abholung der Ware mit einem Straßenfahrzeug vereinbart, so wandelt sich der Vertrag dadurch nicht in einen solchen auf Abruf oder Abnahme um.

2. Die Erklärung, dass die Ware mit einem Straßenfahrzeug empfangen werden soll, gilt als Verladeverfügung. Nach Eingang der Erklärung hat der Verkäufer dem Käufer unverzüglich die Ladestelle zu benennen.

Bei "sofortiger" oder "prompter" Lieferung (§ 6 Abs. 1, Buchstabe a) und b)) hat der Käufer die Ware innerhalb der dort genannten Fristen in Empfang zu nehmen. In allen übrigen Fällen (§ 6 Abs. 1, Buchstabe c) bis l)) ist der Käufer verpflichtet, die Ware innerhalb von sieben Geschäftstagen nach Eingang der Aufforderung während der ortsüblichen Ladezeit zu empfangen.

3. Wird dem Käufer die Ware an der angegebenen Ladestelle nicht ausgeliefert, so hat der Verkäufer dem Käufer alle durch die Nichtbeladung des Fahrzeugs entstehenden Kosten zu ersetzen.

4. Die Vereinbarung "Straßenfahrzeug" ohne Angabe des Transportmittels schließt alle gängigen Fahrzeuge zum Trantsport von Massengütern mit ein.

§ 10 Lieferung mit Wasserfahrzeug

1. Bei CiF-Verkäufen gelten die Bestimmungen der §§ 50 ff.

2. Bei Fob-Verkäufen und bei Verkäufen frei Fahrzeug längsseits Seeschiff oder Verkäufers Lieferstelle gelten die Bestimmungen der §§ 64 ff.

V. Zeitliche Erfüllung bei Verträgen auf Abnahme oder Abruf

§ 11 Abnahme oder Abruf

1. Wird auf Abnahme innerhalb eines bestimmten Zeitraums verkauft, so hat der Käufer das Recht, die Ware an jedem beliebigen Geschäftstag dieses Zeitraums abzunehmen. Die Fristenregelungen des § 6 Abs. 1 gelten entsprechend.

2. Wird auf Abruf innerhalb eines bestimmten Zeitraums verkauft, so hat der Käufer das Recht, die Ware an jedem beliebigen Geschäftstag dieses Zeitraums abzurufen. Mit Eingang der Abrufserklärung ist der Verkäufer zur sofortigen Lieferung verpflichtet.

3. Der Käufer muß das Straßenfahrzeug so rechtzeitig avisieren und stellen, dass der Verkäufer innerhalb der vereinbarten Abnahmezeit ausliefern kann.

4. Bei Fob-Abnahmen gelten die Bestimmungen der §§ 64 ff.

§ 12 Abrufserklärung

1. Die Abrufserklärung muß den Verkäufer in die Lage versetzen, die Ware zu verladen, abzusenden oder zu übergeben.

2. Der Käufer ist berechtigt, eine einmal erteilte Abrufserklärung abzuändern. Der Verkäufer hat diese Änderung zu berücksichtigen, soweit und solange er dazu noch in der Lage ist. Dadurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

3. Erteilt der Käufer innerhalb des vereinbarten Zeitraums keine Abrufserklärung, so stehen dem Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf der betreffenden Nachfrist gemäß § 18 die Rechte wegen Nichterfüllung aus § 19 zu.

§ 13 Lagerware

Ist Lagerware innerhalb einer bestimmten Frist abzunehmen, so gehen mit Ablauf dieser Frist Kosten und Risiken aus den Käufer über. Der Verkäufer hat nach Ablauf der Frist das Recht, die Ware dem Käufer für dessen Rechnung zu wiegen und separieren zu lassen. Macht der Verkäufer von diesem Recht keinen Gebrauch, so ist das bei einer späteren Abnahme festgestellte Gewicht maßgebend.

VI. Allgemeine Vorschriften über die vorstehenden Vertragsarten

§ 14 Erfüllungsort für die Lieferung

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die Verladestelle, an der die Ware in das zur Beförderung dienende Fahrzeug gelangt.

2. Wird franko eines Bestimmungsortes verkauft, so ist dieser der Erfüllungsort.

§ 15 Fracht und Transportgefahr

1. Wird frei Waggon oder Straßenfahrzeug gehandelt, so ist der Abgangsort der Erfüllungsort. Der Käufer trägt die Fracht und die Transportgefahr.

2. Bei Verträgen, die frachtfrei abgeschlossen werden, trägt der Verkäufer die Fracht und der Käufer die Transportgefahr.

3. Bei Verkäufen franko eines Bestimmungsortes trägt der Verkäufer die Transportgefahr und die Kosten bis zu diesem Ort.

§ 16 Erfüllungszeit

1. Zeitlich erfüllt der Verkäufer mit der Übergabe der Ware an den Transportführer, bei Verkäufen franko einer bestimmten Stelle mit der Übergabe an diesem Ort.

2. Das Datum der Transportpapiere gilt als Beweis für den Zeitpunkt der Übergabe der Ware, sofern nicht die Unrichtigkeit dieses Datums nachgewiesen wird.

3. Ist mit einem bestimmten Ankunftstermin verkauft, so ist die Meldung des Frachtführers innerhalb der ortsüblichen Meldezeit der maßgebliche Zeitpunkt. Erfolgt die Meldung bereits vor Beginn der Erfüllungszeit, so gilt sie als für den ersten Geschäftstag der Erfüllungszeit abgegeben. Der Verkäufer hat alle durch die vorzeitige Meldung entstehenden Mehrkosten zu tragen.

§ 17 Parität bei Verladung mit Waggon oder Straßenfahrzeug

1. Ist Parität (Frachtverrechnung oder Frachtgrundlage) einer bestimmten Bahnstation als Verladestation verkauft, so ist der Verkäufer berechtigt, auch ab einer anderen Bahnstation als Paritätsstation zu liefern. Etwaige Frachtunterschiede gehen zu Lasten oder zu Gunsten des Verkäufers. Der Käufer hat die Fracht von der Paritätsstation bis zur Empfangsstation zu tragen.

2. Ist Parität einer als Bestimmungsstation zu betrachtenden Station verkauft, so ist der Käufer berechtigt, die Ware an eine andere Station als die vereinbarte Paritätsstation zu verfügen. Etwaige Frachtunterschiede gehen zu Gunsten oder zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer hat die Fracht von der Verladestation bis zur Paritätsstation zu tragen.

3. Die vorstehenden Absätze finden bei einer Verladung mit Straßenfahrzeugen entsprechende Anwendung.

VII. Nichterfüllung

§ 18 Nachfrist

1. In Verzug kommt derjenige, der innerhalb der vereinbarten Zeiträume nicht erfüllt.

2. Im Falle der nicht rechtzeitigen Erfüllung eines Vertrages ist der Nichtsäumige berechtigt, nach Ablauf der Erfüllungsfrist fernschriftlich (§ 46) eine Nachfrist zu stellen, die an einem Geschäftstag bis 15 Uhr bei der säumigen Partei eintreffen muß, falls die Nachfrist am nächsten Geschäftstag beginnen soll.

3. Die Dauer einer Nachfrist für die Lieferung bzw. Abnahme beträgt:

4. Die Nachfrist für die Zahlung beträgt einen Geschäftstag (§ 40 Abs. 2).

5. Die Nachfrist für die Erteilung einer Verladeverfügung bzw. Abrufserklärung beträgt einen Geschäftstag.

6. Wird eine Nachfrist bereits vor Ablauf der Erfüllungsfrist gestellt, so beginnt sie am ersten Geschäftstag nach Ablauf der Erfüllungsfrist zu laufen.

7. Eine zu kurz bemessene Nachfrist ist nicht unwirksam, es werden vielmehr die in den Absätzen 3, 4 und 5 vorgeschriebenen Nachfristen in Lauf gesetzt. Eine zu lang bemessene Nachfrist ist, wie gestellt, wirksam.

8. Die Rücknahme oder Verlängerung einer Nachfrist ist nur mit Zustimmung der säumigen Vertragspartei zulässig.

9. Der Stellung einer Nachfrist bedarf es nicht,

§ 19 Rechte bei Nichterfüllung

1. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Nichtsäumige berechtigt,

2. Die Rechte aus Absatz 1, Buchstabe a) und b) sind auch in den Fällen gegeben, in denen es einer Nachfrist gemäß § 18 Abs. 9 nicht bedarf.

3. Soll Schadensersatz geltend gemacht werden, so kann der Verkäufer Selbsthilfeverkauf, der Käufer Deckungskauf für Rechnung der säumigen Partei jeweils durch einen Makler vornehmen lassen, der einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) angehört. Diese Maßnahme ist innerhalb von drei Geschäftstagen nach Ablauf der Nachfrist bzw. nach Eintritt der Nichterfüllung (§ 18 Abs. 9) entsprechend den im Anhang I abgedruckten Richtlinien durchzuführen.

4. Der Schadenersatz kann ferner durch Feststellung des Unterschieds zwischen dem Vertragspreis und dem Tagespreis (Preisfeststellung) geltend gemacht werden. Die Preisfeststellung hat nach den im Anhang I abgedruckten Richtlinien zu erfolgen, und zwar nach Wahl des Nichtsäumigen entweder durch

5. Stichtag für die Preisfeststellung ist der auf den Ablauf der Nachfrist folgende Geschäftstag. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 18 Abs. 9.

6. Die Kosten der Preisfeststellung hat die säumige Partei zu tragen.

7. Der Nichtsäumige hat dem Säumigen nach Ablauf der Nachfrist oder bei Vorliegen einer der in § 18 Abs. 9 genannten Fälle unverzüglich fernschriftlich (§ 46) mitzuteilen, von welchem Recht er Gebrauch machen wird. Macht der Nichtsäumige von dem Recht auf Durchführung eines Deckungsgeschäfts Gebrauch, so hat er dem Säumigen den Namen des damit beauftragten Maklers rechtzeitig mitzuteilen.

8. Unterläßt der Nichtsäumige, entsprechend Absatz 7 zu verfahren, so steht ihm nur noch das Recht auf Preisfeststellung zu. Das gleiche gilt, wenn ein angekündigtes Deckungsgeschäft nicht durchgeführt wurde.

9. Das zuständige Schiedsgericht ist berechtigt und auf Antrag einer Partei verpflichtet, ein durchgeführtes Deckungsgeschäft gemäß Absatz 3 (Selbsthilfeverkauf, Deckungskauf) oder einer Preisfeststellung gemäß Absatz 4, Buchstabe a) und b) zu überprüfen. Falls sich bei der Überprüfung des Deckungsgeschäfts oder der Preisfeststellung ergibt, dass diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis führten, hat das Schiedsgericht die Preisdifferenz unter Berücksichtigung der Marktlage selbst festzusetzen.

§ 20 Erfüllungshindernisse

1. Wird nach Abschluß eines Vertrages dessen Erfüllung durch höhere Gewalt, Ein- oder Ausfuhrverbote im In- oder Ausland, behördliche Maßnahmen oder sonstige von einer Vertragspartei nicht zu vertretende Umstände verhindert, so ist der Vertrag oder dessen unerfüllter Teil aufgehoben. Die andere Vertragspartei ist von den genannten Ereignissen unverzüglich nach deren Bekanntwerden zu unterrichten. Wird das unterlassen, so kann das Erfüllungshindernis nicht rechtswirksam geltend gemacht werden.

2. Wird die Erfüllung durch elementare Ereignisse oder durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, eine Verladesperre oder sonstige gleich zu erachtende Umstände behindert, so verlängert sich die Erfüllungsfrist um die Dauer der Behinderung, wenn der Betroffene die Behinderung der anderen Vertragspartei unverzüglich nach Bekanntwerden oder bei Beginn der Erfüllungszeit anzeigt. Wenn nach Ablauf der Erfüllungsfrist die Behinderung bei Verträgen mit einer Erfüllungsfrist von weniger als einem Monat 30 Kalendertagen oder bei Verträgen mit längeren Erfüllungsfristen 45 Kalendertage überschreitet, ist der Vertrag ohne gegenseitige Vergütung aufgehoben.

3. Beruft sich der Betroffene auf ein Erfüllungshindernis, so hat er auf Verlangen der anderen Vertragspartei den entsprechenden Nachweis zu erbringen.

VIII. Sonderkosten aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse

§ 21 Sonderkosten

1. Entstehen nach Vertragsabschluß beim Bezug und/oder der Lieferung von Waren Mehrkosten, kann der Verkäufer diese dem Käufer weiterbelasten, wenn sie durch Verfügungen von hoher Hand verursacht wurden, die in ihren konkreten Auswirkungen hinsichtlich Höhe und Zeitpunkt der Mehrbelastung allgemein nicht vorhersehbar waren. Als Zeitpunkt gilt die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, EG-Amtsblatt oder anderen offiziellen Publikationsorganen. Zu den Mehrkosten rechnen u. a. die Einführung neuer Abgaben sowie die Erhöhung bestehender Abgaben.

2. In entsprechender Weise wirken sich Kostenermäßigungen durch Abschaffung oder Ermäßigung derartiger Belastungen zugunsten des Käufers aus.

3. Ausgenommen von der Regelung in den vorstehenden Absätzen sind Kostenänderungen aufgrund von Auf- oder Abwertungen.

4. Eine Partei verliert ihre Rechte aus den Absätzen 1) und 2), wenn sie sich im Verzug befindet.

§ 22 Basis Normalwasser

Alle Verträge beruhen auf Basis Normalwasser. Zuschläge für Hoch- und Niedrigwasser sowie Eisliegegelder gehen zu Lasten des Käufers, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages stehen. Der Verkäufer hat den entsprechenden Nachweis zu führen.

IX. Erfüllung hinsichtlich der Menge

§ 23 Gewicht

1. Bei Verträgen frei Waggon oder Straßenfahrzeug bzw. frachtfrei ist das am Abgangsort festgestellte Gewicht maßgebend. Unterbleibt die Gewichtsfeststellung am Abgangsort, so ist das am Empfangsort festgestellte Gewicht mßgebend.

2. Bei Verträgen franko eines Bestimmungsortes ist das dort festgestellte Gewicht maßgebend.

3. Jede Partei hat das Recht, bei der Gewichtsfeststellung zugegen zu sein oder sich vertreten zu lassen.

§ 24 Teilerfüllung

Jede Vertragsrate bzw. Teilerfüllung gilt als selbstständiger Vertrag.

§ 25 Spielraum in der Menge

1. Wird bei einem Vertrag der Zusatz "circa" oder ein ähnlicher Ausdruck vereinbart, so haben der Verkäufer beim Liefergeschäft und der Käufer beim Abnahmegeschäft das Recht, bis zu 5 % der vertraglichen Menge mehr oder weniger zu liefern bzw. abzunehmen. Davon sind 2 % zum Vertragspreis und die übrige Menge zum Tagespreis gegenseitig zu verrechnen. Die Circa-Klausel entfällt, soweit der Vertrag nicht erfüllt wird.

2. Für die Ermittlung des Tagespreises ist der Tag der Erfüllung maßgebend.

3. Wird die vertragliche Menge durch zwei Zahlen begrenzt, so bestimmt beim Liefergeschäft der Verkäufer und beim Abnahmegeschäft der Käufer die zu liefernde bzw. abzunehmende Menge innerhalb des vereinbarten Spielraums. Für den Fall der Nichterfüllung gilt die mittlere Menge als Verrechnungsgrundlage.

4. Bei Geschäften auf Lieferung ist der Verkäufer, bei solchen auf Abnahme der Käufer berechtigt, den Mengenspielraum bis zu 5 % für jede Teilerfüllung in Anspruch zu nehmen, sofern dies spätestens bei der jeweiligen Teilerfüllung erklärt wird. Anderenfalls besteht das Recht, mehr oder weniger zu erfüllen, nur für die noch zu liefernde bzw. abzunehmende Menge.

X. Erfüllung hinsichtlich der Qualität

§ 26 Qualität und Beschaffenheit (Konditionen)

Wird über die Qualität der gehandelten Ware nichts vereinbart, so ist Ware mittlerer Art und Güte (Durchschnittsqualität) zu liefern. Die Ware muß gesund sein.

§ 27 Ware nach Muster

1. Beim Verkauf nach Muster ist dieses maßgebend.

2. Ist "ungefähr nach Muster" oder "Typenmuster" verkauft, so sind kleine Abweichungen in Farbe, Körnung, Mahlung und Besatz zulässig.

3. Bei der Prüfung von Mustern hat der Käufer die gewöhnliche Sorgfalt anzuwenden. Der Verkäufer muß den Käufer auf ihm bekannte, nicht oder nur bei besonderen Aufmerksamkeiten erkennbare Fehler (z. B. Geruch, Feuchtigkeit, Käfer- und Milbenbefall) aufmerksam machen.

§ 28 Kauf auf Besicht, Mustergutbefund oder bei Probelieferung

1. Beim Kauf auf Besicht hat der Verkäufer dem Käufer rechtzeitig Gelegenheit zur Besichtigung zu geben. Der Käufer muß die Besichtigung unverzüglich vornehmen und dem Verkäufer seine Entscheidung bis 13 Uhr des auf die Besichtigung folgenden Geschäftstags mitteilen.

2. Beim Kauf auf Mustergutbefund und/oder Probelieferung hat der Käufer dem Verkäufer seine Entscheidung bis 13 Uhr des auf den Eingang des Musters folgenden Geschäftstages mitzuteilen.

3. Für Waren, deren Qualität nur durch besondere Untersuchungen (z. B. chemische oder technische Analysen, Backproben und Keimversuche) festzustellen ist, verlängert sich diese Frist um die für die unverzüglich zu veranlassende Untersuchung bei ordnungsgemäßem G4eschäftsgang erforderliche Zeit.

4. Teilt der Käufer dem Verkäufer innerhalb der in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Frist seine Entscheidung nicht mit, so gilt sein Verhalten als Ablehnung.

§ 29 Ware eines bestimmten Erzeugergebietes, Erntejahres oder einer Getreidesorte

1. Wird Ware eines bestimmten Erzeugergebietes, Erntejahres oder einer Getreidesorte gehandelt, so hat der Verkäufer mit Ware dieses Erzeugergebietes, Erntejahres oder dieser Getreidesorte in zeitgemäßer Durchschnittqualität zu erfüllen.

2. Der Käufer ist nicht verpflichtet, Ware eines anderen Erzeugergebietes oder eines anderen Erntejahres anzunehmen.

§ 30 Fabrikat oder Marke

Wird ein bestimmtes Fabrikat oder eine bestimmte Marke gehandelt, so muß mit Ware in bisher bekannter Qualität erfüllt werden.

XI. Qualitätsmängel

§ 31 Abweichungen von besonders vereinbarten Qualitätsmerkmalen

Bei Abweichungen von besonders vereinbarten Qualitätsmerkmalen (z.B. Besatz, Feuchtigkeit, Inhaltsstoffe) erfolgt die Vergütung des Minderwerts nach den von den Parteien getroffenen Abmachungen. Wurden derartige Abmachungen nicht getroffen oder die vertraglich festgelegten Abrechnungsskalen über- oder unterschritten, so entscheidet das Schiedsgericht.

§ 32 Unerwünschte/verbotene Stoffe sowie Kontaminanten

1. Bei Überschreitung gesetzlich festgelegter absoluter Höchstgehalte in der gelieferten Ware hat der Käuferdas Recht, die Abnahme.zu verweigern. Die Vorschriften des § 37 Abs. 6 bis 8 finden entsprechende Anwendung.

2. Hinsichtlich weiterer Ansprüche des Käufers wegen unerwünschter vervbotener Stoffe sowie Kontaminaanten gelten die gesetzlichen Regelungen, es sei denn, dass andere Vereinbarungen zulässigerweise getroffen wurden.

§ 33 Neutralgewicht

1. Soweit Ware mit einer Neutralgewichtsspanne (z. B. 75/76 kg) gehandelt ist, erfüllt der Verkäufer den Vertrag, wenn er das niedrigste Gewicht liefert. Bei einer Unterschreitung des Mindestgewichts ist der Minderwert nach dem mittleren Gewicht der Spanne (z. B. 75 kg) zu berechnen.

2. Ergibt sich bei der Lieferung der Ware eine Naturalgewichtsdifferenz, so ist die Naturalgewichtsfeststellung von den Parteien bzw. deren Vertretern gemeinsam oder aber durch einen vereidigten Probennehmer bzw. Wäger vorzunehmen. Die Kosten trägt der Unterliegende.

3. Für jedes Kilogramm Mindernaturalgewicht ist 1 % des Vertragspreises zu vergüten. Bruchteile des Mindernaturalgewichts sind zu berechnen.

4. Bei Abweichungen des Naturalgewichts von mehr als 3 kg erfolgt auf Antrag die Festsetzung der Vergütung durch das Schiedsgericht.

5. Hat das Schiedsgericht über die Beschaffenheit einer Ware entschieden und einen Minderwert festgesetzt, so hat es zugleich auf Antrag zu erklären, ob eine Vergütung für das Mindernaturalgewicht in dem festgesetzten Minderwert einbegriffen oder aber besonders zu leisten ist.

§ 34 Probenahme

1. Die Probenahme obliegt dem Käufer und erfolgt am Erfüllungsort.

2. Der Verkäufer hat das Recht, bei der Probenahme anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen. Die Probennahme hat durch fachkundige Probenehmer zu erfolgen.

3. Ist der Versandort der Erfüllungsort, soll der Käufer spätestens bei der Erteilung der Verladeverfügung mitteilen, ob er von seinem Recht der Probenahme bei Verladung Gebrauch machen will.

4. Ist der Empfangsort der Erfüllungsort, soll der Verkäufer dem Käufer rechtzeitig mitteilen, ob er von seinem Recht Gebrauch machen will, an der Probenahme bei Entladung am Empfangsort teilzunehmen.

5. Die Probenahme erfolgt nach den in den Anhängen II und III abgedruckten Probenahmebestimmungen.

§ 35 Analyse, Nachanalyse

1. Werden in einem Vertrag Qualitätsmerkmale, die nur durch besondere Untersuchungen festzustellen sind, vereinbart, so hat der Käufer das Recht, unverzüglich nach der Beendigung der Entladung unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Verkäufers die entsprechende Analyse vornehmen zu lassen.

2. Beide Parteien haben das Recht, unverzüglich nach Erhalt des Attestes über die erste Analyse unter Anzeige an die Gegenpartei eine Nachanalyse durchführen zu lassen. In solchen Fällen bildet das Mittel der beiden Analysen die Abrechnungsgrundlage.

3. Falls aufgrund der durch Analyse und/oder Nachanalyse getroffenen Feststellungen eine Vergütung zu leisten ist, sind die Kosten sämtlicher Analysen vom Verkäufer zu tragen. Dagegen hat der Käufer die Kosten zu tragen, wenn keine Vergütung zu zahlen ist.

4. Die Proben sind bei Analyseinstituten zu untersuchen, die nach der DIN-Norm EN ISO 17025/2000 in der jeweils gültigen Fassung oder vergleichbaren Normen akkreditiert/zertifiziert sind

5. Die Analyse für Ölsaaten erfolgt nach den in Anhang III abgedruckten Bestimmungen.

§ 36 Beanstandung

1. Der Käufer hat dem Verkäufer eine Beanstandung der Ware wegen abweichender Beschaffenheit und/oder Qualität spätestens am zweiten Geschäftstag nach beendeter Entladung oder Löschung fernschriftlich (§ 46) anzuzeigen. Bei Abweichungen von besonders vereinbarten Qualitätsmerkmalen, die nur durch eine Analyse festgestellt werden können, ist eine Beanstandung nicht erforderlich

2. Für Ware in fabrikseitig verschlossenen Papier- oder Kunststoffsäcken gilt eine Beanstandungsfrist von zehn Geschäftstagen, soweit der Originalfabrikverschluß nicht verletzt ist. Veränderungen der Ware durch unsachgemäße Lagerung und äußere Einflüsse während der Lagerung schließen das Beanstandungsrecht des Käufers aus.

3. Für verdeckte Mängel, die nicht unter § 32 fallen und beiden Vertragsparteien unbekannt sind, haftet der Verkäufer nur dann, wenn diese innerhalb von 20 Geschäftstagen nach Übernahme der Ware festgestellt und geltend gemacht werden.

4. Für Mängel, die zwar dem Verkäufer bekannt, aber dem Käufer nicht ohne weiteres erkennbar sind, haftet der Verkäufer auch noch nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist.

5. Der Käufer muß dem Verkäufer verdeckte Mängel (Abs. 3 und 4) unverzüglich nach Kenntnis fernschriftlich (§46) anzeigen.

6. Der Beanstandete hat für die unverzügliche Beweissicherung Sorge zu tragen.

7. Die Beanstandung entbindet den Käufer nicht von seiner Verpflichtung, die Ware zu empfangen und vertragsgemäß zu bezahlen.

§ 37 Geltendmachung von Ansprüchen bei abfallender Kondition und Qualität

1. Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsgerichts wegen abfallender Beschaffenheit (Kondition) ist innerhalb von 10 Geschäftstagen und der Antrag auf Durchführung eines Schiedsgerichts wegen abfallender Qualität innerhalb von 15 Geschäftstagen nach der Beanstandung beim Schiedsgericht einzureichen. Diese Fristen gelten nicht bei Abweichungen von besonders vereinbarten Qualitätsmerkmalen (§ 35 EB) und für gesetzlich festgelegte absolute Höchstgehalte (§ 32 EB).

2. Wird die Ware nicht vertragsgemäß befunden, so ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer eine Minderwertvergütung zu verlangen.

3. Übersteigt der festgestellte Minderwert bei Getreide 5 % des Vertragspreises ohne Einbeziehung der Naturalgewichtsvergütung bzw. bei Futtermitteln 8 % des Vertragspreises, so ist der Käufer berechtigt, die Rücknahme der ihm gelieferten Ware unter Erstattung des gezahlten Preises sowie der auf der Ware ruhenden Kosten und Zinsen zu verlangen. Das gleiche Recht steht dem Käufer bei der Lieferung von Ölsaaten zu, wenn der festgestellte Minderwert 5 % des Vertragspreises übersteigt; dabei werden Minderwerte aufgrund von Analysenabweichungen nicht berücksichtigt.

4. Das Recht auf Rücknahme gemäß Absatz 3 entfällt, wenn der Käufer die Ware inzwischen ganz oder teilweise weiterversandt oder bei Einlagerung angefaßt hat oder ihre Identität nicht durch Separierung oder entsprechende andere Maßnahmen gewahrt und nachzuweisen ist.

5. Auch bei Vorliegen von verdeckten Mängeln und Abweichungen, die durch Analysen festzustellen sind, kann der Käufer die Rücknahme der Ware verlangen, wenn ihm die Übernahme (z.B. wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften) nicht zugemutet und die Identität der Ware noch glaubhaft gemacht werden kann.

6. Neben dem Recht auf Rückgabe kann der Käufer ferner eine einmalige Ersatzlieferung von kontraktgemäßer Ware verlangen. Der Käufer hat dem Verkäufer spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung des Antrages auf Durchführung eines Schiedsgerichts wegen abfallender Qualität bzw. spätestens innerhalb von 5 Geschäftstagen nach Zugang des endgültigen Analyseattestes zu erklären, welches Recht er in Anspruch nehmen will. Andernfalls verbleibt ihm lediglich der Anspruch auf Zahlung einer Minderwertvergütung.

7. Der Verkäufer hat seinerseits das Recht, für die zurückzunehmende Ware einmalig eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Die Inanspruchnahmen dieses Rechts hat er dem Käufer innerhalb von drei Geschäftstagen nach Ablauf der Frist zur Einreichung des Antrages auf Durchführung eines Schiedsgerichts wegen abfallender Qualität bzw. spätestens innerhalb von 5 Geschäftstagen nach Zugang des endgültigen Analyseattestes zu erklären.

8. In den Fällen der Absätze 6 und 7 steht dem Verkäufer für die Vornahme der Ersatzlieferung eine Frist von zwei Wochen ab Rücknahme der Ware zu. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Ersatzlieferung, so hat der Käufer das Recht, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder eine Preisfeststellung vornehmen zu lassen und vom Verkäufer die sich ergebende Preisdifferenz und die Kosten der Preisfeststellung zu verlangen. Als Stichtag gilt der letzte Geschäftstag der genannten Frist von zwei Wochen.

XII. Zahlung

§ 38 Erfüllungsort für die Zahlung

Erfüllungsort für die Zahlung ist der Geschäftssitz des Verkäufers bzw. die von ihm angegebene Bank.

§ 39 Zahlung

1. Falls die Parteien nichts anderes vereinbaren, hat die Zahlung des Kaufpreises in verlustfreier Kasse gegen Rechnung mit Duplikatfrachtbrief, Originalladeschein, Empfangsquittung oder ähnlichem innerhalb eines Geschäftstages nach Präsentation (z. B. auf dem Postweg oder durch Bankvorlage) beim Käufer abgehend zu erfolgen. Können derartige Belege nicht beigebracht werden, hat der Verkäufer auf Verlangen des Käufers den Nachweis der Lieferung auf andere geeignete Weise zu führen.

2. Ist Zahlung gegen Freistellungsschein vereinbart, so kann der Käufer verlangen, dass dieser vom unmittelbaren Besitzer der Ware gegengezeichnet ist und den Vermerk trägt, dass die Auslieferung nur gegen Rückgabe des Freistellungsscheins erfolgt.

3. Die Präsentation der Dokumente wird durch die Übergabe der Ware ersetzt.

4. Zur Annahme von Wechseln und unbetätigten Schecks sowie Verrechnungsschecks ist der Verkäufer ohne Vereinbarung nicht verpflichtet. Wechsel und Schecks gelten erfüllungshalber, nicht an Zahlungs Statt. Der Käufer trägt die Diskontspesen und sonstige Kosten.

5. Zur Aufrechnung oder zur Zurückhaltung der Kaufsumme ist der Käufer nicht berechtigt, es sei denn, dass der Verkäufer seine Zahlungen einstellt oder Tatsachen vorliegen, die einer Zahlungseinstellung gleichzuerachten sind. Das Verbot der Aufrechnung oder Zurückhaltung gilt ferner nicht bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.

§ 40 Zahlungsverzug

1. Erfolgt die Zahlung nicht vereinbarungsgemäß, so gerät der Käufer ohne Mahnung in Zahlungsverzug.

2. Bei Zahlungsverzug stehen dem Verkäufer neben der Berechtigung, auf Zahlung zu klagen ( nach Setzung der Nachfrist gemäß § 18 Abs.4), und unbeschadet seiner sonstigen Rechte aus § 19 vom Tage des Beginns des Verzugs ab Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu. Zur Ausübung dieser sonstigen Rechte hat der Verkäufer dem Käufer unter Androhung der Folgen die in § 18 Abs. 4 vorgesehene Nachfrist von einem Geschäftstag zu stellen. Bei Verträgen, die mehrere zu liefernde Teilmengen oder Vertragsraten vorsehen, hat der Verkäufer die Rechte aus § 19 in Hinblick auf die künftigen Teilmengen oder Vertragsraten erst, nachdem er für die nächste Teilmenge oder Vertragsrate Vorkasse oder unwiderrufliche Bankgarantie verlangt hat und der Käufer diesem Verlangen entgegen einer von dem Verkäufer gestellten Nachfrist von einem Geschäftstag nicht nachgekommen ist.

3. Bestehen berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, gilt Abs. 2 Satz 3 entsprechend und auch dann, wenn andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.

§ 41 Zahlungseinstellung

1. Stellt eine Vertragspartei ihre Zahlungen ein oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichzuerachten sind, so erlöschen die Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages, soweit dieser beiderseits noch unerfüllt ist. An die Stelle der Erfüllungsansprüche tritt mit der Zahlungseinstellung oder dem Vorliegen einer ihr gleichzuerachtenden Tatsache der Anspruch auf Zahlung der sich zwischen Kontraktpreis und Tagespreis ergebenden Preisdifferenz, die gegenseitig zu verrechnen ist.

2. Die Feststellung des Tagespreises hat unter Beachtung der Vorschriften des § 19 Abs. 4 zu erfolgen. Als Stichtag gilt der folgende Geschäftstag nach dem Bekanntwerden der Zahlungseinstellung oder einer ihr gleichzuerachtenden Tatsache. Die Kosten der Preisfeststellung gehen zu Lasten der Partei, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist.

§ 42 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bzw. Dokumente bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.

2. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der im Eigentum des Verkäufers verbleibenden Ware erfolgt für ihn als Hersteller und in seinem Auftrag, ohne dass ihm Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Dem Verkäufer steht das Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass der Käufer ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Be- oder Verarbeitung das (Mit-)eigentum an der Vorbehaltsware des Verkäufers erwirbt, überträgt er dem Verkäufer mit Vertragsabschluß das (Mit-)eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für den Verkäufer. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer tritt der Käufer hiermit an den Verkäufer ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

3. Für den Fall, dass die vom Verkäufer gelieferte Ware mit anderen Sachen Vermischt oder verbunden wird, überträgt der Käufer dem Verkäufer hiermit seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache und verwahrt diese dann für den Verkäufer. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer werden hiermit an den Verkäufer abgetreten.

4. Der Käufer ist ermächtigt, die im (Mit-)eigentum des Verkäufers stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig, ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung tritt der Käufer bei Vertragsabschluß an den Verkäufer ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum des Verkäufers steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren - gleichgültig in welchem Zustand - zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den der Verkäufer dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat.

5. Der Käufer ist bis zum Widerruf ermächtigt, die dem Verkäufer zustehenden Forderungen, die er durch die Abtretung erworben hat, einzuziehen. Mit Widerruf geht dieses Recht auf den Verkäufer über. Der Käufer hat dem Verkäufer ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen des Verkäufers die Ware als dessen Eigentum kenntlich zu machen und dem Verkäufer alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung an den Verkäufer ab, und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf den Verkäufer übertragen; der Käufer verwahrt die Urkunde für den Verkäufer.

6. Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Waren oder auf die ihm abgetretenen Forderungen dessen Rechte zu wahren und ihm derartige Zugriffe unverzüglich fernschriftlich (§ 46) mitzuteilen.

7. Solange das Eigentum des Verkäufers an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen die Versicherung, tritt der Käufer hiermit dem Verkäufer zur Sicherung seiner Ansprüche bis zur Höhe seiner Forderung ab.

8. Eine etwaige Übersicherung stellt der Verkäufer dem Käufer aus dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherung den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

XIII. Allgemeine Bestimmungen

§ 43 Circle-Klausel

1. Hat ein Verkäufer von seinem Käufer oder einem nachfolgenden Käufer dieselbe Ware oder einen Teil derselben Ware zurückgekauft, so hat die Abrechnung auf Basis der Kontraktmenge oder – wenn Verladeanzeigen oder Andienungen erteilt wurden – auf Basis der konkretisierten Menge durch Zahlung der Differenz zwischen dem in dem jeweiligen Kontraktverhältnis geltende Rechnungsbetrag und dem niedrigsten Rechnungsbetrag im Circle durch den Käufer an seinen Verkäufer zu erfolgen. Circle-Abrechnungen müssen innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt bezahlt werden.

2. Eine Circle-Abrechnung entfällt, wenn eine Erfüllungsverhinderung nach § 20 vorliegt und sich die Verkäufer wirksam auf diese Klausel berufen.

3. Eine Circle-Abrechnung entfällt ebenfalls, wenn eine Partei vor der Fälligkeit der Circle- Abrechnung ihre Zahlungen einstellt oder Tatsachen vorliegen, die einer Zahlungseinstellung gleichzuerachten sind.

§ 44 Anwendbares Recht

der Vertrag untersteht deutschem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (BGBl. 1989, Teil II, S. 588 ff.) findet keine Anwendung.

§ 45 Geschäftstage

1. Als Geschäftstage gelten die Werktage mit Ausnahme des Sonnabends sowie des 24. Und 31. Dezember.

2. Der Tag des Vertragsabschlusses und der Tag des Eingangs einer Erklärung, mit der eine Frist gesetzt wird, zählen bei Fristberechnung nicht mit.

3. Erklärungen, die an einem Geschäftstag nach 15 Uhr eingehen, gelten als am nächsten Geschäftstag eingegangen.

4. Staatlich oder landesgesetzlich unterschiedlich anerkannte Feiertage wirken nur zugunsten desjenigen, der an einem solchen Tag eine Erklärung abzugeben oder zu empfangen bzw. eine Handlung vorzunehmen hat.

§ 46 Mitteilungen

1. Der Begriff "schriftlich" schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z. B. Telefax oder E-Mail ein. Der Begriff "fernschriftlich" schließt den telegrafischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z. B. Telefax oder E-Mail ein.

2. Zwischenverkäufer bzw. -käufer müssen alle Mitteilungen unverzüglich weitergeben.

§ 47 Provision

der Verkäufer hat dem Vermittler die vereinbarte Provision zu zahlen, gleichviel, ob der vermittelte Vertrag erfüllt oder aufgehoben wird, es sei denn, dass den Vermittler ein nachweisbares Verschulden an der Nichterfüllung oder Aufhebung des Vertrages trifft.

§ 48 Sonstige Zahlungsansprüche

Alle Zahlungsansprüche (z. B. Preisdifferenzforderungen, Zinsforderungen, Finalforderungen), nicht aber Kaufpreisforderungen, sind spätestens 10 Geschäftstage nach Eingang der Rechnungen zu erfüllen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Berechtigte die Forderungen einklagen und Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnen.

§ 49 Erlöschen von Ansprüchen aus Verträgen und Verjährung

1. Ein Vertrag erlischt von selbst, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Erfüllungszeit eine schriftliche Mahnung zur Erfüllung des Vertrages erfolgt.

2. Erfolgt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist eine Mahnung und macht der Mahnende innerhalb dreier Monate nach der Mahnung von seinen vertraglichen Rechten keinen Gebrauch, so ist der Vertrag ohne gegenseitige Vergütung als erloschen anzusehen. Die Bestimmungen des § 20 bleiben unberührt.

3. Im Übrigen verjähren Ansprüche aus Verträgen in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Erfüllungsfrist endet.

IV. Sonderbestimmungen für CiF-Geschäfte

§ 50 Allgemeines

Vereinbaren die Parteien bei CiF-Geschäften die Anwendung der Einheitsbedingungen, so werden die vorstehenden Vorschriften durch die §§ 51 - 63 abgeändert bzw. ergänzt. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten vorrangig.

§ 51 Definition der CiF-Geschäfte

1. Unter CiF-Geschäften im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind Verträge zu verstehen, welche die Lieferung der Ware frei an Bord im Abladehafen einschließlich der Fracht und der Versicherung bis zum Bestimmungshafen beinhalten und bei denen der Käufer die Transportgefahr trägt.

2. Falls keine anderen Abmachungen getroffen werden, gelten "ausgeliefertes Gewicht" und "ausgelieferte Qualität" als vereinbart.

§ 52 Erfüllungszeit

1. Wird auf Verladung verkauft, so erfüllt der Verkäufer mit der Einladung in das Schiff. Das Datum des Konnossements oder des Ladescheins gilt als Beweis für den Zeitpunkt der Einladung, es sei denn, dass die Unrichtigkeit des Datums nachgewiesen wird.

2. Wird auf Lieferung oder mit einer Ankunftszeit verkauft, so ist die Meldung des Frachtführers für den Zeitpunkt der Erfüllung maßgebend. Die Meldung darf erst nach Ankunft des Schiffs im Ankunftshafen erfolgen. Die Art und die zeitliche Ausführung der Meldung richten sich nach dem Binnenschifffahrtsgesetz, den üblichen Charterparties und/oder nach den örtlichen Gebräuchen des Ankunftshafens. Erfolgt die Meldung bereits vor Beginn der Erfüllungsfrist, so gilt sie für den ersten Geschäftstag der Erfüllungsfrist als abgegeben. Der Verkäufer hat alle durch die vorzeitige Meldung entstehenden Mehrkosten zu tragen.

3. Wird der Vertrag nicht bis zum Ende der vereinbarten Frist erfüllt, so stehen dem Nichtsäumigen nach fruchtlosen Ablauf der in § 18 vorgesehenen Nachfrist die Rechte wegen Nichterfüllung aus § 19 zu.

§ 53 Destination

1. Wird der Bestimmungshafen von den Parteien nicht festgelegt, so hat der Verkäufer das Recht, den Käufer zur Abgabe der Destinationserklärung frühestens 15 Geschäftstage vor Beginn des Erfüllungszeitraums aufzufordern. Der Käufer hat die Destination innerhalb von zwei Geschäftstagen zu erklären. Enthält der Vertrag eine kürzere Erfüllungsfrist als einen Kalendermonat, so gilt die vorstehende Regelung entsprechend.

2. Ist die Destinationserklärung nicht fristgerecht beim Verkäufer eingegangen, so kann dieser unter fernschriftlicher (§ 46) Anzeige an den Käufer die Ware an einen innerhalb der vertraglichen Vereinbarungen liegenden Ort destinieren.

§ 54 Fahrzeuge

1.Es sind gute, für die Aufnahme und Beförderung der Ware geeignete Wasserfahrzeuge zu verwenden.

2. Der Verkäufer hat zur Verschiffung der Ware einen Frachtvertrag mit den zur Zeit und am Ort der Verladung üblichen Bedingungen abzuschließen.

3. Der Verkäufer ist verpflichtet, das gestellte Wasserfahrzeug vor der Beladung zu untersuchen, und auf seine Eignung für die Verladung zu prüfen und dieses zu dokumentieren. Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen, ist der Verkäufer dem Käufer ersatzpflichtig

§ 55 Mengenspielraum

1. Der Verkäufer hat das Recht, bei Verladung mit Binnenschiffen bis 5–%, bei Verladung mit Seeschiffen bis 10–% mehr oder weniger zu verladen. Hiervon sind 2–% zum Vertragspreis, der Rest zum Tagespreis zu verrechnen.

2. Wird die vertraglich vereinbarte Menge durch zwei Zahlen begrenzt, so bestimmt der Verkäufer die innerhalb des vereinbarten Spielraums abzuladende Menge.

3. Für den Fall der Nichterfüllung gilt die mittlere Menge als Verrechnungsgrundlage.

4. Wird der Vertrag durch Teilverladungen erfüllt, so gilt jede Teilverladung als gesonderter Vertrag. Jedoch muss die insgesamt verladene Menge innerhalb des Spielraums für die Gesamtmenge des jeweils vereinbarten Erfüllungszeitraums liegen.

5. Für die Berechnung des Tagespreises ist das Datum des letzten Löschtages im Bestimmungshafen der jeweiligen Partie maßgebend. Durch Streitigkeiten über die Berechnung des Tagespreises darf die Aufnahme der Dokumente nicht aufgehalten werden.

§ 56 Teilladungen

Bei Verkäufen von 200 t und weniger muss die Partie in einem Schiff verladen werden. Bei größeren Mengen hat der Verkäufer das Recht, die Ware in mehreren Schiffen zu verladen; jedoch sind in diesem Falle Verladungen unter 100.000 kg nicht zulässig.

§ 57 Zusammenverladung

1. Waren verschiedener Art und Güte müssen getrennt verladen werden.

2. Wird Ware mit einer anderen Partie gleicher Art und Güte ohne Trennung verladen, so muss dies im Ladeschein angegeben werden. Es sollen dann Fegsel und Beschädigung sowie Mehr- und Mindergewicht auf die Empfänger pro rata verteilt werden. Die Verteilung ist vom Verkäufer innerhalb von 20 Geschäftstagen nach vollständiger Löschung des Schiffs vorzunehmen. Nach diesem Zeitraum hat der Käufer das Recht, die Verteilung abzulehnen oder sie von sich aus vorzunehmen.

3. Zuviel empfangene Ware ist zum Preis des letzten Löschtages zu vergüten. Falls dieser kein Geschäftstag ist, tritt an seine Stelle der nächstfolgende Geschäftstag. Der zu vergütende Preis kann auch vom zuständigen Schiedsgericht festgesetzt werden. Die Kosten der Festsetzung sind dann von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.

4. Die Vergütungen nach Absatz 3 sind auf der Grundlage des tatsächlich ausgeladenen Gewichts zu berechnen.

5. Eine Verteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn trotz der Trennung eine offensichtliche Vermischung mit anderen Partien gleicher Art und Güte stattgefunden hat.

§ 58 Verladeanzeige

1.Verladeanzeigen müssen Angaben über den Schiffsnamen, den Verladehafen, das Datum des Konnossements oder Ladescheins und das ungefähr eingeladene Gewicht enthalten und innerhalb von einem Geschäftstag nach dem Datum des Konnossements oder Ladescheins fernschriftlich (§ 46) an den Käufer abgesandt werden.

2. Geht die Verladeanzeige erst nach Eintreffen des Schiffs im Empfangshafen beim Käufer ein, so hat der Verkäufer eventuell entstehende Kosten zu tragen.

3. Weiterverkäufer müssen die Verladeanzeige unverzüglich fernschriftlich weitergeben. Der fernschriftlichen (§ 46) Weitergabe der Verladeanzeige an den Käufer steht die Mitteilung an den Agenten des Verkäufers oder einen Makler gleich, wenn sie fernschriftlich gegeben wird. Sie muss von diesem unverzüglich und, falls sie innerhalb der üblichen Geschäftsstunden eingeht, noch am gleichen Tag fernschriftlich weitergeleitet werden.

4. Für Entstellungen von Fernschreiben und Telegrammen ist der Verkäufer nicht verantwortlich. Der Verkäufer ist berechtigt, fehlerhafte Angaben zu berichtigen. Eine fehlerhafte Schreibweise des Schiffsnamens darf jedoch nur dann berichtigt werden, wenn dadurch die Identität des Schiffs nicht zweifelhaft wird. Eine Berichtigung hat spätestens bis zur Zahlung der Dokumente zu erfolgen.

§ 59 Zahlung bei Präsentation der Dokumente

1. Die Zahlung hat bei Präsentation der Dokumente zu erfolgen. Das Konnossement und/oder der Ladeschein sollen einen Vermerk darüber enthalten, ob die Fracht bezahlt ist oder als bezahlt gilt. Der Rechnungsbetrag ist gegen Aushändigung der Dokumente zu begleichen, und zwar unter Abzug der Fracht, wenn diese nicht im Voraus bezahlt wurde. Die Fracht vermindert sich um etwa gezahlte Vorschüsse.

2. Die Dokumente bestehen

3. Bei Seeschiffen ist den Dokumenten eine Kopie der Charterpartie beizufügen oder eine Abschrift der für den Käufer wichtigen Bedingungen aus der Charterpartie, wenn in dem Konnossement auf diese Bezug genommen wird. In diesem Falle kann der Käufer darüber hinaus verlangen, dass ihm Einsicht in die Originalcharterpartie gewährt wird.

4. Bei Abweichungen des Konnossements bzw. der Charterpartie vom Kaufvertrag ist der Verkäufer verpflichtet, auf Anforderung eine Bankgarantie oder eine andere vom Käufer gebilligte ausreichende Garantie zu stellen. Dasselbe gilt bei der Lieferung eines unvollständigen Satzes der Konnossemente.

5. Auf Anforderung des Käufers hat der Verkäufer etwaige weitere Dokumente beizubringen, soweit diese nach der Sachlage allein vom Verkäufer beschafft werden können (z.B. Ursprungszeugnis). Eine nicht rechtzeitige Beibringung solcher Dokumente durch den Verkäufer entbindet den Käufer nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Der Käufer ist in einem solchen Fall jedoch berechtigt, vom Verkäufer die Stellung einer Bankgarantie zu verlangen.

6. Enthalten die Dokumente Fehler, so darf der Käufer ihre Aufnahme nicht verweigern, wenn eine im Lande des Käufers ansässige, erstklassige Bank Garantie leistet.

7. Die Dokumente sind dem Käufer an einem Geschäftstag bis 12 Uhr vorzulegen und bis 12 Uhr des nächsten Geschäftstages zu begleichen.

8. Verweigert der Käufer die Aufnahme der Dokumente, so hat er die Gründe dafür sofort demjenigen, der ihm die Dokumente vorlegt, anzugeben.

9. Ist der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so finden die Bestimmungen über die Nichterfüllung (§ 19) Anwendung. Der Verkäufer muss dem Käufer mitteilen, von welchem Recht er Gebrauch machen will. Dieses Recht kann er erst an dem zweiten auf die Mitteilung folgenden Geschäftstag ausüben, innerhalb dieser Zeit kann der Käufer die Zahlung noch bewirken; er hat aber die durch den Verzug entstehenden Kosten zu tragen.

10. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware auch dann in Empfang zu nehmen, wenn die Dokumente bei Ankunft des Schiffes noch nicht vorliegen. Er ist in diesem Falle verpflichtet, die von der Reederei verlangte Garantie zu steilen, jedoch sind alle durch die verspätete Präsentation entstehenden Mehrkosten vom Verkäufer zu tragen.

11. Durch die Empfangnahme der Ware und Garantiestellung verliert der Käufer nicht die ihm gegenüber dem Verkäufer aus den Dokumenten zustehenden Rechte.

§ 60 Versicherung

1. Der Verkäufer muss die Ware zu den üblichen Bedingungen bei einem anerkannt guten Versicherer, für dessen Zahlungsfähigkeit er jedoch nicht haftet, in Höhe von 3 % über dem vertraglich vereinbarten Warenwert ohne Mehrwertsteuer versichern. Bei Transporten ganz oder teilweise über See sind Kriegs-, Minen oder Torpedorisiko gemäß den deutschen DTV-Kriegsklauseln oder gleichwertigen Bedingungen zu versichern; jedoch geht die 1/2 % übersteigende Prämie zu Käufers Lasten.

2. Aus den Versicherungspolicen oder -Zertifikaten muss hervorgehen, dass die Prämie bezahlt ist oder als bezahlt gilt. Anderenfalls müssen sie einen Vermerk darüber enthalten, dass der Versicherer Schadensersatz leistet, auch wenn die Prämie nicht bezahlt ist. Ferner müssen die Policen oder Zertifikate einen Vermerk darüber enthalten, dass die Versicherungssumme einschließlich des imaginären Gewinnes im Falle des Totalverlusts oder eines ihm gleichzusetzenden Ereignisses voll ausbezahlt wird.

§ 61 Havarie

Eine Havarie geht zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer soll dem Käufer bei der Abwicklung die erforderliche Unterstützung gewähren.

§ 62 Entlöschung

Die Entlöschung hat in Ãœbereinstimmung mit den Hafenusancen im Ankunftshafen zu den dort üblichen Arbeitszeiten zu erfolgen. Enthalten die Dokumente davon abweichende Bestimmungen, so ist der Verkäufer für alle hierdurch entstehenden Mehrkosten verantwortlich. Die Löschkosten gehen beim Seeschiffsverkehr ab Reling, im Küsten- und Binnenschiffsverkehr ab Schiffsraum zu Käufers Lasten.

§ 63 Gewichtsfeststellung und Probenahme

1. Die Gewichtsfeststellung erfolgt bei Geschäften mit eingeladenem Gewicht im Verladehafen, bei solchen mit ausgeliefertem Gewicht im Löschhafen.

2. Die Probenahme erfolgt bei Geschäften mit eingeladener Qualität und Kondition im Verladehafen, bei solchen mit ausgelieferter Qualität und Kondition im Löschhafen.

3. Die Probenahme hat nach den in den Anhängen II und III abgedruckten Probenahmebestimmungen zu erfolgen.

4. Bei Geschäften mit eingeladenem Gewicht und/oder eingeladener Qualität oder Kondition hat der Verkäufer den Käufer so rechtzeitig vor Beginn von der Beladung zu unterrichten, dass dieser Gelegenheit zur Kontrolle hat. Unterbleibt diese Unterrichtung, so haben die Gewichtsfeststellung und Probenahme bei der Entlöschung zu erfolgen.

5. Bei Geschäften mit ausgeliefertem Gewicht und/oder ausgelieferter Qualität oder Kondition hat der Verkäufer dem Käufer rechtzeitig vor dem Beginn der Löschung mitzuteilen, ob er von seinem Recht der Kontrolle bei der Löschung Gebrauch macht.

XV. Sonderbestimmungen für Fob-Geschäfte

§ 64 Allgemeines

Vereinbaren die Parteien bei Fob-Geschäften die Anwendung der Einheitsbedingungen, so werden die vorstehenden Vorschriften der §§1 - 49 durch die §§ 65 - 76 abgeändert bzw. ergänzt. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten vorrangig.

§ 65 Definition der Fob-Geschäfte

Unter Fob-Verkäufen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind Geschäfte zu verstehen, bei denen der Verkäufer die Ware in das vom Käufer vorzulegende Wasserfahrzeug am vereinbarten Ladeplatz zu liefern hat. Der Käufer zahlt die Fracht und Versicherungsprämie und trägt die Transportgefahr.

§ 66 Mengenspielraum

1. Der Käufer hat das Recht, bei der Vorlage von Binnenschiffen bis zu 5–%, bei der Vorlage von Seeschiffen bis zu 10–% mehr oder weniger zu empfangen. Innerhalb des Mengenspielraums sind bis 2 % zum Kontraktpreis, der Rest zum Tagespreis zu verrechnen.

2. Wird die vertraglich vereinbarte Menge durch zwei Zahlen begrenzt, so bestimmt der Käufer die innerhalb des vereinbarten Spielraums abzunehmende Menge. Für den Fall der Nichterfüllung gilt die mittlere Menge als Verrechnungsgrundlage.

3. Wird die vertraglich vereinbarte Ware in Teilmengen empfangen, gilt jede Teilmenge als ein gesonderter Vertrag. Jedoch muss die insgesamt empfangene Menge innerhalb des Spielraums für die Gesamtmenge des jeweils vereinbarten Erfüllungszeitraums liegen.

4. Für die Berechnung des Tagespreises ist das Datum des zuletzt ausgestellten Konnossements maßgebend. Durch Streitigkeiten über die Berechnung des Tagespreises darf die Aufnahme der Dokumente nicht aufgehalten werden.

§ 67 Benennung des Ladehafens/-platzes

1. Sind im Vertrag mehrere Verladehäfen/-plätze festgelegt, hat der Verkäufer auf Anfrage des Käufers innerhalb von zwei Geschäftstagen den Ladehafen/-platz fernschriftlich (§ 46) beim Käufer eingehend aufzugeben; er ist jedoch nicht verpflichtet, diese Benennung früher als 10 Geschäftstage vor Beginn des Erfüllungszeitraums vorzunehmen. Kommt der Verkäufer seinen Verpflichtungen nicht nach, hat der Käufer das Recht, fernschriftlich eine Nachfrist von einem Geschäftstag zu stellen und nach deren fruchtlosem Ablauf die Rechte wegen Nichterfüllung aus § 19 geltend zu machen.

2. Unabhängig von der vorstehenden Regelung hat der Verkäufer jederzeit das Recht, den Ladehafen/-platz auch ohne Anforderung aufzugeben.

§ 69 Nominierung des Schiffes

1. Der Käufer hat dem Verkäufer den Namen des Schiffes und die ungefähr zu ladende Menge mindestens drei Geschäftstage vor der voraussichtlichen Ladebereitschaft fernschriftlich (§ 46) beim Verkäufer eingehend anzuzeigen. Der Käufer ist berechtigt, innerhalb dieser Frist das nominierte Schiff durch ein anderes zu ersetzen.

2. Wird das Schiff nicht entsprechend der Nominierung vorgelegt, hat der Käufer das Recht, erneut zu nominieren. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, vom Käufer den Ersatz hierdurch entstandener unmittelbarer Kosten zu verlangen.

§ 70 Zeitliche Erfüllung

1. Bei Geschäften auf Basis Fob-Abnahme hat der Verkäufer die Ware in das vom Käufer gemäß § 69 nominierte und vorgelegte Schiff in Ãœbereinstimmung mit den Hafenusancen im Verladehafen zu liefern. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Notiz/Zeitzählklauseln üblicher Charterparties, Binnenschifffahrts-Konnossementsbedingungen oder Ladescheine zu beachten.

2. Bei Geschäften auf Basis Fob-Lieferung hat der Käufer innerhalb von 5 Geschäftstagen nach Erhalt der Aufforderung das Wasserfahrzeug vorzulegen. Die Aufforderung kann bereits vor Beginn des Erfüllungszeitraums mit Wirkung zum ersten Geschäftstag der Lieferzeit erfolgen. Wird das Wasserfahrzeug nicht fristgemäß vorgelegt, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer eine Nachfrist von drei Geschäftstagen zu stellen und nach deren fruchtlosem Ablauf die Rechte wegen Nichterfüllung aus § 19 geltend zu machen.

3. Der Verkäufer muss das Schiff, das sich innerhalb der Verladeperiode ladebereit gemeldet hat, auch nach deren Ablauf für den Käufer fertig beladen. Etwaige Mehrkosten, die durch die Ãœberschreitung der Lade- oder Lieferzeit entstehen, gehen zu Lasten desjenigen, der die Ãœberschreitung zu vertreten hat.

4. Wird innerhalb der vereinbarten Verladeperiode kein Schiff ladebereit vorgelegt, stehen dem Verkäufer die Rechte wegen Nichterfüllung aus § 19 zu.

§ 71 Zeitliche Erfüllung bei Lieferung frei Fahrzeug längsseits Seeschiff

Bei Geschäften auf Basis Lieferung frei Fahrzeug längsseits Seeschiff hat der Verkäufer den Käufer unter Nennung des Seeschiffes zur Schiffsraumgestellung aufzufordern. Die Aufforderung muss mindestens zwei Geschäftstage vor Löschbeginn des Seeschiffes im Besitz des Käufers oder seines Beauftragten sein. Der Käufer hat die Ware zeitlich so zu empfangen, wie sie das Seeschiff ausliefert. Eine nicht rechtzeitige Schiffsraumgestellung berechtigt den Verkäufer, die Ware für Rechnung und Gefahr des Käufers einzulagern, ohne dass er eine Nachfrist zu stellen hat.

§ 72 Verwiegung

Der Verkäufer ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Verwiegung der Ware während der Beladung zu sorgen und ein Attest eines anerkannten Wägers kostenlos beizubringen, es sein denn, dass eine gemeinsame Gewichtsfeststellung erfolgt.

§ 73 Versicherung

1. Der Käufer hat die Ware in der Währung des Vertragspreises zu Deckungsform A (Strandungsfalldeckung) der ADSGüterversicherung 1973 oder gleichwertigen Bedingungen, bei Seereisen einschließlich Kriegsgefahr, Minen- oder Torpedorisiko gemäß deutschen DTV-Kriegsklauseln oder gleichwertigen Bedingungen bei anerkannt guten Versicherern in Höhe von 3–% über dem Vertragspreis zu versichern.

2. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf dessen Verlangen bis zum Beginn der Beladung eine Versicherungspolice oder ein Versicherungszertifikat bzw. eine entsprechende Deckungszusage des Versicherers zu übergeben. Kommt der Käufer dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, hat der Verkäufer das Recht, für Rechnung des Käufers eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

§ 74 Probenahme

1. Die Proben sind während der Beladung gemeinsam vom Verkäufer und Käufer bzw. deren Vertretern zu nehmen und zu versiegeln bzw. zu verplomben. Die Entnahme und Versiegelung der Proben haben beide Parteien für eigene Rechnung zu bewirken. Verweigert eine Partei die gemeinsame Entnahme und Versiegelung der Proben oder ist sie nicht anwesend oder vertreten, so kann die andere Partei einseitig Proben ziehen und versiegeln bzw. verplomben. Eine Probenahme ist nicht erforderlich, wenn der Käufer ausdrücklich hierauf verzichtet.

2. Die Probenahme hat am Verladeort nach den in den Anhängen II und III abgedruckten Probenahmebestimmungen zu erfolgen.

3. Bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob der Verkäufer die Ãœbernahme von zur Verladung gelangender Ware verweigern kann, so sind die Proben gesondert zu ziehen und zu versiegeln bzw. zu verplomben. Auf Wunsch des Käufers oder seines Vertreters sind gemeinsam zusätzliche Proben in luftdichten Glas-, Plastik- oder Blechgefäßen zu siegeln. Die Proben sind unverzüglich an die vereinbarte Analyse- oder Schiedsgerichtsstelle bzw. mangels Vereinbarung einer bestimmten Schiedsgerichtsstelle an die nächstgelegene Schiedsgerichtsstelle zu senden.

§ 75 Abnahmeverweigerung

1. Bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob der Käufer die Ãœbernahme von zur Verladung gelangender Ware verweigern kann, so ist er berechtigt, spätestens am nächsten Geschäftstag nach der Probenahme gemäß § 74 Abs. 4 die Begutachtung durch einen Sachverständigen zu verlangen.

2. Der Sachverständige ist vom Vorsitzenden oder seinem Beauftragten der vereinbarten Schiedsgerichts stelle bzw. mangels Vereinbarung einer bestimmten Schiedsgerichtsstelle von dem Vorsitzenden oder seinem Beauftragten der nächstgelegenen Schiedsgerichtsstelle zu benennen. Die Entscheidung des Sachverständigen ist endgültig. Die Kostenregelungen der betreffenden Schiedsgerichtsordnung finden entsprechende Anwendung.

3. Die Abnahmeverweigerung ist berechtigt, wenn dem Käufer die Ãœbernahme der Ware billigerweise nicht zugemutet werden kann, wobei Mindernaturalgewicht und Analysenabweichungen unberücksichtigt bleiben.

§ 76 Ansprüche bei abfallender Qualität/Kondition

1. Ist eine Ware nicht vertragsgemäß, so kann der Käufer von dem Verkäufer die Zahlung einer Minderwertvergütung verlangen.

2 . Ãœbersteigt der Minderwert wegen Analyseabweichungen 5–% des Vertragspreises, so hat der Käufer das Recht, die Rücknahme der Ware unter Erstattung des Kaufpreises sowie der auf der Ware ruhenden Kosten und Zinsen zu verlangen. Voraussetzung für die Zuerkennung eines Rückgaberechts ist, dass sich die Ware noch im Schiff befindet oder im Löschhafen separiert eingelagert ist und die Identität nachgewiesen werden kann. Dem Käufer stehen in diesem Falle überdies Ansprüche auf Schadensersatz zu, d. h. die Preisdifferenz zwischen Kontraktpreis und Tagespreis am letzten Ladetag des Schiffes im Ladehafen der jeweiligen Partie.

Anhang I

Richtlinien für die Durchführung von Deckungsgeschäften und Preisfeststellungen

A, Deckungsgeschäfte (Selbsthilfeverkauf, Deckungskauf)

1. Ein Deckungsgeschäft hat zum Ziel, bei einem Selbsthilfeverkauf den für die zu verkaufende Ware auf dem Markt höchstmöglichen Preis zu erreichen, bei einem Deckungskauf die Ware zu dem im Markt niedrigstmöglichen Preis zu beschaffen. Bei einem Deckungsgeschäft ist deshalb ein möglichst großer Kreis von einschlägigen Firmen zu befragen.

2. Dem mit einem Deckungsgeschäft beauftragten Makler muss von seinem Auftraggeber ein schriftlicher (§ 46) Auftrag vorgelegt und ein mündlich oder telefonisch erteilter Auftrag schriftlich bestätigt werden. Dabei müssen alle wesentlichen Bedingungen des nicht erfüllten Vertrags mit Ausnahme des Preises angegeben werden. Der Makler, der den nicht erfüllten Vertrag vermittelte, darf mit der Durchführung des Deckungsgeschäfts nicht beauftragt werden.

3. Die Bestimmung des Eindeckungstages ist entsprechend § 19 Abs. 3 Sache des Auftraggebers, der für die Festsetzung dieses Tages auch die Verantwortung trägt. Der beauftragte Makler soll bei seiner Befragung angeben, bis zu welchem Zeitpunkt die Gebote bzw. Offerten vorliegen und wie lange nach Ablauf dieses Zeitraums sie gültig gestellt sein müssen.

4. Der Auftraggeber kann, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen, den Säumigen bei dem Deckungsgeschäft ausschließen. Ãœber die Zulässigkeit eines solchen Ausschlusses entscheidet im Streitfall das Schiedsgericht. Eine entsprechende Anweisung hat der Auftraggeber dem Makler schriftlich (§ 46) zu erteilen. Der Makler soll den Säumigen von sich aus nicht ausschließen.

5. Der Selbsteintritt ist unzulässig, wenn der Auftraggeber allein bietet oder offeriert und die als vorrätig offerierte Ware nicht vorhanden oder die Ware bei Verträgen mit späteren Terminen zu dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt nicht lieferbar ist.

6. Ãœber die Durchführung des Deckungsgeschäfts hat der Makler eine Niederschrift anzufertigen, in welcher die Kontraktbedingungen, die befragten Firmen und die Ergebnisse der Befragung festgehalten werden sollen. Die Niederschrift ist nach Durchführung des Deckungsgeschäfts zu unterschreiben und aufzubewahren, damit sie dem Schiedsgericht für eine Ãœberprüfung des Deckungsgeschäfts zur Verfügung gestellt werden kann.

7. Die Provision muss im Preis enthalten sein. Sie ist bei der Befragung bekanntzugeben und vom Verkäufer zu zahlen. Für den Fall, dass das Deckungsgeschäft nicht durchgeführt werden kann, weil keine Gebote bzw. Offerten abgegeben werden, ist die volle Provision fällig. Wird der Auftrag vor Abschluss der Befragung zurückgezogen, so ist dem beauftragten Makler zur Abgeltung seiner Kosten die Hälfte der Provision zu zahlen, die bei der Durchführung des Dekkungsgeschäfts fällig gewesen wäre.

B. Preisfeststellungen

1. Der mit der Preisfeststellung beauftragte Makler ist Sachverständiger. Seine Preisfeststellung ist rechtlich ein so genanntes "Schiedsgutachten". Es muss nach bestem Wissen und, falls die eigenen Unterlagen nicht ausreichen, nach ausreichender Umfrage im Markt sowie unter Berücksichtigung der an dem jeweiligen Börsenplatz durchgeführten Notierungen abgegeben werden. Sollten die Ermittlungen voneinander abweichende Preise ergeben, hat der beauftragte Makler sachverständig zu entscheiden, welcher Preis maßgebend ist. Er ist berechtigt, unseriöse und extreme Preisangaben, sofern sie sich auf vergleichsweise zu kleine oder zu große und deshalb nicht repräsentative Mengen beziehen, unberücksichtigt zu lassen.

2. Der beauftragte Makler soll die Preisfeststellung auch dann vornehmen, wenn die fragliche Ware am Stichtag nicht angeboten wurde. Er hat dann auf die vor und nach dem Stichtag geltenden Preise und auf Preise für Waren, die nach ihrem Verwendungszweck und der Handelsüblichkeit vergleichbar sind, zurückzugreifen und die fragliche Ware danach zum Stichtag zu bewerten.

3. Falls zur Preisfeststellung zunächst Ermittlungen über besondere Eigenschaften oder Merkmale der Ware erforderlich sind, kann der beauftragte Makler die erforderlichen Auskünfte bei den zuständigen Behörden, Institutionen oder Organisationen einholen. Soweit er die erteilten Auskünfte bei seiner Preisfeststellung verwendet, hat er dies im Attest anzugeben.

4. Die Atteste sind von dem beauftragten Makler persönlich mit seinem Namen unter Hinzufügung seiner Firma zu unterzeichnen. Er hat in seinen eigenen Unterlagen zu vermerken, auf welche Weise er zu seiner Preisfeststellung gekommen ist, damit er dem Schiedsgericht bei einer Ãœberprüfung der Preisfeststellung Auskunft geben kann.

5. Die aufgestellten Grundsätze finden bei einer Preisfeststellung durch das Schiedsgericht gemäß § 19 Abs. 4 b) entsprechende Anwendung.

C. Provision bei Deckungsgeschäften und Gebühren bei Preisfeststellungen

Die Vorstände der Getreide- und Produktenbörsen (Warenbörsen bzw. Börsenvereine) setzen die bei Deckungsgeschäften zu zahlenden Provisionen und die Gebühren bei Preisfeststellungen fest.

Anhang II

Probenahmebestimmungen für Getreide und Futtermittel

I. Bei lose fließender Ware ist die Probenahme laufend während der Be- oder Entladung in gleichmäßiger Weise vorzunehmen Der Ort, an dem die Probenahme vorgenommen wird, soll für die Probenahme geeignet und dem Laderaum so nahe wie möglich sein. Das Probematerial ist von jeder Partie getrennt zu sammeln, zu mischen, mittels Probenteiler oder vergleichbarem System zu reduzieren und in den nachfolgend näher beschriebenen Beutel bzw. Gefäße zu füllen.

II. Bei gesackter Ware ist das Probematerial während der Be- oder Entladung in gleichmäßiger Weise mit einem Stecher zu entnehmen. Aus dem so gewonnenen Material sind die Proben – wie unter Ziffer vorgeschrieben – anzufertigen.

III. Bei lagernder Ware, lose oder gesackt, hat die Probenahme gleichmäßig verteilt von verschiedenen Stellen und Schichten mittels geeignetem Probenahmegerät zu erfolgen. Die Anfertigung der Proben hat gemäß Ziffer I zu geschehen.

IV. Bei Verladung/Lieferung mit Waggon oder Straßenfahrzeug soll die Probenahme mittels Stecher oder automatischem Probenehmer, der den ISO/ICC- oder ähnlichen Normen entspricht, vorgenommen werden. Dabei Gelten Motorwagen und Anhänger als eine Einheit. Die Entnahme des Probematerials soll in gleichmäßiger Weise von je angefangenen 5 t geschehen. Aus dem so gewonnene Probematerial sind die Proben – wie unter Ziffer I vorgeschrieben – anzufertigen.

V. Bei Schiffsverladungen ist bei einer Verlademenge bis zu 1.000 t das Probematerial von je 250 t, bei Verladungen von mehr als 1.000 t bis 5.000 t von je 500 t und bei Verladungen von mehr als 5.000 t von je 1.000 t getrennt zu sammeln, zu mischen und mittels Probenteiler oder vergleichbarem System zu reduzieren. Das so gewonnene Probematerial wird in die in Ziffer VI näher beschriebenen Beutel bzw. Behältnisse gefüllt, und zwar für je 250 t bzw.500 t bzw. 1000 t und für den Rest, sofern er 10 % überschreitet. Bei Minderwertvergütungen bildet der gewogene Durchschnitt die Abrechnungsgrundlage.

VI. Für das schiedsgerichtliche Verfahren und die Analysen sind zwei Gläser, Blech- oder Plastikgefäße und zwei Beutel zu füllen und zu beschriften. Falls eine Naturalgewichtsfeststellung verlangt wird, ist eine weitere Beutelprobe zu ziehen.

VII. Die Beutel für das Probematerial müssen aus einem dichten, luftdurchlässigen Stoff bzw. Material bestehen und unbenutzt sein. Die Probenbehältnisse sind mit mindestens 1.000 g Probematerial zu füllen und vollständig zu versiegeln oder zu verplomben.

VIII. Unabhängig von den Regelungen der Einheitsbedingungen können im Hinblick aug die Rückverfolgbarkeit zusätzliche Proben gezogen werden.

IX. Bei flüssigen oder halbflüssigen Stoffen hat die Probenahme mit Flüssigkeitsheber oder sonst hierfür geeigneten Geräten in gleichmäßiger Weise unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Warenart und der verwendeten Transport- oder Lagerbehälter zu erfolgen, wobei Glas- oder Plastikgefäße zuverwenden sind, die ca. 0,5 Liter fassen müssen.

X. Kommt Die Ware beschädigt oder in schlechter Beschaffenheit an, so ist sie während der Entladung sorgfältig zu separieren und zu klassifizieren. Von jedem Grad der Beschädigung sind unabhängig von der Menge und der Zahl der Empfänger unmittelbar nach beendeter Entladung vier Beutelproben zu versiegeln oder zu verplomben. Die Probebeutel müssen mit einer Bezeichnung der entsprechenden Menge und Klasse versehen werden. Auf Wunsch einer Partei sind gemeinsam zusätzliche Proben in luftdichten Behältnissen zu versiegeln oder zu verplomben.

XI. Wird ein Probenahmeattest erteilt, muss es folgend Angaben enthalten:

Wird kein Probenahmeattest erteilt,genügen auf d. Probenanhänger die Angaben der Punkte a) bis e).

Fehlende oder unrichtige Angaben können nachträglich ergänzt bzw. berichtigt werden, soweit an der Identität der Proben mit der gelieferten Ware keine Zweifel bestehen.

XII. Der bzw. die Probenehmer haben die Proben mindestens 6 Monate aufzubewahren, falls eine Vertragspartei keine andere Anweisung erteilt.

Die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel als PDF-Datei (150 kB)