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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung - DüMV)

Ausfertigungsdatum: 05.12.2012 — Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482)

1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Eingangsformel

Auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3, des § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, des § 7, des § 8 Absatz 1, des § 9 und des § 15 Absatz 1 und 2 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Inhaltsübersicht

und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10)

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Ausgangsstoffe: Hauptbestandteile und Nebenbestandteile,

2. Hauptbestandteile: Bestandteile in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die den durch § 1 des Düngegesetzes vorgegebenen Zweckbestimmungen unmittelbar dienen, bei Düngemitteln die typbestimmenden Bestandteile,

3. typbestimmende Bestandteile: Hauptbestandteile in Düngemitteln, die über die Zuordnung zu einem nach dieser Verordnung zugelassenen Düngemitteltyp entscheiden,

4. Nebenbestandteile: Teilmengen in Stoffen im Sinne des § 2 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes, soweit diese

a) in Düngemitteln keine typbestimmenden Bestandteile sind; dies gilt auch für Nährstoffe, soweit sie bei Düngemitteln nicht typbestimmend sind,

b) in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nicht unmittelbar der jeweiligen Zweckbestimmung nach § 1 des Düngegesetzes dienen; dies gilt auch für Nährstoffe in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, soweit diese nicht in einer Menge vorhanden sind, die ein Inverkehrbringen dieser Stoffe als Bodenhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel nach § 4 Absatz 3 ausschließt,

5. Aufbereitungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstützung der Aufbereitung zugegeben werden, insbesondere Mittel zur Fällung, Konditionierung, Hygienisierung,

6. Anwendungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstützung einer einfachen, sachgerechten oder sicheren Anwendung zugegeben werden, insbesondere Hüllsubstanzen, Netzmittel, Trennmittel, Haftmittel, Mittel zur Wirksamkeitssteuerung, Granulierung oder Staubbindung, Trägersubstanzen, Formulierungshilfsstoffe, Vergällungsmittel oder Farbstoffe,

7. Fremdbestandteile: Nebenbestandteile, die nicht als Pflanzennährstoff nach Nummer 4, als Aufbereitungshilfsmittel oder als Anwendungshilfsmittel zugegeben werden, sowie Stoffe, die

a) mit anderer Zweckbestimmung als nach § 1 des Düngegesetzes zugegeben werden,

b) nach Ablauf der Aufbereitung durch stoffliche Umsetzung oder stofflichen Abbau ganz oder teilweise nicht mehr nachweisbar sind,

c) ungewollte, aber unvermeidbare Bestandteile sind,

8. Granulat: ein durch physikalische oder chemische Behandlung aus festen oder flüssigen Primärpartikeln technisch hergestelltes Aggregat,

9. Trockenmasse (TM): die mit Trocknungsverfahren bis auf Gewichtskonstanz getrocknete Masse,

10. organische Substanz: über den Glühverlust ermittelte organische Kohlenstoffverbindungen tierischer und pflanzlicher Herkunft,

11. flüssige Stoffe: Stoffe mit einem Trockenmassegehalt bis zu 15 vom Hundert, soweit

a) keine abweichenden Vorgaben zur Abgrenzung bei einzelnen Düngemitteln nach Anlage 1 oder Stoffen nach Anlage 2 vorgeschrieben sind oder

b) nicht durch eine wissenschaftlich anerkannte Methode auch bei einem höheren Trockenmassegehalt der Aggregatzustand "flüssig“ festgestellt wird,

12. kaltwasserlöslicher Stickstoff: bei 20 °C Wassertemperatur im Wasser gelöster Stickstoff,

13. heißwasserlöslicher Stickstoff: in siedendem Wasser gelöster Stickstoff,

14. verfügbarer Stickstoff: in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöster Stickstoff,

15. Komplexbildner: anorganische oder organische Verbindungen, die Metallionen koordinativ binden, sodass sich deren Lösungseigenschaften ändern,

16. Chelatoren: Komplexbildner mit der Fähigkeit, zwei- oder mehrwertige Kationen in stabilen, ringförmigen Verbindungen zu fixieren,

17. aerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau der organischen Substanz unter Luftzufuhr mit dem Ziel der Hygienisierung, Stabilisierung, Verbesserung der Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der physikalischen Eigenschaften,

18. anaerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau der organischen Substanz unter Luftabschluss, mit dem Ziel der Hygienisierung, Stabilisierung, Verbesserung der Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der physikalischen Eigenschaften,

19. Hygienisierung: Behandlung mit dem Ziel, die Konzentration an Krankheitserregern und Schadorganismen so weit zu reduzieren, dass das Risiko einer Verbreitung von Krankheiten der Menschen, der Tiere oder der Pflanzen sowie der Eintrag von Organismen mit unerwünschten Eigenschaften in die Umwelt vermindert wird,

20. Siebdurchgang: Anteil der Teilchen, der ein Prüfsiebgewebe mit der angegebenen lichten Maschenweite passiert; die dazu angegebenen Vom-Hundert-Werte sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, Mindestwerte,

21. Hersteller: Erzeuger sowie jede natürliche oder juristische Person, die für das Inverkehrbringen eines Stoffes im Inland verantwortlich ist; als Hersteller gilt insbesondere auch ein Einführer, ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder jede Person, die die Merkmale eines Stoffes verändert,

22. Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Angaben zur zweckmäßigen Art der Lagerung mit dem Ziel, bei Stoffumschlag und Lagerung insbesondere stoffliche Veränderungen, Entmischungen sowie Risiken auf Grund unsachgemäßer Lagerung einschließlich einer Gewässergefährdung entgegenzuwirken; dazu gehören auch erforderliche Angaben zur Lagerungstemperatur und zum Schutz vor äußeren Einflüssen, auch Hinweise auf mögliche stoffliche Veränderungen im Verlauf der Lagerung, welche die gekennzeichneten Eigenschaften nachträglich verändern können,

23. Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Angaben zum geeigneten Anwendungszeitpunkt, zur Nährstoffverfügbarkeit, zur Aufwandmenge, zur Anwendungstechnik, zu notwendigen Anwendungsbeschränkungen und zur Verminderung von Risiken,

24. Angabe in vom Hundert: auf die Masse bezogene Angabe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist,

25. Angabe von Gehalten: auf die Frischmasse bezogene und als Gesamtgehalt ausgedrückte Angabe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist,

26. Angabe der Toleranz:

a) als Vom-Hundert-Wert: maximale Abweichung des ermittelten Wertes vom gekennzeichneten Wert in vom Hundert des gekennzeichneten Wertes, ausgedrückt in "%“,

b) in Vom-Hundert-Punkten: maximale Abweichung des ermittelten Wertes in vom Hundert vom gekennzeichneten Wert in vom Hundert durch Differenzbildung, ausgedrückt in "%-Punkt“,

27. gewerbsmäßig: Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbes oder zu sonstigen Erwerbszwecken.

§ 2 Geltungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln.

(2)Abweichend von Absatz 1 gelten § 7 und § 9 Absatz 2 Nummer 2 für EG-Düngemittel.

(3)Die §§ 4 bis 8 gelten nicht beim Abgeben von Wirtschaftsdüngern sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln unter ausschließlicher Verwendung von Wirtschaftsdüngern zwischen zwei Betrieben, die demselben Landwirt gehören, sowie zwei juristischen Personen, die beide von demselben Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht werden, und beim Abgeben dieser Stoffe zwischen einem oder mehreren Landwirten und einer juristischen Person, die von diesem Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht wird.

§ 3 Zulassung von Düngemitteltypen

(1) Düngemittel dürfen vorbehaltlich des § 5 Absatz 1 des Düngegesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem durch diese Verordnung zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen. Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe zugelassen, dass

1. sie auch hinsichtlich ihrer nicht typbestimmenden Bestandteile bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,

2. für die Herstellung

a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet worden sind, die die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden und

aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder

bb) dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen.

b) mineralische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 oder der Anlage 2 Tabellen 6 und 7.3 verwendet worden sind,

c) organische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 und 7.4 verwendet worden sind,

d) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4 genannten verwendet worden sind,

e) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet worden sind,

f) Fremdbestandteile

aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet worden sind,

bb) bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und

cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen, soweit in begründeten Fällen keine anderen Regelungen getroffen worden sind.

3. in Düngemitteln nach Anlage 1 sowie in Ausgangsstoffen für diese Düngemittel nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 nicht überschritten sind,

4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 in Düngemitteln der Anlage 1 Abschnitt 3 Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM und Altpapier, Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und nicht über einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. die Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, im Falle von Fremdbestandteilen nach Anlage 2 Tabelle 8.3 sowie im Falle der in den Beschreibungen für Düngemitteltypen der Anlage 1 genannten sonstigen Fremdstoffe,

2. die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert im Falle von Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3.16 aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz, wenn für diese Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird.

§ 4 Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

(1) Wirtschaftsdünger, soweit diese nicht als Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 in den Verkehr gebracht werden, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,

2. für die Herstellung

a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet worden sind, die die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden und

aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder

bb) dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen.

b) mineralische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 oder der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 verwendet worden sind,

c) organische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 und 7.4 verwendet worden sind,

d) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4 genannten verwendet worden sind,

e) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet worden sind,

f) Fremdbestandteile

aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet worden sind,

bb) bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und

cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen, soweit in begründeten Fällen keine anderen Regelungen getroffen worden sind.

3. in Wirtschaftsdüngern sowie in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln und in deren Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4, mit Ausnahme der Zeile 1.4.10 Spalte 4 und 5 im Falle von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, nicht überschritten sind,

4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM und Altpapier, Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und nicht über einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind.

(2) Bei Stoffen zur Verwendung in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln gilt Absatz 1 nicht für

1. die Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, im Falle von Fremdbestandteilen nach Anlage 2 Tabelle 8.3,

2. die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 im Falle von

a) Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird,

b) mineralische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.3 bei einer Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn diese Kultursubstrate

aa) zur Nutzung als Dachsubstrate, als Substrate zur ausschließlichen Nutzung in geschlossenen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegrünung) und

bb) hinsichtlich der am Ende der Nutzung nicht mehr erlaubten neuerlichen Verwendung, mit Ausnahme einer Wiederverwendung mit derselben Zweckbestimmung, als Stoff nach § 2 des Düngegesetzes

deutlich gekennzeichnet sind.

(3) Stoffe dürfen nicht als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. ein Gehalt an Gesamtnährstoffen in der Trockenmasse von mehr als

a) 1,5 vom Hundert Stickstoff (N),

b) 0,5 vom Hundert Phosphat (P2O5),

c) 0,75 vom Hundert Kaliumoxid (K2O),

d) 0,3 vom Hundert Schwefel (S),

e) 0,07 vom Hundert Kupfer (Cu),

f) 0,5 vom Hundert Zink (Zn) oder

g) bei basisch wirksamen Bestandteilen ein Wert von mehr als 30 vom Hundert, bewertet als CaO, erreicht wird oder

2. auf das Produkt bezogene Anwendungsempfehlungen bei einer einmaligen Anwendung zu einer Aufbringung von mehr als 50 Kilogramm N, 30 Kilogramm P2O5, 50 Kilogramm K2O, 500 Kilogramm CaO oder 15 Kilogramm S je Hektar führen würden.

Für die Ermittlung des Gehaltes an Gesamtstickstoff und der daraus ermittelten Stickstofffracht zur Abgrenzung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln von Düngemitteln sind für Stickstoff die Verbrennungsmethode (Methode 3.1.1; VDLUFA-Methodenbuch Band II.2; 1. Auflage 2000, VDLUFA-Verlag Darmstadt) oder gegebenenfalls gleichwertige andere für die Feststellung des Gesamtstickstoffgehaltes geeignete Methoden zu verwenden. Das Verbot des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel nach Satz 1 gilt nicht

1. für Gesteinsmehle, davon ausgenommen Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit oder Phonolith,

2. für Stoffe, die in Spalte 3 der Anlage 2 Tabelle 7 für diese Zweckbestimmung besonders benannt sind.

(4)Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Düngegesetzes dürfen Stoffe zu Forschungs- und Versuchszwecken, die den Vorgaben des Düngegesetzes und dieser Verordnung nicht entsprechen, in den Verkehr gebracht werden, soweit Schäden für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts nicht zu befürchten sind. § 5 sowie Anlage 2 Tabelle 1.4 bleiben unberührt.

(5)Wer Stoffe nach Absatz 4 in den Verkehr bringt, hat dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle spätestens 21 Tage vor dem Inverkehrbringen anzuzeigen und dabei anzugeben

1. Art und Zusammensetzung des Stoffes,

2. Forschungs- oder Versuchszweck,

3. Name und Anschrift des Inverkehrbringers und des Abnehmers,

4. Angaben zur geografischen Lage der zur Versuchsdurchführung gewählten Flächen sowie

5. Menge des zum Inverkehrbringen vorgesehenen Stoffes.

Die zuständige Stelle kann zum Inverkehrbringen oder zum Anwenden zum Schutz vor Schäden für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts die erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere die Menge des Stoffes begrenzen, sowie das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Versuchs- und Forschungszwecken untersagen.

§ 5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene

(1)Die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass keine Krankheitserreger, Toxine oder Schaderreger enthalten sind, von denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen ausgehen.

(2)Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als nicht eingehalten:

1. hinsichtlich seuchenhygienischer Eigenschaften, wenn in 50 Gramm Probenmaterial Salmonellen gefunden werden,

2. hinsichtlich phytohygienischer Eigenschaften, wenn Ausgangsstoffe pflanzlicher Herkunft, auch in Mischungen, verwendet werden, die von widerstandsfähigen Schadorganismen, insbesondere

a) von einem der in der Richtlinie 2000/29/EG genannten Schadorganismus,

b) thermoresistenten Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder

c) pilzlichen Erregern mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae,

befallen sind und nicht einer geeigneten hygienisierenden Behandlung unterzogen wurden.

(3)Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten bei der Abgabe an Personen, die Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anwenden, abweichend von Absatz 2 Nummer 1 als eingehalten, wenn

1. im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf die bestehende Belastung hingewiesen wird und folgende als Anwendungsvorgaben gekennzeichnete Hinweise gegeben werden:

a) auf Ackerland ist die Anwendung ausschließlich auf unbestelltem Ackerland und bei sofortiger Einarbeitung in den Boden zulässig, es sei denn, die Ausbringung erfolgt in Wintergetreide und Winterraps bis zum Schosserstadium (EC 30) mit bodennaher Ausbringungstechnik,

b) die Ausbringung auf unbestellte Ackerflächen mit nachfolgendem Gemüse- oder Kartoffelanbau oder dem nachfolgenden Anbau von Heil-, Duft- und Gewürzkräutern ist nicht zulässig,

c) auf Grünland und Futterbauflächen ist ein zeitlicher Abstand von 6 Wochen bis zur nächsten Nutzung einzuhalten und

d) die Ausbringung in Zonen I und II von Wasserschutzgebieten ist nicht zulässig und

2. im Fall der Verwendung von Klärschlamm als Ausgangsstoff deren Abgabe nur zur Aufbringung auf Flächen erfolgt, die im Zuständigkeitsbereich der am Sitz der Kläranlage für den Vollzug der Düngeverordnung zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde liegen, es sei denn, der Abgeber ist Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Qualitätsüberwachung, welche die ordnungsgemäße Aufbringung sichert.

(4)Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 gelten nicht für Wirtschaftsdünger, außer Wirtschaftsdünger, die in einem von mehreren Landwirten genutzten gemeinschaftlichen Güllelager aufbewahrt werden. In diesem Fall gelten die seuchenhygienischen Anforderungen als eingehalten, wenn sichergestellt ist, dass die Wirtschaftsdünger ausschließlich in den Betrieben der Landwirte angefallen sind, die an der Nutzung des Güllelagers beteiligt sind, und ausschließlich auf den Flächen dieser Landwirte ausgebracht werden.

(5) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten abweichend von Absatz 2 als eingehalten, wenn alle verwendeten tierischen Ausgangsprodukte eine geeignete Behandlung zur Hygienisierung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) erfahren haben.

§ 6 Anforderungen an die Kennzeichnung

(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. sie mit Angaben nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.4 in der dort getroffenen Reihenfolge gekennzeichnet sind,

2. nach Anlage 2 Tabelle 10.3 oder 10.5 im Rahmen von Hinweisen zur sachgerechten Anwendung empfohlene Aufwandmengen einer Düngung nach guter fachlicher Praxis im Sinne des § 3 Absatz 2 des Düngegesetzes nicht entgegenstehen,

3. Nährstoffe in Worten und in chemischen Symbolen wie folgt angegeben sind: a) es müssen die nachstehenden chemischen Symbole und Formeln verwendet werden:

Stickstoff

N

Phosphat

P2O5

Kaliumoxid

K2O

Calcium

Ca

Calciumoxid

CaO

Calciumcarbonat

CaCO3

Magnesium

Mg

Magnesiumoxid

MgO

Magnesiumcarbonat

MgCO3

Natrium

Na

Schwefel

S

Bor

B

Eisen

Fe

Kobalt Co

Kupfer Cu

Mangan Mn

Molybdän Mo

Zink Zn,

b) zur der nach Buchstabe a vorgeschriebenen Oxid- und Carbonatform der Pflanzennährstoffe Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium kann zusätzlich auch deren Elementform angegeben sein, dazu müssen die Gehalte wie folgt umgerechnet sein:

P2O5

x 0,436

= P (Phosphor)

K2O

x 0,83

= K (Kalium)

CaO

x 0,715

= Ca

CaCO3

x 0,4

= Ca

MgO

x 0,6

= Mg

MgCO3

x 0,288

= Mg,

4. bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 und Wirtschaftsdüngern gemäß § 4 Absatz 1 zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff gekennzeichnet ist, wenn in der Trockenmasse mehr als 1,5 vom Hundert Stickstoff (Gesamt-N) enthalten ist und der verfügbare Stickstoff einen Anteil von 10 vom Hundert des Gesamt-N übersteigt,

5. Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1, wenn diese die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 erreichen, durch das vorangestellte Wort "Nebenbestandteile:“ und anschließend wie folgt gekennzeichnet sind:

a) die Nährstoffgehalte der für den Düngemitteltyp nicht bestimmenden Nebenbestandteile in Anlage 2 Tabelle 1.1 Spalte 1,

b) Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.2 Spalte 1,

c) weitere Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1.3 Spalte 1,

d) Schwermetalle und andere Schadstoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 1.

(2)Abweichend von Absatz 1 genügt

1. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, die durch geeignete Kennzeichnung

a) ausschließlich für eine Verwertung in geschlossenen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegrünung) oder

b) im Freiland für eine einmalige Anwendung bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern, begrenzt auf Pflanzlöcher und Baumscheiben vorgesehen sind,

eine Kennzeichnung nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 vorgesehenen Grenzen,

2. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, deren Anwendungsempfehlungen bei einer Anwendung im Freiland zu Aufbringungsmengen führen, welche die Grenzen nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 unterschreiten, eine Kennzeichnung für Magnesium und Schwefel nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 Nummer 1.2.7 und 1.2.8 vorgesehenen Grenzen,

3. bei einem schriftlichen Angebot eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.1,

4. bei einer Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.2,

5. bei einem unentgeltlichen Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken nach § 5 Absatz 5 Nummer 1 des Düngegesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.3.

(3)Darüber hinaus dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung folgenden Anforderungen entspricht:

1. bei einer Einfuhr zur Abgabe an andere muss die Kennzeichnung unverzüglich nach der Einfuhr, jedoch in jedem Falle vor der Abgabe, erfolgt sein,

2. beim Inverkehrbringen in geschlossenen Packungen oder geschlossenen Behältnissen müssen die Angaben gut sichtbar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst, auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder auf einem Anhänger angebracht sein; in anderen Fällen müssen die Angaben auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier gemacht sein, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss,

3. abweichend von Nummer 2 erster Teilsatz genügt es, wenn die Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2, 10.3 und 10.5 ausschließlich auf einem Warenbegleitpapier gemacht werden, wenn

a) auf ein solches ergänzendes Begleitpapier im Rahmen der Kennzeichnung auf der Ware verwiesen wird,

b) durch die Kennzeichnung der Zusammenhang zwischen Begleitpapier und Warenpartie eindeutig ist,

c) jede Partie durch ein solches Begleitpapier deutlich gekennzeichnet ist und die Begleitpapiere im erforderlichen Umfang für die Weitergabe an Kunden jederzeit zur Verfügung stehen.

(4) Entspricht ein Düngemittel mehreren Düngemitteltypen, muss es als der Düngemitteltyp, mit dem die stofflichen Eigenschaften weitestgehend beschrieben werden, gekennzeichnet sein, davon ausgenommen sind als Wirtschaftsdünger gewerbsmäßig in den Verkehr gebrachte Düngemittel.

(5) Beim Inverkehrbringen in Behältnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt genügt für alle Angaben eine Kennzeichnung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss.

(6) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen zusätzlich mit Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 versehen sein, dabei dürfen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 nicht in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.3 stehen.

(7) Die Angaben zur Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 5 in Verbindung mit ergänzenden Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 10 müssen in deutscher Sprache abgefasst und deutlich lesbar sein; andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet sein.

(8)Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2 bis 10.3 müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 deutlich abgesetzt sein. Kennzeichnungsangaben nach Tabelle 10.5 einschließlich solcher für andere Länder oder in anderen Sprachen müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 bis 10.4 deutlich abgesetzt sein.

(9) Eine Kennzeichnung im eigenen Betrieb erzeugter Wirtschaftsdünger ist nicht erforderlich, wenn bei einer Abgabe an Dritte zum dortigen eigenen Verbrauch die abgegebene Menge eine Tonne Frischmasse je Kalenderjahr nicht überschreitet. Eine Kennzeichnung ist ferner nicht erforderlich, wenn im eigenen Betrieb angefallener Dünger an einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Verwertung als Düngemittel auf dessen Flächen abgegeben wird und vom abgebenden Betrieb eine Abgabemenge von insgesamt 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Die für den Vollzug der Düngemittelverordnung zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 7 Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln

Wer ein Düngemittel mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel“ in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass das Düngemittel entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) gekennzeichnet ist.

§ 8 Toleranzen

(1)Toleranzen gelten für gekennzeichnete Gehalte, Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten, sie gelten nicht für festgesetzte oder in der Kennzeichnung angegebene Mindest- oder Höchstgehalte. Wird die Toleranz sowohl als Prozentwert als auch als Prozentpunkt oder sonstige Einheit angegeben, gilt der jeweils zuerst erreichte Wert.

(2)Für die Nährstoffe Stickstoff, Phosphat und Kaliumoxid in Wirtschaftsdüngern betragen die Toleranzen 50 vom Hundert der gekennzeichneten Gehalte, jeweils jedoch höchstens ein Prozentpunkt.

(3)Für Gehalte an typbestimmenden Bestandteilen von Düngemitteln werden die bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 genannten Toleranzen festgesetzt. Für Gehalte an Nebenbestandteilen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 werden die in Spalte 3 genannten Toleranzen festgesetzt.

(4) Für Gehalte an nicht typbestimmenden Nährstoffen in Düngemitteln sowie für Nährstoffgehalte in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gelten bei den in Anlage 2 Tabelle 1.1, Tabelle 1.2 und Tabelle 1.3 Zeilen 1.3.1 bis 1.3.3 jeweils in Spalte 3 festgesetzten Toleranzen für Abweichungen nach oben die doppelten Werte, sofern die Stoffe nicht als Nährstoffe gezielt zugegeben werden.

(5)Abweichungen der bei der amtlichen Überwachung festgestellten Gehalte von den gekennzeichneten Werten dürfen die festgesetzte Toleranz nicht überschreiten. Festgestellte Gehalte dürfen einschließlich genutzter Toleranz Mindestgehalte nicht unterschreiten und Höchstgehalte nicht überschreiten.

(6)Darüber hinaus gilt für Einnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 1:

1. muss in der Kennzeichnung typbestimmender Bestandteile mehr als eine Stickstoffform oder Phosphatlöslichkeit angegeben sein, so beträgt die Toleranz je Nährstoffform oder je Nährstofflöslichkeit 10 vom Hundert des höchsten angegebenen Gehalts für den Nährstoff, höchstens aber zwei Prozentpunkte,

2. eine bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den gekennzeichneten Gesamtgehalt des Nährstoffs festgesetzte Toleranz darf nicht überschritten sein,

3. Nummer 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil an wasserlöslichem P2O5, soweit bei einzelnen Düngemitteltypen abweichende Regelungen getroffen sind.

(7)Darüber hinaus gilt für Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2:

1. die Toleranz für den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe beträgt 25 vom Hundert des gekennzeichneten Gehaltes, jedoch für Stickstoff, Phosphat oder Kaliumoxid jeweils höchstens 1,1 Prozentpunkte, insgesamt bis zu 1,5 Prozentpunkte, bei NPK-Düngern insgesamt bis zu 1,9 Prozentpunkte,

2. die Toleranz für einzelne Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten beträgt 10 vom Hundert des gekennzeichneten Gesamtgehalts des jeweiligen Nährstoffes, höchstens aber zwei Prozentpunkte.

(8)Für Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 sowie Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Nummer 8.3.2 bis 8.3.10 dürfen die tatsächlichen Gehalte die gekennzeichneten Gehalte in unbestimmter Höhe unterschreiten.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Düngemittel, einen Wirtschaftsdünger, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat, ein Pflanzenhilfsmittel oder einen dort genannten Stoff in den Verkehr bringt.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Absatz 1 ein Düngemittel, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt oder

2. entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass das Düngemittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet ist.

§ 10 Übergangsvorschriften

(1)Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die hinsichtlich der Kennzeichnung nach § 6 den Anforderungen der Düngemittelverordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3905) entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden.

(2)Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Herstellung

1. Rinden, Kohlensaurer Kalk, Branntkalk oder Mischkalk, Aschen aus pflanzlichen Rückständen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 oder Gesteinsmehle, welche Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 überschreiten,

2. mineralische Filtermaterialien unter Verwendung von Kieselguren, die nicht den Maßgaben nach Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.3.7 Spalte 3 entsprechen,

3. ungebrauchte Mineralöle, außer solche nach Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.1.1, als Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel

verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2013 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.

(3) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Herstellung

1. Klärschlämme nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3, die einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Klärschlammverordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenzwert einhalten, oder

2. andere Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen und die einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Bioabfallverordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenzwert einhalten,

verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 in den Verkehr gebracht werden.

(4) Synthetische Polymere, die nicht den Maßgaben nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.7 als Ausgangsstoff oder Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.1.3 oder 8.2.9 als Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel entsprechen, verwendet werden, dürfen bis zum 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 611) geändert worden ist, außer Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4) Definition von Düngemitteltypen

Die Vorbemerkungen enthalten typübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitt 1 bis 5.

Vorbemerkungen und Hinweise für alle Düngemitteltypen

1 Allgemeine Vorgaben:

1.1 Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die Typenbeschreibung lässt einen anderen Aggregatzustand zu.

1.2 Für Formaldehydharnstoff darf die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet sein.

2 Herstellung:

2.1 Zugabe von Kalk:

Düngemitteln des Abschnittes 1 - mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Düngemitteln und Düngemitteln des Abschnittes 1.4 und vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen - sowie Düngemitteln der Abschnitte 2 und 3 darf zusätzlich Kalk, der einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.4 entspricht, zugegeben werden, wenn

2.1.1 bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2 eingehalten sind,

2.1.2 bei Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2 der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps beträgt,

2.1.3 ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10 % erreicht wird,

2.1.4 die Ausgangsdüngemittel in allen stofflichen Eigenschaften zugelassenen Typen entsprechen.

2.2 Zugabe von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen:

2.2.1 Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.1 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindestens 50 % haben.

2.2.2 Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Ureasehemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.2 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Harnstoffstickstoff am Gesamtstickstoff von mindestens 50 % haben.

2.3 Umhüllung:

Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer gesteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese Möglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist. Bei Umhüllung einzelner Nährstoffe dürfen im Falle von

2.3.1 Stickstoff nur die in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10,

2.3.2 Phosphat nur solche mit den in Anlage 2 Tabelle 4.2 genannten Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 umhüllt sein. 2.4 Granulierung:

2.4.1 Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vorgeschrieben sind, granuliert, so gilt der geforderte Siebdurchgang nach Spalte 4 für das Düngemittel vor dessen Granulierung.

2.4.2 Die Granulate müssen unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem Siebdurchgang entsprechenden Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhüllung nach Nummer 2.3 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird mit einer geeigneten Analysemethode festgestellt.

Abschnitt 1

Mineralische Einnährstoffdünger

(auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)

1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger

Typenbezeichnung Mindestgehalte

Typbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten

Angaben zur Nährstoffbewertung;

2

3

1.1.1 Ammoniumsulfat

20 % N

Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff

1.1.2 Ammoniumnitrat

20 % N

4

Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung

5

Besondere Bestimmungen, Hinweise

6

Stickstoff bewertetAmmoniumsulfat;

als auch Zugabe von

AmmoniumstickstoffCalciumnitrat als

Toleranz: Formulierungshilfsmittel N 0,3 %-Punkt

Gesamtstickstoff,

Ammoniumstickstoff,

Nitratstickstoff

Bei Zugabe von Calciumnitrat nach Spalte 5:

- Mindestgehalte nach Spalte 2: 19,5 % (Gesamtstickstoff)

- Nährstoffbewertung nach Spalte 4:

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff

Stickstoff bewertetAmmoniumnitrat, auch Enthält das Düngemittel

als Carbonate oder Sulfate des mehr als 28 % Stickstoff,

Ammonium- undCalciums und Magnesiums; darf es nur in geschlossenen Nitratstickstoff, beideauch Umhüllung Packungen gewerbsmäßig an Stickstoffformen den Anwender abgegeben

ungefähr je zur werden. Das Düngemittel

Hälfte darf als "Kalkammonsalpeter“

Toleranzen: bezeichnet sein, wenn

bis 32 % N: 0,8 %- – neben Ammoniumnitrat

über 32 % N: 0 6 %- nur Calciumcarbonat (z. B.

, Kalkstein) oder Calcium- und

Punkt Mag-

nesiumcarbonat (z. B. Dolomit) mit einem Mindestanteil von 20 % enthalten sind,

- diese Carbonate einen Reinheitsgrad

von mindestens 90 % haben,

1

Typenbezeichnung Mindestgehalte

Typbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten

Angaben zur Nährstoffbewertung;

3

1.1.3 Ammoniumsulfatsalpeter

4

Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung

5

24 % N Gesamtstickstoff,

Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff

Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat; auch Zugabe von:

a)

Stickstoff bewertet

als

Ammonium- und

Nitratstickstoff;

Mindestgehalt an

Nitratstickstoff 5 %

N,

Magnesium bewertet

als b)

Gesamtmagnesiumoxid

Toleranzen: c)

N 0,8 %-Punkt

MgO 0,9 %-Punkt auch Umhüllung

Na 0,7 %-Punkt CaCO3 2 %-Punkte

Calcium-

Magnesiumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Magnesiumsulfat;

Magnesiumsulfat mit Natriumsalzen;

Calciumcarbonat;

Besondere Bestimmungen, Hinweise

6

- das Düngemittel nicht umhüllt ist.

Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe a:

- Mindestgehalte nach Spalte 2: 22 % N, 2 % MgO,

- zusätzlich typbestimmender Bestandteil

nach Spalte 3: Gesamt-Magnesiumoxid,

- Mindestgehalt an Nitratstickstoff nach Spalte 4: 3 % N.

Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe b:

- Typenbezeichnung nach Spalte 1:

Ammoniumsulfatsalpeter mit Magnesium

und Natrium,

- Mindestgehalt nach Spalte 2: 14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,

- zusätzlich typbestimmender Bestandteil

nach Spalte 3:

1

2

Typenbezeichnung Mindestgehalte

Typbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten

Angaben zur Nährstoffbewertung;

3

1.1.4 Harnstoff

44 % N Gesamtstickstoff als Carbamidstickstoff

4

Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung

5

Stickstoff bewertet als

Gesamtstickstoff, ausgedrückt als Carbamidstickstoff; Höchstgehalt an Biuret 1,2 % Toleranzen: N 0,4 %-Punkt S 0,5 %-Punkt

Carbamid; auch Zugabe von elementarem Schwefel, auch Umhüllung

Besondere Bestimmungen, Hinweise

6 Gesamt-Magnesiumoxid, wasserlösliches Natrium,

- Mindestgehalt Nitratstickstoff nach Spalte 4:

3 % N.

Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe c:

- Typenbezeichnung nach Spalte 1:

Ammoniumsulfatsalpeter mit Calciumcarbonat,

- Mindestgehalt nach Spalte 2: 22 % N, 8 % CaCO3,

- zusätzlich typbestimmender Bestandteil

nach Spalte 3: Calciumcarbonat.

Bei Zugabe von elementarem Schwefel:

- Typenbezeichnung nach Spalte 1:

Harnstoff mit Schwefel,

- Mindestgehalte nach Spalte 2: 28 % N

4% S,

1

2

Typenbezeichnung Mindestgehalte

Typbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten

Angaben zur Nährstoffbewertung;

3

1.1.5 Harnstoff – Iso-butylidendiharnstoff

32 % N

Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff

1.1.6 Harnstoff – Formaldehydharnstoff

38 % N

Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff

4

Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung

5

Stickstoff bewertet Isobutylidendiharnstoff, als Carbamid

Gesamtstickstoff, mindestens 70 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Isobutylidendiharnstoff Toleranzen: N 0,5 %-Punkt

Stickstoff bewertet Formaldehydharnstoff, als Carbamid

Gesamtstickstoff, mindestens 60 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Form-

Besondere Bestimmungen, Hinweise

6

- zusätzlich typbestimmender Bestandteil

nach Spalte 3: Schwefel,

- zusätzliche Nährstoffbewertung nach Spalte 4:

Schwefel bewertet als S.

Bei Umhüllung:

- Mindestgehalt nach Spalte 2: 40 % N.

1

2

Typenbezeichnung Mindestgehalte

1.1.7 Stickstoffdünger mit [Harnstoffderivat]

Typbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten

Angaben zur Nährstoffbewertung;

3

4

Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung

5

Besondere Bestimmungen, Hinweise

6

18 % N Gesamtstickstoff,

Ammoniumstickstoff,

Nitratstickstoff,

Carbamidstickstoff,

ein oder mehrere

Harnstoffderivate

nach Spalte 5,

bei

Formaldehydharnstoff:Buchstabe a

aldehydharnstoff,

davon

mindestens 60 %

heißwasserlöslich

Toleranzen:

N 0,5 %-Punkt

Stickstoff bewertet

als

Gesamtstickstoff,

davon

mindestens ein

Drittel als

Harnstoffderivate

nach Spalte 5

kaltwasser- und

heißwasserlöslicher

Stickstoff

bis c, 10 % als Harnstoffderivat

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das jeweils

ein Düngemittel nach Abschnitt 1 Nummer 1.1 – mit Ausnahme von Kalkstickstoff, Nitrathaltiger Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat oder Kalkammonsalpeter – und

In der Typenbezeichnung ist das

Wort

"Harnstoffderivat“ durch

das jeweils verwendete

Harnstoffderivat nach Spalte 5

zu ersetzen.

Bei Ammonium-, Nitrat- oder

Carbamidstickstoff muss der

Gehalt angegeben sein, wenn

er jeweils mindestens 1 % N

beträgt.

a)

c)

nach Spalte 5

Buchstabe d

vom

Formaldehydharnstoffb)

mindestens 60 %

heißwasserlöslich;

Mindestgehalt an

Ammonium-,

Nitratstickstoff 3 %

N,

Carbamidstickstoff

1,5 % N,

Höchstgehalt an

Biuret:

Crotonylidendiharnstoff oder

Isobutylidendiharnstoff oder

Formaldehydharnstoff oder

d) Acetylendiharnstoff enthält.

1

2

Typenbezeichnung Mindestgehalte

1.1.8 [Harnstoffderivat]

28 % N

1.1.9 KalksalpeterHarnstoff flüssig

10 % N

Typbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten

Angaben zur Nährstoffbewertung;

3

4

Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung

5

Besondere Bestimmungen, Hinweise

6

Gesamtstickstoff, Nach Spalte 5 Buchstabe a:

Carbamidstickstoff + HarnstoffderivatStickstoff x 0,026 Toleranzen: N 0,5 %-Punkt

Stickstoff bewertet Jeweils nur einer der als Gesamtstickstoff; nachfolgenden

Nach Spalte 5

Crotonylidendiharnstoffuchstabe a, b oder

Nach Spalte 5 d:

Buchstabe b:

Isobutylidendiharnstoff

Nach Spalte 5

Buchstabe c:

Formaldehydharnstoff

- kaltwasserlöslicher – Stickstoff,

- heißwasserlöslicher Stickstoff

mindestens 25 % vom N in der jeweiligen Harnstoffform

Ausgangsstoffe

a) Crotonylidendiharnstoff,

b) Isobutylidendiharnstoff,

c) Formaldehydharnstoff,

d) Acetylendiharnstoff

Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 3 % N

Nach Spalte 5 Buchstabe c:

In der Typenbezeichnung ist das Wort "Harnstoffderivate“ durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.

Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss angegeben sein, sofern sein Gehalt 1 % N erreicht. Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c beträgt der Mindestgehalt nach Spalte 2: 36 % N.

Nach Spalte 5 Buchstabe d: Acetylendiharnstoff

Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff,

- Mindestgehalt an Formaldehydharnstoff 31 % N;

- Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 5 % N

Toleranzen: N 0,5 %-Punkt Stickstoff bewertet als

Carbamid, Calciumnitrat, Calciumchlorid;

Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und

1

2

Typenbezeichnung Mindestgehalte

Typbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten

Angaben zur Nährstoffbewertung;

3

4

Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung

5

Nitratstickstoff

Gesamtstickstoff auf chemischem Wege,

oder durch

als Carbamid- und Lösen oder Suspendieren in

Nitratstickstoff, Wasser gewonnenes

mindestens 50 % desErzeugnis

angegebenen

Gesamtstickstoffs als

Nitratstickstoff

Toleranzen:

N 0,6 %-Punkt

1.1.10Oxamid

28 % N

Gesamtstickstoff

Stickstoff bewertet Oxamid, auch Calciumsulfat als und Ammonium- oder Gesamtstickstoff; Calciumnitrat Höchstgehalt an Ammonium- oder Nitratstickstoff 4 % N Toleranzen: N 0,5 %-Punkt

1.1.11Ammoniak

10 % N

Ammoniumstickstoff

Stickstoff bewertet Ammoniak;

flüssig

als auch lösen in Wasser

Ammoniumstickstoff

Toleranzen:

N 0,6 %-Punkt

1.1.12Ammonium-

5 % N

Ammoniumstickstoff, Stickstoff bewertet Ammoniumsulfat;

sulfat-Lösung aus

6 % S

wasserlöslicher

als nur ein Ausgangsstoff nach

[Bezeichnung nach

Schwefel

Ammoniumstickstoff, Anlage 2 Tabelle 6.1,

Anlage 2 Tabelle 6

Schwefel bewertet unter Verwendung von

Spalte 1]

als S

Toleranzen: N 0,5 %-Punkt

Schwefelsäure

Besondere Bestimmungen, Hinweise

6 entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: "Anwendungsvorgabe: Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten“.

Der Gehalt an Kupfer darf 0,1 % Cu, der an wasserlöslichem Cyanid 2 mg je kg nicht überschreiten. Die Gehalte an Ammoniumstickstoff und Nitratstickstoff dürfen angegeben sein. Das Düngemittel muss mit einem Hinweis gekennzeichnet sein, dass es unverdünnt nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist. In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.1 zu ersetzen. Der pH-Wert ist zu kennzeichnen. Bei einem pH-Wert < 4,0 zusätzlicher Hinweis 1 2

Typenbezeichnung Mindestgehalte

Typbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten

Angaben zur Nährstoffbewertung;

3

4

S 0,5 %-Punkt

Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung

5

in technischer Qualität

oder

- Calciumsulfat (CaSO4) nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003

Besondere Bestimmungen, Hinweise

6

zur sachgerechten Anwendung: "Nicht zur

Blattdüngung geeignet!“. Es gelten die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 2 und 4 jeweils x 0,5. Bei Verwendung von gebrauchter Ammoniumsulfat-Lösung nach Anlage 2 Tabelle 6 Zeile 6.1.9:

- Mindestgehalt nach Spalte 2: 1,5 % N,

2 % S,

- es gelten die Kennzeichnungsund

Grenzwerte nach Anlage 2

Tabelle 1.4

Spalte 2 und 4 jeweils x 0,25,

- bei Verwendung von Schwefelsäure ist ein

in Anlage 2 Tabelle 6.1 Spalte 2 beschriebenes Herstellungsverfahren anzugeben.

Ergänzung der Kennzeichnung: "Unter Verwendung von Schwefelsäure aus [Herstellungsverfahren]“.

1

2

Typenbezeichnung Mindestgehalte

1

2

1.1.13Ammoniumsulfat Harnstoff

30 % N

5 % S

1.1.14Stickstoff – Magnesium

19 % N

5 % MgO

Typbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten

Angaben zur Nährstoffbewertung;

3

4

Gesamtstickstoff,

Carbamidstickstoff,

Ammoniumstickstoff

wasserlöslicher

Schwefel

Gesamtstickstoff,

Nitratstickstoff,

Ammoniumstickstoff

wasserlösliches

Magnesiumoxid

Stickstoff bewertet als

Nitrat- und Ammoniumstickstoff, wasserlösliches

Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung

5

Stickstoff bewertet als

Carbamid- und Ammoniumstickstoff Kalk bewertet als Calciumcarbonat Mindestgehalt an Ammoniumstickstoff

4% N

Höchstgehalt an Biuret: 0,9 % Toleranzen: N 0,5 %-Punkt

5 0,5 %-Punkt CaCO3 2 %-Punkte

Carbamid, Ammoniumsulfat; auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen

Nitrate,

Ammoniumverbindungen, Magnesiumsulfat; auch Zugabe von Natriumsalzen

Besondere Bestimmungen, Hinweise

6 Das Düngemittel darf mit dem Hinweis

"biuretarm“ gekennzeichnet sein, wenn der Biuretgehalt 0,2 % nicht überschreitet.

Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen

- Typbezeichnung nach Spalte 1:

"Ammoniumsulfat-Harnstoff mit

Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen,

- Mindestgehalt nach Spalte 2: 20 % N

3 % S

8 % CaCO3

- zusätzlicher typbestimmender Bestandteil

nach Spalte 3: Calciumcarbonat.

Bei Zugabe von Natriumsalzen:

- Typbezeichnung nach Spalte 1:

"Stickstoff-Magnesiumsulfat mit Natrium“,

- Mindestgehalte nach Spalte 2:

Typenbezeichnung Mindestgehalte

Typbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten

Angaben zur Nährstoffbewertung;

3

1.1.15Stickstoff – Calcium 10 % N

10 % Ca

Gesamtstickstoff, Nitratstickstoff Carbamidstickstoff Calcium

1.1.16Stickstoffdünger-Lösung

15 % N

Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff

4

Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung

5

Magnesiumoxid; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 6 % N Toleranzen: N 0,8 %-Punkt MgO 0,9 %-Punkt Na 0,7 %-Punkt

Stickstoff bewertet

als

Gesamtstickstoff

oder

als Nitrat- und

Carbamidstickstoff

Mindestgehalt an

Nitratstickstoff 2 % N

Calcium bewertet als

Ca

Toleranzen:

N 0,4 %-Punkt

Ca 0,7 %-Punkt

Stickstoff bewertet

als

Gesamtstickstoff

oder als

Calciumnitrat, Carbamid, auch Calciumchlorid

Besondere Bestimmungen, Hinweise

6 14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,

- zusätzlich typbestimmende Bestandteile

nach Spalte 3: wasserlösliches Natrium,

- Bewertung und weitere Erfordernisse

nach Spalte 4: Mindestgehalt

an

Nitratstickstoff 4 % N;

Natrium in Form

wasserlöslicher Salze

ausgedrückt als Natrium.

Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: "Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten“.

Auf chemischem Wege oder Das Düngemittel darf mit dem durch Lösen in Wasser Hinweis gewon- "biuretarm“ gekennzeichnet

sein, wenn der

1

2

Typenbezeichnung Mindestgehalte

Typbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten

Angaben zur Nährstoffbewertung;

3

4

Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung

5

Carbamid-, Ammoniumoder Nitratstickstoff; Höchstgehalt an Biuret:

nenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis, ohne Zusatz von Nährstoffen

Gehalt an Carbamid- tierischen oder pflanzlichen

stickstoff x 0,026, Ursprungs

für AmmoniumnitratHarnstoff-Lösung 0,5

%

Toleranzen:

N 0,6 %-Punkt

Besondere Bestimmungen, Hinweise

6

Gehalt an Biuret 0,2 % nicht überschreitet. Kennzeichnung von Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, sofern deren Gehalte mindestens 1 % N betragen.

Erfordernisse für eine Bezeichnung als Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung:

- Mindestgehalt nach Spalte 2: 26 % N,

- weitere Erfordernisse nach Spalte 4:

ungefähr die Hälfte des angegebenen Gesamtstickstoffs als Carbamidstickstoff.

1

2

1.2 Vorgaben für Phosphatdünger

Typenbezeichnung Mindestgehalte

2

1.2.1Dicalciumphosphat mit Magnesium

20 % P2O5 6 % MgO

1.2.2Dicalciumphosphat mit Tricalciumphosphat

1.2.3Phosphat mit Silicium

8 % P2O5

8 % P2O5

Typbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

Nährstofflöslichkeiten

3

Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse

4

Alkalisch- Phosphat bewertet ammoncitrat- als lösliches Phosphat alkalisch-Gesamtmagnesiumoxidammoncitrat-lösliches P2O5; Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: P2O5 0,8 %-Punkt MgO 0,9 %-Punkt Phosphat bewertet als

Gesamtphosphat Toleranzen: P2O5 0,8 %-Punkt

Phosphat bewertet als

Gesamtphosphat

Gesamtphosphat,

wasserlösliches

Phosphat

Gesamtphosphat,

50 % des

angegebenen

Gehaltes an P2O5

wasserlöslich

Toleranzen:

Gesamtphosphat:

0,8 %-Punkt

wasserlösliches

Phosphat:

Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung

5

Besondere

Bestimmungen,

Hinweise

6

Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein.

Dicalciumphosphat, Magnesiumphosphat; Fällen mineralischer Phosphate, auch von aus Knochen gelöster Phosphorsäure Zugabe von Magnesiumcarbonat Magnesiumsulfat

Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat; Fällen mineralischer Phosphate

Siliciumoxide, Mindestgehalt an

Natriumhydrogenphosphate,Silicat 20 %.

Calciumphosphate,

Natriumsulfat,

Natriumsilicat;

Aufschluss von Wasserglas

mit Schwefel- und

Phosphorsäure

1

Typenbezeichnung Mindestgehalte

1

2

1.2.4Teilaufgeschlossenes 16 % P2O5 Rohphosphat mit 6 % MgO Magnesium

1.2.5Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil

23 % P2O5

Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse

4

Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung

5

Typbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

Nährstofflöslichkeiten

3

0,9 %-Punkt Gesamtphosphat, Phosphat bewertet Mono-, Tricalciumphosphat, wasserlösliches als Calciumsulfat,

Phosphat, Gesamtphosphat, Magnesiumsulfat; Gesamtmagnesiumoxidmindestens 40 % des Teilaufschließen

angegebenen Gehaltsgemahlenen Rohphosphats

Besondere

Bestimmungen,

Hinweise

6

Ein Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein.

mit Schwefeloder Phosphorsäure, Zugabe von Magnesiumsulfat Magnesiumoxid Magnesiumcarbonat Calcium-Magnesium-Carbonat

Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat

an

P2O5 wasserlöslich

Siebdurchgang:

98 % bei 0,63 mm

90 % bei 0,16 mm

Toleranzen:

Gesamtphosphat:

0,8 %-Punkt

wasserlösliches

Phosphat:

0,9 %-Punkt

MgO 0,9 %-Punkt

Phosphat bewertet

als

Gesamtphosphat,

mindestens 45 % des gemahlenen Rohphosphats

angegebenen Gehaltsmit Schwefelsäure

an P2O5 in 2 %iger

Ameisensäure löslich,

mindestens 20 % des

angegebenen Gehalts

an P2O5 wasserlöslich

Mono-, Tricalciumphosphat,

Calciumsulfat;

Teilaufschließen

Typenbezeichnung Mindestgehalte

Typbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

Nährstofflöslichkeiten

3

1.2.6Rohphosphat

23 % P2O5

Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat

Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse

4

Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung

5

Besondere

Bestimmungen,

Hinweise

6

Toleranzen: Gesamt-P2O5: 0,8 %-Punkt, in Ameisensäure lösliches P2O5: höchstens 2 %-Punkte,

wasserlösliches P2O5: 0,9 %-Punkt, die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden.

Rohphosphat Tricalciumphosphat, Siebdurchgang bewertet als Calciumcarbonat, aus bei 0,16 mm muss Gesamtphosphat, weicherdigem Rohphosphat;angegeben sein. mindestens 40 % des vermahlen angegebenen Gehalts an

P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich; Siebdurchgang: 98 % bei 0,315 mm 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: Gesamt-P2O5: 0,8 %-Punkt, in Ameisensäure

1

2

Typenbezeichnung Mindestgehalte

Typbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

Nährstofflöslichkeiten

3

1.2.7Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium

16 % P2O5

6 % MgO

Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat

GesamtMagnesiumoxid

Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse

4 lösliches P2O5: höchstens 2 %-Punkte,

die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden Phosphat bewertet als

Gesamtphosphat; mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, Siebdurchgang: 99 % bei 0,125 mm 90 % bei 0,063 mm Toleranzen: Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt, in Ameisensäure lösliches Phosphat: höchstens 2 %-Punkte,

die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden,

Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung

5

Besondere

Bestimmungen,

Hinweise

Tricalciumphosphat,

Calciumcarbonat,

Magnesiumsulfat;

Vermahlen weicherdigen Rohphosphats,

Zugabe von Magnesiumsulfat, Magnesiumoxid, Magnesiumcarbonat, Calcium-Magnesium-Carbonat

Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss angegeben sein.

1

2

6

Typenbezeichnung Mindestgehalte

Typbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

Nährstofflöslichkeiten

1

3

1.2.8Phosphatdünger-Lösung

20 % P2O5

wasserlösliches Phosphat

1.2.9Phosphatdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2, Tabelle 6.2]

10 % P2O5

Gesamtphosphat, in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat

Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse

4 MgO: 0,9 %-Punkt Phosphat bewertet als

wasserlösliches Phosphat;

pH-Wert der Lösung: 4,6 bis 5,2 Toleranzen: P2O5 0,9 %-Punkt

Phosphat bewertet

als

Gesamtphosphat,

Phosphat bewertet

als in

2 %iger Zitronensäure

lösliches Phosphat;

Siebdurchgang:

98 % bei 0,63 mm

90 % bei 0,16 mm

Toleranzen:

Gesamtphosphat: 0,8

%-Punkt,

in Zitronensäure

lösliches Phosphat: 2

%-Punkte,

die für Phosphat

festgesetzte Toleranz

Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung

5

Durch Mischen von Phosphorsäure mit Natronlauge gewonnenes Erzeugnis

Besondere

Bestimmungen,

Hinweise

6

Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden.

In der

Phosphathaltige

Ausgangsstoffe nach Anlage Typenbezeichnung

2 Tabelle 6.2;

aus nur einem Stoff nach

Anlage 2 Tabelle 6.2

ist der

Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 1 zu ersetzen. Das

Herstellungsverfahren nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 2 ist anzugeben.

2

Typenbezeichnung Mindestgehalte

Typbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

Nährstofflöslichkeiten

3

Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse

4 darf insgesamt nicht überschritten werden.

Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung

5

Besondere

Bestimmungen,

Hinweise

1

2

6

1.3 Vorgaben für Kaliumdünger

Typenbezeichnung Mindestgehalte

2

1.3.1 Kaliumsulfat

35 % K2O

1.3.2 Kaliumdünger- 20 % K2O Lösung

1.3.3 Kaliumsulfat- 6 % K2O Lösung

6 % S

1.3.4 Kaliumdünger aus 10 % K2O [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1]

Typbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

Nährstofflöslichkeiten

3

wasserlösliches Kaliumoxid

wasserlösliches Kaliumoxid

wasserlösliches Kaliumoxid; wasserlöslicher Schwefel

wasserlösliches Kaliumoxid

Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse

Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung

Besondere

Bestimmungen,

Hinweise

4

5

6

Kalium bewertet als wasserlösliches K2O; Gehalt an Chlorid höchstens 3 % Cl Toleranzen: K2O 0,5 %-Punkt

Kali bewertet als wasserlösliches K2O Toleranzen: K2O 1 %-Punkt

Kali bewertet als

wasserlösliches K2O;

Schwefel bewertet als

S

Toleranzen:

K2O 1 %-Punkt

S 0,5 %-Punkt

Kali bewertet als

wasserlösliches K2O

Toleranzen:

K2O 1 %-Punkt,

bei ausschließlicher

Verwendung von

Vinasse für K2O 3 %

Punkte.

Kaliumsulfat; umhüllt

Kaliumhydroxid, Kaliumformiat; Lösen in Wasser

Kaliumsulfat; Schwefelsäure; durch Mischen gewonnenes Erzeugnis

Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden.

Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden.

Kaliumsalze; In der nur ein AusgangsstoffTypenbezeichnung ist nach der Klammerausdruck

Anlage 2 Tabelle 6.3 durch die Bezeichnung Spalte 1, nach Anlage 2 Tabelle auch als Lösung 6.3 Spalte 1 zu ersetzen. Das

Herstellungsverfahren nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 2 ist anzugeben.

1.4 Vorgaben für Kalkdünger

Vorbemerkungen und Hinweise

1 Düngemitteln dieses Abschnittes dürfen Düngemittel nach Abschnitt 1 oder mineralische Einnährstoffdünger nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zugegeben sein. Von der Möglichkeit nach Satz 1 sind ausgenommen:

1.1 die Zugabe von Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Ziffern 6.4.7 bis 6.4.16,

1.2 die Zugabe von Ammoniumstickstoff enthaltenden Stickstoffdüngern, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen.

2 Kalkdünger, die bereits aus einer Kombination nach Nummer 1 bestehen, dürfen nicht erneut zur Mischung verwendet sein.

3 Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich im Falle einer Mischung nach Nummer 1 für das jeweilige Endprodukt um ein Drittel, soweit nicht ausschließlich eine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.

4 Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält.

1

Angaben zur Wesentliche

TypenbezeichnungMindestgehalte

Typbestimmende

Bestandteile;

NährstoffbewertZuunsga;mmensetzung; Nährstoffformen

weitere Art der und

Erfordernisse Herstellung Nährstofflöslichkeiten

Besondere

Bestimmungen,

Hinweise

1

2

3

1.4.1Kohlensaurer Kalk

75 % CaCO3 Calciumcarbonat

4

5

6

Kalk bewertet CalciumcarbonaDt,as Düngemittel als CaCO3; daneben darf als Siebdurchganga:uch "Kohlensaurer 97 % bei 3,15MagnesiumcarbMonaagtn;esiumkalk“ mm

aus Kreide, Kalkstein, Dolomit natürlicher

70 % bei 1,0

mm

Reaktivität,

bewertet

nach

Umsetzung in als Mischung

Lagerstätten; auch

verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens 10 %

Toleranzen: CaCO3 4 %-Punkte

oder

bezeichnet sein, wenn der Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt. Das Düngemittel darf mit dem Hinweis "leicht

aus Meeralgen; umsetzbar“ auch Zugabe gekennzeichnet von sein, wenn die

a) MagnesiumcaRerabkotnivaittät

mindestens 80 %

b) Azotobakter beträgt

Bei der Herstellung aus Meeralgen:

- Mindestgehalt nach Spalte 2: 65 % CaCO3,

auf Torf, wenn 1 000 wirksame Azoto-bakterzellen je Gramm

keine Mischung mit anderen kohlensauren

Typbestimmende

Angaben zur Wesentliche Bestandteile; Besondere

NährstoffbewertZuunsga;mmensetzung; TypenbezeichnungMindestgehalte Nährstoffformen Bestimmungen,

weitere Art der und Hinweise

Erfordernisse Herstellung Nährstofflöslichkeiten

3 4 5 6

Endprodukt Kalken, erreicht

werden

- das Düngemittel muss als

c) BrennraumaschKenohlensaurer nach Kalk aus Anlage 2 Meeralgen“ Tabelle 7 bezeichnet sein. Zeile 7.3.16 Bei Herstellung aus holozänen Kalken:

- Mindestgehalt nach Spalte 2: 60 % CaCO3,

- keine Mischung mit anderen kohlensauren Kalken,

- das Düngemittel muss als "Kohlensaurer Kalk aus

holozänem Kalk“ bezeichnet sein.

Bei der Zugabe von Azotobakter nach

1

2

Angaben zur Wesentliche

TypenbezeichnungMindestgehalte

Typbestimmende

Bestandteile; Besondere

NährstoffbewertZuunsga;mmensetzung;

Nährstoffformen Bestimmungen,

weitere Art der und Hinweise

Erfordernisse Herstellung

Nährstofflöslichkeiten

3

4

5

6

Buchstabe b Spalte 5 darf das Düngemittel zusätzlich als AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn es mindestens 1 000 wirksame Azotobakter-zellen je g, bewertet nach ihrem Wachstum auf Agarplatten, enthält.

Bei der Zugabe von Brennraumasche nach Buchstabe c Spalte 5:

– maximal 30 % Brennraumasche und nur von

unbehandelten Pflanzenteilen,

1

2

Angaben zur Wesentliche

TypenbezeichnungMindestgehalte

Typbestimmende

Bestandteile; Besondere

NährstoffbewertZuunsga;mmensetzung;

Nährstoffformen Bestimmungen,

weitere Art der und Hinweise

Erfordernisse Herstellung

Nährstofflöslichkeiten

3

1.4.2Branntkalk

65 % CaO

Calciumoxid

4

5

6

- Mindestgehalt nach Spalte 2: 70 % CaCO3,

- das Düngemittel muss mit dem Hinweis

"Enthält basisch wirksame Pflanzenasche“ gekennzeichnet sein.

Kalk bewertetCalciumoxid, Das Düngemittel als CaO; daneben auch darf als "Branntkalk, beim Magnesiumoxidkörnig“ Inverkehrbringens Kalkstein, oder "Magnesiumdürfen nicht Dolomit oder Branntkalk, körnig“

bezeichnet sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderungen entspricht: Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten

mehr als 9 % Kreide CaO natürlicher als Carbonat Lagerstätten; vorliegen, auch Mischen Siebdurchgangu:ntereinander 97 % bei 6,3 durch Brennen

mm

Toleranzen: CaO 4 %-Punkte

1

2

Angaben zur Wesentliche

TypenbezeichnungMindestgehalte

Typbestimmende

Bestandteile;

NährstoffbewertZuunsga;mmensetzung; Nährstoffformen

weitere Art der und

Erfordernisse Herstellung Nährstofflöslichkeiten

Besondere

Bestimmungen,

Hinweise

3

1.4.3Mischkalk

50 % CaO

Calciumoxid

4

5

6

Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe

Wirkungsintensität beachten“. Kalk bewertet CalciumcarbonaBt,ezeichnung als CaO; -hydroxid nach Spalte 1 höchstens 75 oder -oxid, gilt auch für % des CaO daneben auch recarbonatisierten als Carbonat MagnesiumcarbBonrant,ntkalk. Siebdurchgang-h: ydroxid oder Im Rahmen der

97 % bei 4,0

mm

50 % bei 0,8

mm

Toleranzen:

CaO

-oxid, aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide natürlicher

Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Bei der Anwendung in

Lagerstätten; Carbonatanteidl urch Mischen der Forstwirtschaft <= 65% oder Brennen, die hohe

3%-Punkte, auch teilweises Wirkungsintensität CarbonatanteiBl rennen, beachten“. > 65 % auch Zugabe Bei Zugabe

4%-Punkte von Wasser zur von Wasser zur

Staubbindung Staubbindung

1

2

Angaben zur Wesentliche

TypenbezeichnungMindestgehalte

Typbestimmende

Bestandteile;

NährstoffbewertZuunsga;mmensetzung; Nährstoffformen

weitere Art der und

Erfordernisse Herstellung Nährstofflöslichkeiten

Besondere

Bestimmungen,

Hinweise

3

1.4.4Hüttenkalk

42 % CaO

Calciumoxid

4

5

6

im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Bei längerer Lagerung verringerte Wirkungsgeschwindigkeit durch

Recarbonatisierung möglich“. Bei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b muss das Düngemittel Hochofenschlackmeit einem Hinweis auf eine stark verlangsamte Wirkung

oder gekennzeichnet

b) 97 % bei sein.

3,15 mm

Kalk bewertet Silikate von

als CaO; Calcium und

SiebdurchgangMagnesium;

aus a) 97 % bei

1,0 mm

80 % bei

0,315 mm

Toleranzen:

1

2

Angaben zur Wesentliche

TypenbezeichnungMindestgehalte

Typbestimmende

Bestandteile;

NährstoffbewertZuunsga;mmensetzung; Nährstoffformen

weitere Art der und

Erfordernisse Herstellung Nährstofflöslichkeiten

Besondere

Bestimmungen,

Hinweise

3

1.4.5Konverterkalk

40 % CaO

Calciumoxid

4

5

6

CaO 3 %-Punkte

Kalk bewertet Silikate und Ausgangsstoffe und als CaO; Oxide von Art der Herstellung Calcium und nach Spalte 5 Magnesium ausmüssen angegeben der sein. SiebdurchgangHerstellung bei unlegierter Herstellung Stähle; nach Spalte 5 Buchstabe

a)

b)

a) 97 % bei 1,0 mm 80 % bei 0,315 mm

b) 97 % bei 3,15 mm 40 % bei 0,315 mm.

Bei

Siebdurchgang nach Buchstabe b:

Vermahlen

von

Konverterschlacke

Absieben

zerfallener

Konverterschlacke

und

Pfannenschlacke

1

2

Angaben zur Wesentliche

TypenbezeichnungMindestgehalte

Typbestimmende

Bestandteile;

NährstoffbewertZuunsga;mmensetzung; Nährstoffformen

weitere Art der und

Nährstofflöslichkeiten

weitere Erfordernisse

Herstellung

3

1.4.6Kalkdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1]

30 % CaO in der TM

Calciumoxid

4

5

Löslichkeit von Calcium und

Magnesium, bewertet nach

Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %

Toleranzen: CaO 3 %-Punkte

Kalk bewertet Oxide, als CaO, Hydroxide, Reaktivität: Silicate oder Reaktivität, Carbonate von bewertet Calcium und nach Magnesium; Umsetzung in aus nur einem verdünnter Stoff nach Salzsäure, Anlage 2 mindestens Tabelle 6.4 30 %, ab einem Gehalt von 25 %

Besondere

Bestimmungen,

Hinweise

6

In der

Typenbezeichnung ist der

Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1 zu ersetzen.

Bei ausschließlicher Verwendung von Aschen pflanzlicher Herkunft nach

1

2

Angaben zur Wesentliche

TypenbezeichnungMindestgehalte

Typbestimmende

Bestandteile;

NährstoffbewertZuunsga;mmensetzung; Nährstoffformen

weitere Art der und

Nährstofflöslichkeiten

weitere Erfordernisse

Herstellung

3

4

5

MgCO3

mindestens

10 %

Toleranzen:

CaO

Carbonatanteil

<= 40 %

2%-Punkte, Carbonatanteil > 40 %

3%-Punkte

Besondere

Bestimmungen,

Hinweise

6

Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2:

15 % CaO in der TM. Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6 Nummer 6.4.12 und 6.4.13 dürfen abweichend von den Vorgaben zur Herstellung nach Spalte 5 auch mit Kalken nach Tabelle 6 Nummer 6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6 gemischt sein.

1

2

1.5 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger

Typenbezeichnung

Typbestimmende Bestandteile; Angaben zur Mindestgehalte Nährstoffformen Nährstoffbewertung;

und weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten

2

3

4

1.5.1 Calciumchlorid

1.5.2 Calciumformiat

15 % Ca

27 % Ca

Calcium

Calcium

Calcium bewertet als wasserlösliches Ca Toleranzen: Ca 0,7 %-Punkt Calcium bewertet als wasserlösliches Ca Toleranzen: Ca 0,7 %-Punkt

1.5.3 Magnesium-carbonat

70 % MgCO3 MagnesiumcarbonatMagnesium bewertet

als

Magnesiumcarbonat; Siebdurchgang: 97 % bei 0,2 mm Toleranzen: MgCO3 2 %-Punkte Angabe der basisch wirksamen Bestandteile in % CaCO3 Reaktivität: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung

Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung

5

Calciumchlorid

Calciumformiat;

auch Suspendieren oder

Lösen

in Wasser

Magnesiumcarbonat; mechanisches Aufbereiten von Magnesit

Besondere

Bestimmungen,

Hinweise

6

Bei Suspendieren oder Lösen in Wasser:

- Bezeichnung nach Spalte 1: "Calciumformiat-

flüssig“,

- Mindestgehalt nach Spalte 2: 15 % Ca.

Das Düngemittel darf auch als "Magnesit“ bezeichnet sein.

1

Typenbezeichnung Mindestgehalte

Typbestimmende

Bestandteile; Angaben zur Nährstoffformen Nährstoffbewertung; und weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten

3

1.5.4 Magnesiumoxid

70 % MgO Magnesiumoxid

1.5.5 Magnesiumsilikat

20 % MgO Magnesiumoxid

1.5.6 Kieserit mit Magnesium-carbonat

20 % MgO Magnesiumoxid

4

Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung

5

Magnesiumoxid Brennen von Magnesit nur bei einer Brenntemperatur ≤ 1 800 °C

Magnesiumsilikate; mechanisches Aufbereiten magnesiumhaltiger Gesteine

in verdünnter Salzsäure, mindestens 10 % Magnesium bewertet als

Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 4,0 mm Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt Magnesium bewertet als

GesamtMagnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 0,2 mm 65 % bei 0,032 mm Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt

Magnesium bewertet Magnesiumsulfat-als Monohydrat, Magnesiumoxid; Magnesiumcarbonat; mindestens Kieserit in Mischung mit 60 % des Dolomit und Magnesit, angegebenen Gehaltesauch unter Zugabe von an MgO wasserlöslich Kaliumsulfat Siebdurchgang: Magnesit: 97 % bei 0,2 mm

Besondere

Bestimmungen,

Hinweise

6

Bei Zugabe von Kaliumsulfat:

- Typenbezeichnung nach Spalte 1: Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat

- Mindestgehalte nach Spalte 2:

2

1

Typenbezeichnung Mindestgehalte

Typbestimmende

Bestandteile; Angaben zur Nährstoffformen Nährstoffbewertung; und weitere Erfordernisse Nährstofflöslichkeiten

3

1.5.7 MagnesiumdüngerSuspension

1.5.9 Elementarer Schwefel

15 % MgO

Magnesiumoxid

fest: 80 % S flüssig: 40 % S

Schwefel

4

Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung

5

Dolomit: 97 % bei 3,15

mm

und 70 % bei 1 mm

Reaktivität:

Reaktivität,

bewertet nach

Umsetzung

in verdünnter

Salzsäure,

mindestens 10 %

Toleranzen:

MgO 0,9 %-Punkt

K2O 1 %-Punkt

Magnesium bewertet

als

Magnesiumoxid

Toleranzen:

MgO 0,9 %-Punkt

Schwefel bewertet als

S

Siebdurchgang:

97 % bei 0,1 mm

Toleranz:

S 0,5 %-Punkt

Magnesiumoxid, -hydroxid oder Magnesiumsalze; Suspendieren in Wasser

Schwefel aus Natur- oder Industrieherkünften

Besondere

Bestimmungen,

Hinweise

6 8 % MgO, 6 % K2O, insgesamt 20 %

Weiterer

typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: wasserlösliches Kaliumoxid

Weitere Erfordernisse nach Spalte 4: Kalium bewertet als wasserlöslichen K2O, Höchstgehalt an

Chlorid

im zugegebenen

Kaliumsulfat: 3 % Cl.

2

1

Typbestimmende

Typenbezeichnung

Bestandteile; Mindestgehalte Nährstoffformen

und

Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse

Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung

Besondere

Bestimmungen,

Hinweise

Nährstofflöslichkeiten

1

2

3

4

5

6

1.5.10Schwefel-Magnesiumdünger

6 % S 6 % MgO

Schwefel; Magnesiumoxid

Schwefel bewertet als

S;

Magnesium bewertet

als

Magnesiumoxid;

Siebdurchgang:

97 % bei 2 mm

Toleranzen:

MgO 0,9 %-Punkt

Ca 0,7 %-Punkt

S 0,5 %-Punkt

Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Carbonate oder Oxide von Calcium oder Magnesium aus Natur- und Industrieherkünften

1.5.11Schwefel-

11 % S

Schwefel;

Schwefel bewertet als

Sulfate, Sulfite, Hydroxide,

Im Rahmen der

Calciumdünger

25 % Ca

Calcium

S,

Oxide oder Carbonate von

Hinweise zur

Calcium bewertet als

Calcium;

sachgerechten

Ca;

Siebdurchgang: 97 % bei 1 mm

aus

Sprühabsorptionsverfahren bei der Monoverbrennung

Anwendung Ergänzung der Kennzeichnung um die Worte "Bei

80 % bei 0,315 mm Toleranzen:

von Steinkohle

der Bemessung der Düngung auf den

Ca 0,7 %-Punkt

Schwefelbedarf

S 0,5 %-Punkt

achten“.

Abschnitt 2

Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger

1.

2.

Vorbemerkungen und Hinweise

Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.

Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten in den Spalten 3 und 4 beziehen sich auf die jeweiligen Nummern in den Zeilen der Anlage 2 Tabellen 3 und 4.

Typenbezeichnung Mindestgehalte

2.1NP-Dünger

2.2 NK-Dünger

2.3PK-Dünger

2

fest: 3 % N 5 % P2O5 als Lösung: 1 % N 1 % P2O5 insgesamt 3 %

fest: 3 % N 5 % K2O als Lösung: 1 % N 1 % K2O insgesamt 3 %

fest:

5 % P2O5

5 % K2O

als Suspension:

5 % P2O5

5 % K2O

als Lösung:

Typbestimmende Bestandtormat teile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten

3

Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse

4

Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung

Besondere

Bestimmungen,

Hinweise

5

6

Stickstoff in den

Für die

Auf chemischem

Bei Zugabe von

Stickstoffformen:

Stickstoffformen 3.2

Wege, durch

Kohlensaurem Kalk

fest:

bis 3.10 müssen

Mischen (fest) oder

aus

3.1 bis 3.10

Gehalte

Lösen (Lösung)

Meeralgen:

als Lösung:

3.1 bis 3.4 und 3.7

Phosphat in den

Phosphatlöslichkeiten:

angegeben sein, wenn gewonnenes sie mindestens 1 % Erzeugnis; betragen; auch Zugabe von für Phosphat Kohlensaurem Kalk

– Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3;

fest:

Gehaltsangaben und

aus Meeralgen

- Spalte 3:

4.2.1 bis 4.2.3

weitere Erfordernisse

auch Umhüllung

Calciumcarbonat;

als Lösung: 4.2.1

nach Anlage 2 Tabelle

- Spalte 4: Kalk

5

bewertet als

CaCO3;

- Kennzeichnung

gemäß Anlage 2

Tabelle 10.1.6.

Stickstoff in den

Für die

Auf chemischem

Beim Mischen von

Stickstoffformen:

Stickstoffformen 3.2

Wege, durch

Kaliumnitrat mit

fest:

bis 3.10 müssen

Mischen (fest) oder

Salpetersäure darf

3.1 bis 3.10

Gehalte angegeben

Lösen (Lösung)

das Düngemittel nur

Lösung:

sein, wenn sie min-

gewonnenes

in geschlossenen

3.1 bis 3.4 und 3.7

destens 1 % betragen. Erzeugnis;

Behältern in den

wasserlösliches

auch Zugabe von

Verkehr gebracht

Kaliumoxid

Kohlensaurem Kalk

werden.

aus Meeralgen

Bei Zugabe von

auch Umhüllung

Kohlensaurem Kalk

aus

Meeralgen:

-Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3;

-Spalte 3: Calciumcarbonat;

-Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;

-Kennzeichnung gemäß Anlage 2 Tabelle 10.1.6.

Phosphat in den

Für Phosphat

Auf chemischem

Bei Verwendung von

Phosphatlöslichkeiten

Gehaltsangaben und

Wege, durch

Aschen

4.2.1 bis 4.2.11

weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle

Mischen (fest), Lösen

– Mindestgehalt (Lösung)

wasserlösliches Kaliumoxid

5

oder Suspendieren

(Suspension)

gewonnenes

festen Dünger:

2% P2O5

3% K2O,

1

Typenbezeichnung Mindestgehalte

2.4NPK-Dünger

2

Typbestimmende

Bestandtormat teile;

Nährstoffformen und

Nährstofflöslichkeiten

3

1 % P2O5 1 % K2O insgesamt 3 %

Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse

4

fest:

Stickstoff in den

Bei den

3 % N

Stickstoffformen:

Stickstoffformen 3.2

5 % P2O5

fest: 3.1 bis 3.10

bis 3.10 müssen

5 % KO

als Lösung: 3.1 bis 3.4,

Gehalte angegeben

auf Trägermaterial:

3.7

als Suspension: 3.1 bis

sein, wenn sie mindestens 1 %

1 % N

3.4

betragen.

Phosphat in den

Für Phosphat:

1 % K2O

Phosphatlöslichkeiten:

Gehaltsangaben und

fest: 4.2.1 bis 4.2.7,

weitere Erfordernisse

insgesamt 4 %

4.2.11

nach Anlage 2 Tabelle

als Lösung:

als Lösung: 4.2.1

5

1 % N

als Suspension: 4.2.1,

1 % P 2O5

4.2.5, 4.2.8

1 % K2O

wasserlösliches

insgesamt

Kaliumoxid

4 %

als Suspension:

3 % N

4 % P2O5

4 % K2O

Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung

5 auch unter ausschließlicher Verwendung von Aschen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 auch Umhüllung Auf chemischem Wege oder durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis; fest:

auch Lösen von Düngesalzen in Wasser und Einschließen in Kapseln auch unter Verwendung von Aschen nach Anlage 2

Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16

auch Umhüllung auch Auftragen auf folgendes Trägermaterial:

Besondere

Bestimmungen,

Hinweise

6 bei trockenem Material Granulierung

Bei Einschließen in Kapseln ist das Düngemittel als "verkapselt“ zu bezeichnen. Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die

Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen: "Das Düngemittel ist nach Gebrauch nicht mehr als Stoff nach § 2 des Düngegesetzes, ausgenommen Wiederverwertung zum selben Zweck, zulässig und in Systemen zu verwenden, die eine Entsorgung des gebrauchten Trägermaterials

ermöglichen“. Ionenaustauscher

Bei Verwendung von auf der

Aschen nach Spalte

5:

Basis von Styrol-

Divinyl=

benzol-Copolymer-

auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen

Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen Dünger:

2 % P2O5

3 % K2O,

- bei trockenem Material Granulierung.

Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen:

- Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3,

- Spalte 3: Calciumcarbonat,

- Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3,

- Kennzeichnung gemäß Anlage 2 Tabelle 10.1.6.

Abschnitt 3

Vorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel

1

Mindestgehalte

Typbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

Nährstofflöslichkeiten

3

Angaben zur Wesentliche

Besondere

Typenbezeichnung

(bezogen auf TM)

2

Nährstoffbewertung; Zusammensetzung; weitere Erfordernisse Art der Herstellung

Bestimmungen, Hinweise

1

4 5

6

3.1 Organischer N-,

Einnährstoffdünger

Gesamtstickstoff

Stickstoff bewertet als Stoffe nach Anlage 2

Die

P-, K-, NP-,

nach Spalte 1:

Gesamtphosphat

Gesamtstickstoff Tabelle 7.1, 7.2 sowie Typenbezeichnung

NK-, PK- oder

3 % für den Nährstoff Gesamtkaliumoxid

Phosphat bewertet als organische Stoffe

des Düngemittels

NPK-Dünger

Zweinährstoff- und

Gesamt-P2O5 nach Anlage 2 Tabelleist nach den

Dreinährstoffdünger

Kali bewertet als 7.4;

enthaltenen

nach Spalte 1:

Gesamt-K O auch in flüssiger

Nährstoffen nach

1 % N

Form Toleranzen:

Spalte 1 zu wählen.

0,3 % P2O5

50 % des in %

oder

angegebenen

0,5 % K2O

Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt, bei ausschließlicher Verwendung von Vinasse für K2O 3 %-Punkte,

für die organische Substanz 50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 5 %-Punkte

3.2 Organisch-

Einnährstoffdünger

Gesamtstickstoff

Stickstoff bewertet als Stoffe nach Anlage

Die

Mineralischer N-,

nach Spalte 1:

Gesamtphosphat

Gesamtstickstoff 2 Tabelle 7; auch in

Typenbezeichnung

P-, K-, NP-, NK-, PK-

3 % für den Nährstoff Gesamtkaliumoxid

Phosphat bewertet als flüssiger Form

des Düngemittels

oder

Zweinährstoff- und

Gesamt-P2O5

ist nach den

NPK-Dünger

Dreinährstoffdünger

Kali bewertet als

enthaltenen

nach Spalte 1:

Gesamt-K O

Nährstoffen nach

1,5 % N 0,5 % P2O5

Mindestgehalt an

Spalte 2 zu wählen.

organischer Substanz:

Bei Verwendung

oder

10 % bezogen auf TM

mineralischer

1,0 % K2O

Toleranzen:

Düngemittel

50 % des in %

angegebenen

Gehaltes, jedoch nicht

mehr als 1 %-Punkt,

für die organische

Substanz

50 %, jedoch nicht

mehr als

5 %-Punkte

Mindestgehalt nach Spalte 2:

- 3 % N,

- 3 % P2O5 oder

- 3 % K2O.

Abschnitt 4 Vorgaben für Düngemittel mit Spurennährstoffen sowie Spurennährstoffdünger

Vorbemerkungen und Hinweise

1. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf Beschränkungen für den geeigneten Anwendungsbereich (z. B. Ackerbau, Grünland, Forstwirtschaft, Gartenbau) und die geeignete Applikationsform (z. B. Blattdüngung) hingewiesen sein.

2. Die Düngemittel nach Abschnitt 4.2 dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.

4.1 Vorgaben für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3 oder 5 mit zusätzlich den Ty p bestimmenden Spurennährstoffen

Ergänzung der

Mindestgehalte Typenbezeichnung

(bezogen

auf TM)

1

2

4.1.1Typenbezeichnung0,02 % B für Düngemittel 0,004 % Co nach Abschnitt 0,02 % Cu 1, 2, 3 oder 5, 0,04 % Fe ergänzt 0,02 % Mn durch die 0,002 % Mo Angabe "mit oder Spurennährstoff“0,02 % Zn oder

durch die Angabe "mit“ sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge der Spalte 2

Zusätzliche typbestimmende Angaben zur Wesentliche

Bestandteile; NährstoffbewertZuunsga;mmensetzung; Nährstoffformen weitere Art der und Erfordernisse Herstellung Nährstofflöslichkeiten

Besondere

Bestimmungen,

Hinweise

3

4

5

6

Bor, Kobalt, Kupfer, SpurennährstoMffieneralische

Eisen, Mangan, bewertet Ein- und

Molybdän oder Zink als Mehrnährstoffdüeningenr der

Das Düngemittel muss mindestens

in Spalte 3

genannten

Spurennährstoffe

enthalten.

Bei

Gesamtgehaltder Abschnitte

und 1, 2

wasserlöslicheorder 5 sowie

Gehalt Düngemittel

Toleranzen nach Abschnitt

für jeden 3;

Spurennährstoaf fu:ch

Zugeben von – 50 % des

Spurennährstoffaeunßer Gartenbau

in % ange-nach Abschnitt Mindestgehalte

gebenen

Inverkehrbringen für eine Anwendung in der Landwirtschaft

4.2

Gehaltes,

jedoch nicht mehr als 0,4 %-Punkt

bei einem Gehalt an Gesamteisen > 10 % für Eisen 2 %-Punkte.

nach Spalte 2:

- 1 % Fe bezogen auf TM

- 0,2 % Mn bezogen auf TM

Höchstgehalte

für Kupfer 0,09 %

bezogen

auf TM und Zink

0,5 % bezogen

auf TM, davon

ausgenommen

Zusätzliche

Ergänzung der typbestimmende Angaben zur Wesentliche

Besondere Mindestgehalte Bestandteile; NährstoffbewertZuunsga;mmensetzung; Typenbezeichnung Bestimmungen,

(bezogen Nährstoffformen weitere Art der

auf TM) und Erfordernisse Herstellung

Nährstofflöslichkeiten

Hinweise

3 4 5

ist eine gezielte Zugabe von

- nach Abschnitt 4.2 zugelassenen Spurennährstoffdüngern,

- nach Abschnitt E1 der EG-VO Nr. 2003/2003 zugelassenen Spurennährstoffdüngern.

Höchstgehalt für Kupfer 0,2 %

bezogen auf TM für Holz-Brennraumaschen bei Rückführung auf forstliche Flächen.

1

2

6

4.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten

Typenbezeichnung

Typbestimmende Angaben

Bestandteile; zur Besondere

Zusammensetzung; Mindestgehalte NährstoffformeNnährstoffbewertung; Bestimmungen,

Art der und weitere Hinweise

Herstellung

NährstofflöslichkeitenErfordernisse

2

3

4.2.1Kupferhydroxid-Suspension

22 % Cu

Kupfer

4.2.2Eisensalz

8 % Fe

wasserlösliches Eisen

4.2.3Eisen-Dünger

8 % Fe

Eisen

4

5

6

Kupfer Suspendieren bewertet alsvon GesamtkupfeKru;pferhydroxid Siebdurchgang: 100 % < 0,005 mm Toleranzen: Cu 0,4 %-Punkt

Eisen Eisen(II) Salz, Das Anion des bewertet alsGesteinsmehlMineralsalzes wasser- oder muss angegeben lösliches Dolomit; sein. Eisen Mischen von Toleranzen: Eisen(II)-Salz Fe 0,4 %- mit Punkt Gesteinsmehl oder Dolomit Eisen Eisensalz der Zur bewertet alsHuminsäure, Blattapplikation. Gesamt- Eisenhumat, Im Rahmen der Eisen Eisenhuminat;Hinweise zur Toleranzen: Weichbraunkoshalechgerechten Fe 0,4 %- (Leonardit) Anwendung Punkt unter muss auf die Zugabe von verlangsamte KaliumhydroxiWdliörksung des

1

Typenbezeichnung

Typbestimmende Angaben

Bestandteile; zur Besondere

Zusammensetzung; Mindestgehalte NährstoffformeNnährstoffbewertung; Bestimmungen,

Art der und weitere Hinweise

Herstellung

NährstofflöslichkeitenErfordernisse

1

2

4.2.4Spurennährstoff-

0,2 % B

Mischdünger

1 % Fe

0,5 % Cu

1 % Mn

0,01 % Mo

oder

0,5 % Zn

3

Bor,

Eisen,

Kupfer,

Mangan,

Molybdän

oder

Zink

4

5

6

und Eisendüngers Eisensulfatlösuhninggewiesen sein. SpurennährsBt ofrf-e und Das Düngemittel bewertet metallhaltige muss mindestens

als Stoffe, Gesamtgehaaltu;ch in SiebdurchgaCngh:elatform

98 % bei

1,0 mm

70 % bei

0,16 mm;

bei

Granulierung:

Siebdurchgang

des

Granulats:

98 % bei

2,8 mm

70 % bei

1,6 mm

Toleranzen:

20 % für

den in %

angegebenen

Gehalt

für jedes

Element,

zwei der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten. Die Art des wasserlöslicheArusgangsmaterials Form muss angegeben sein.

in wasser-und nicht

Typenbezeichnung

Typbestimmende Angaben

Bestandteile; zur Besondere

Zusammensetzung; Mindestgehalte NährstoffformeNnährstoffbewertung; Bestimmungen,

Art der und weitere Hinweise

Herstellung

NährstofflöslichkeitenErfordernisse

2

3

4

5

jedoch nicht mehr als jeweils 0,4 %-Punkt

6

1

Abschnitt 5 Vorgaben für Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen

Vorbemerkung

Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht als Düngemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden.

Typenbezeichnung

Mindestgehalte

(bezogen

auf TM)

Typbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

Nährstofflöslichkeiten

2

3

5.1 N-, P-, K-, NP-, 1 % N, Stickstoff in den NK-, PK- oder 1 % P2O5 Stickstoffformen 3.1 NPK-Dünger oder bis 3.10

1 % K2O Phosphat in den

Phosphatlöslichkeiten

4.2.1

bis 4.2.11

wasserlösliches

Kaliumoxid

Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse

Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung

Besondere

Bestimmungen,

Hinweise

4

5

6

Bei den

Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte

angegeben sein, wenn sie

mindestens 1 % betragen, für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5;

Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an

Carbamidstickstoff x 0,026 Toleranzen: Gehalte < 1 %: für jeden Nährstoff nach

Spalte 2: 25 % des in % angegebenen Gehaltes,

Gehalte > 1 bis 5 %: für jeden Nährstoff nach

Spalte 2: 0,25 %-Punkt,

Gehalte > 5 %: für jeden Nährstoff nach

Spalte 2: 5 % des in % angegebenen Gehaltes.

Auf chemischem oderFür die Bezeichnung des physikalischem Düngemittels nach Wege gewonnenes Spalte 1 ist die den Erzeugnis aus enthaltenen Nährstoffen aufbereiteten Stoffen entsprechende nach Anlage 2 TabelleTypenbezeichnung zu

7

auch umhüllt oder

auf

Trägermaterial

auch in flüssiger

Form

wählen.

Die Typenbezeichnung ist gegebenenfalls um das Wort "auf“ und um die Angabe verwendeter Trägermaterialien zu ergänzen.

Das Düngemittel muss mit dem Hinweis "Anwendungsvorgabe: Nur zur Düngung von Rasen“ oder

"Anwendungsvorgabe: Nur zur Düngung von Zierpflanzen“ gekennzeichnet sein. Bei flüssigen Düngern, die bezogen auf die TM die Mindestgehalte erreichen, jedoch bezogen auf die Frischmasse diese unterschreiten, ist die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung wie folgt zu ergänzen: "Düngemittel in gebrauchsfertiger Lösung!“

Anlage 2 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5,

6 und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10)

Tabellen

Vorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2

1. Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine ausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt für die Angabe von Gehalten nach Nummer 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nummer 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze.

2. Angaben zur "Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den

1

menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABI. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

Tabelle 1

Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für …

Nebenbestandteil

Kennzeichnung ab … % TM bzw. … mg/l

Toleranz

Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise

1 2 3 4

1.1 … nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern

1.1.1

Stickstoff (N)

1,5 %

25 %, 1 %-Punkt

1.1.2

Phosphat (P2O5)

0,5 %

25 %, 1 %-Punkt

1.1.3

Kalium (K2O)

0,75 %

25 %, 1 %-Punkt

1.1.4

Schwefel (S)

0,3 %

50 %, 1,5 %-Punkte

Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2

Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.

1.1.5

Magnesium (MgO)

0,3 %

50 %, 1,5 %-Punkte

Magnesium bewertet als

Magnesiumoxid (MgO)

Für Düngemittel der Abschnitte

1 (außer Abschnitt 1.4) und 2

Kennzeichnung ab

1,7 % MgO.

1.1.6

Magnesiumoxid (MgO)

5 %

50 %, 2,5 %-Punkte

Für Düngemittel des Abschnittes 1.4.

1.1.7

Magnesiumcarbonat (MgCO3)

5 %

50 %, 2,5 %-Punkte

Für Düngemittel des Abschnittes 1.4.

1.1.8

Natrium (Na)

0,2 %

50 %, 1,5 %-Punkte

Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.

1.1.9

wasserlösliches Calcium (Ca)

5,7 %

0,7 %-Punkt

Für flüssige Düngemittel.

1.2 … Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

1.2.1

Stickstoff (N)

0,1 %

50 %, 1 %-Punkt

Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.3

Phosphat (P2O5)

0,1 %

50 %, 1 %-Punkt

Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.5

Kalium (K2O)

0,1 %

50 %, 1 %-Punkt

Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.7

Magnesium (Mg)

0,1 %

50 %, 1 %-Punkt

Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.9

Schwefel (S)

0,1 %

50 %, 1 %-Punkt

Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.2

Stickstoff (N)

100 mg/l

50 %

Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von

Nebenbestandteil

Kennzeichnung ab … % TM bzw. … mg/l

Toleranz

Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise

1 2 3

4

50 mg N/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Für bodenunabhängige Anwendungen: Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.

1.2.4

Phosphat (P2O5)

100 mg/l

50 %

Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg P2O5/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Für bodenunabhängige Anwendungen: Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.

1.2.6

Kalium (K2O)

100 mg/l

50 %

Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg K2O/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Für bodenunabhängige Anwendungen: Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.

1.2.8

Magnesium (Mg)

100 mg/l

50 %

Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von

Nebenbestandteil

Kennzeichnung ab … % TM bzw. … mg/l

Toleranz

Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise

1 2 3

4

50 mg Mg/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.

1.2.10

Schwefel (S)

100 mg/l

50 %

Für Kultursubstrate außer

für Kultursubstrate in

bodenunabhängigen

Anwendungen.

Für bodenunabhängige

Anwendungen:

Im Rahmen der Hinweise zur

sachgerechten Anwendung

Kennzeichnung mit dem Hinweis:

"Anwendung nur in

bodenunabhängigen Verfahren“.

1.2.11

Bor

0,01 %

20 %, 0,4 %-Punkt

Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung zusätzliche Kennzeichnung mit den Worten "Vorsicht bei borempfindlichen Kulturen“. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,2 mg B/ l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: "Enthält Bor in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.

1.2.12

Kupfer

0,05 %

20 %, 0,4 %-Punkt

Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,4 mg Cu/ l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: "Enthält Kupfer in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.

1.2.13

Zink

0,1 %

20 %, 0,4 %-Punkt

Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen

Nebenbestandteil

Kennzeichnung ab … % TM bzw. … mg/l

Toleranz

Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise

1 2 3

4

Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 1 mg Zn/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: "Enthält Zink in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.

1.2.14

Kobalt

0,004 %

20 %, 0,4 %-Punkt

Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des Kobaltgehaltes verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich: "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.

1.3 … weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4

1.3.2

Basisch wirksame Bestandteile (als CaO)

5 %

50 %, 2,5 %-Punkte

Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel. Für als Dachsubstrate gekennzeichnete Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze für die basisch wirksamen Bestandteile. Die Bezeichnung

Neutralisationswert darf zusätzlich in Klammer angefügt sein.

1.3.3

Organische Substanz

5 %

50 %, 5 %-Punkte

Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe,

Kultursubstrate oder

Pflanzenhilfsmittel.

Für Kultursubstrate in

bodenunabhängigen

Anwendungen:

Kennzeichnung bei … %

organischer

Substanz:

≤ 5 % "enthält wenig organische

Substanz“

≥ 80 % "enthält viel organische

Substanz“.

1.3.4

Salzgehalt (in KCl/l) 0,5 g/l 50 %, 0,7 g/l

Für Kultursubstrate.

1.3.5

Selen (Se)

0,0005 %

25 %

Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel. Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung

Nebenbestandteil

Kennzeichnung ab … % TM bzw. … mg/l

Toleranz

Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise

1 2 3

4

des Selengehaltes verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich: "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.

1.3.6

Chlorid (Cl)

jeder Gehalt

0,2 %

Für Düngemittel außer

Wirtschaftsdünger.

Angabe des Gehaltes fakultativ.

Die Angabe "chloridarm“ darf

nur verwendet sein, wenn der

Chloridgehalt 2 % Cl nicht

überschreitet.

1.3.7

pH-Wert jeder Wert 0,4 Einheiten

Für Kultursubstrate.

1.4 … Schadstoffe

Gr

enzwe

rt

Neb 1.4.

enbestan

Kennzeichnung

ab … mg/kg TM

dteoidl er andere

angegebene

Einheit

Toleranz in % des

gekennzeichneten

Wertes

jeweils bis zu

an

mg/ kg TM

oder andere gegebe Einheit

Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise

ne

1

2

3

4

5

1Arsen

20

50 %

40

1.4.

(As)

Blei

100

50 %

150

1.4.

(Pb)

Cadmiu

m 1,0

50 %

1,5

Für die Anwendung von

(Cd)

Rindenprodukten im Garten- und

Cadmiu

20 mg/kg P2O5 m

50 mg/

Landschaftsbau, ausgenommen Nahrungsmittelerzeugung, sowie

(Cd) für

kg

für die Anzucht und Pflege von

Düngem

ittel

P2O5

Zierpflanzen und Ziergehölzen

ab

gilt als Grenzwert 2,5 mg Cd/kg

5 %

TM.

P2O5

Im Rahmen der Hinweise zur

(FM)

sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Nur für die Anwendung im Garten- und Landschaftsbau und für die Anzucht und Pflege von Zierpflanzen und Ziergehölzen und keine Anwendung in

1.4.

Verfahren, die der Erzeugung von Nahrungsmitteln dienen.“

4Chrom

300

50 %

-

1.4.

(ges.)

Chrom

1,2

50 %

2

Brennraumaschen aus

(CrVI)

der Verbrennung von

.4.

.4. .4. .4.

naturbelassenem Rohholz sind vom Grenzwert nach Spalte 4 ausgenommen, wenn durch deutliche Kennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird.

Nickel (Ni)

40

50 %

80

Bei Gesteinsmehlen kann der Grenzwert nach Spalte 4 um 50 % überschritten werden.

7Quecksil (Hg)

ber 0,5

50 %

1,0

8Thallium (Tl)

0,5

50 %

1,0

Perfluori

Tenside

(PFT)

erte 0,05

0,1

Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS).

4.1

I0-TE

Dioxine und dl-PCB1

30 ng

WHO-

TEQ

Bei Anwendung auf Grünland zur Futtergewinnung und auf Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen, gilt ein Grenzwert von 5 ng WHO-TEQ Dioxine. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 5 ng WHO-TEQ Dioxine ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung wie folgt zu kennzeichnen: "Keine Anwendung auf Grünland zur Futtergewinnung und auf Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen.“

1 Gilt nicht für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Gärreste ohne Bioabfallanteil.

Tabelle 2

Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe

Stoff

Mindestanteil in %, bezogen auf

den Gesamtgehalt an Ammonium-, Carbamid- und

Cyanamidstickstoff

Sonstige Bestimmungen

1 2 3

2.1 Nitrifikationshemmstoffe

2.1.1

Dicyandiamid

10,0

2.1.2

Gemisch aus Dicyandiamid und Ammoniumthiosulfat

Dicyandiamid: 7,7

Ammoniumthiosulfat: 4,8

2.1.3

Gemisch aus Dicyandiamid und 3-Methylpyrazol

2,0

Gemisch im Verhältnis 15:1.

2.1.4

2.1.5 2.1.6

Stoff

Mindestanteil in %, bezogen auf

den Gesamtgehalt an Ammonium-, Carbamid- und

Cyanamidstickstoff

Sonstige Bestimmungen

1 2

3

Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen.

Gemisch aus Dicyandiamid und 1 H-1,2,4-Triazol

2,0Gemisch im Verhältnis 10:1.

3,4-Dimethylpyrazolphosphat

0,8

Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-Methylpyrazol

0,2Gemisch im Verhältnis 2:1.

2.2 Ureasehemmstoffe

2.2.1

N-(2-Nitrophenyl)phosphorsäuretriamid (2-NPT)

Anteil, bezogen auf den

Carbamidstickstoff: 0,04 % bis 0,15 %

Tabelle 3

Zulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger

3.1

Gesamtstickstoff

3.2

Nitratstickstoff

3.3

Ammoniumstickstoff

3.4

Carbamidstickstoff

3.5

Cyanamidstickstoff

3.6

Crotonylidendiharnstoffstickstoff

3.7

Formaldehydharnstoffstickstoff

3.8

Isobutylidendiharnstoffstickstoff

3.9

Dicyandiamidstickstoff

3.10

Acetylendiharnstoffstickstoff

Tabelle 4

Zulässige Phosphorverbindungen und Phosphatlöslichkeiten

Vorbemerkung und Hinweise

Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.

4.1 Phosphorverbindungen

4.1.1 Phosphat (P2O5)

4.2 Phosphatlöslichkeiten

4.2.1

wasserlösliches Phosphat

4.2.2

neutral-ammoncitratlösliches Phosphat

4.2.3

neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat

4.2.4

ausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat

4.2.5

alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat (Petermann)

4.2.6

in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat

4.2.7

Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in alkalischem mmoncitrat (Joulie) löslich

4.2.8

Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich

4.2.9

Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 wasserlösliches Phosphat

4.2.10

in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat

4.2.11 Gesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat)

Tabelle 5 Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil

Vorbemerkung und Hinweise

Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in den Spalten 3 und 4 entsprechen der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeit

5.1

5.2 5.3

5.4 5.5

5.6

5.7 5.8

Mineralische

Mehrnährstoffdünger

mit

Der

Typenbezeichnung

müssen nachfolgende

Angaben angefügt

sein

Angabe

folgender

Löslichkeiten

(nach

Tabelle 4)

Mindest-löslichkeit (Masseprozent)

Nicht enthalten sein dürfen:

1 2 3 4

5

a)weniger als 2 % wasserlöslichem P2O51

b)2 % und mehr wasserlöslichem P2O51

4.2.2 4.2.1; 4.2.3

Thomasphosphat,

Glühphosphat,

Aluminiumcalciumphosphat,

teilaufgeschlossenes

Rohphosphat,

Rohphosphat

Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil

"mit Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil“

4.2.9

Löslichkeit 4.2.1: 2 %

andere Phosphatarten

Thomasphosphat,

Konverterkalk mit

Phosphat,

daneben

Glühphosphat,

Monocalciumphosphat

oder Dicalciumphosphat

verwendete Phosphatarten

4.2.10

andere als in Spalte 1 genannte Phosphatarten

Dicalciumphosphat

"mit Dicalciumphosphat“

4.2.5

andere Phosphatarten

Rohphosphat

"mit Rohphosphat“

4.2.1 4.2.3 4.2.4 4.2.11

2,5 %

5 % 2 %

Thomasphosphat,

Glühphosphat,

Aluminiumcalciumphosphat

teilaufgeschlossenem Rohphosphat

"mit

teilaufgeschlossenem

Rohphosphat“

4.2.1 4.2.3 4.2.4 4.2.11

2,5 %

5 % 2 %

Thomasphosphat,

Glühphosphat,

Aluminiumcalciumphosphat

Phosphatdünger aus [Angabe nach Tabelle 6.2]

"mit Phosphatdüngern aus [Stoff nach Tabelle 6.2]“

4.2.1 4.2.6 4.2.11

weicherdigem Rohphosphat

"mit weicherdigem Rohphosphat“

4.2.8

andere Phosphatarten

1 Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.

Tabelle 6

Besondere Ausgangstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1

Vorbemerkungen und Hinweise

Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb ggf. zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der Anlage 1.

Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft

Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe

Ergänzende Vorgaben und Hinweise

1

2

3

6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.1.12

6.1.1

Abluftreinigung

Herstellung und

Verarbeitung von Lebens-,

Genuss- und Futtermitteln

und Alkoholherstellung,

Energieerzeugung,

Tierhaltungsanlagen

Kläranlagen

Behandlung von Bioabfällen

mechanisch-biologische

Abfallbehandlung

6.1.2

Abgasreinigung

Verbrennungsanlagen

6.1.4

Abwasserbehandlung

kommunale und betriebliche Abwasserbehandlung

6.1.3

aeroben oder anaeroben Behandlung organischer Stoffe

Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4

6.1.5

biotechnologische Behandlung von [Stoff nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2]

Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2

6.1.6

Herstellung von Blausäure

leicht freisetzbares Cyanid max. 5 mg/kg TM

6.1.9

Herstellung von Lebens- und Genussmitteln

Herstellung von Süßstoff Verarbeitung von Zuckerrüben

6.1.8

Herstellung von Caprolactam

6.1.10

Aufbereitung von Aluminiumsalzschlacken

Absorption von Ammoniakgas

6.1.11

Metallverarbeitung

Gewinnung und Verarbeitung von Wolfram

6.1.12

Behandlung von Holz mit Ammoniakgas

Holzräucherei mit Ammoniakgas

6.1.20

Wiederverwertung von bereits gebrauchten Ammoniumsulfatlösungen

Regeneration NH4-beladener Zeolithe bei der Aufbereitung gebrauchter Ammoniumsulfatlösungen

6.2 Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.2.9

Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft

Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe

Ergänzende Vorgaben und Hinweise

1

2

3

6.2.1

Verkohlung von Knochen tierischer Herkunft

Stoffe nach Tabelle 7.2 Nummer 7.2.1

6.2.2

Verbrennung von Stoffen tierischer Herkunft

Brennraumaschen von tierischen

Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.2 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16

In granulierter oder staubgebundener Form, Siebdurchgang

-bei 0,1 mm max. 0,2 %,

-bei 0,05 mm max. 0,05 %,

-bei 0,01 mm max. 0,005 %.

6.2.3

Verbrennung von Klärschlämmen

Aschen von Klärschlämmen

nach

Tabelle 7.4 Nummer 7.4.3

nach Maßgabe von Zeile

7.3.16

In granulierter oder staubgebundener Form, Siebdurchgang

-bei 0,1 mm max. 0,2 %,

-bei 0,05 mm max. 0,05 %,

-bei 0,01 mm max. 0,005 %.

6.2.4

Phosphatfällung

Fällen mineralischer Phosphate mit

•Calciumchlorid,

•Kalkmilch,

•Magnesiumchlorid,

•Magnesiumoxid oder -hydroxid

Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2.

6.2.5

Schmelzvergasung

Stoffe nach Tabelle 7

Prozesstemperatur ≥ 1 450

°C

Keine Zugabe von Stoffen

nach Tabelle 8.3.

6.3 Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.3.4

6.3.1

Verarbeitung von Vinasse

6.3.2

Verarbeitung von Ölen und Fetten

Öle und Fette pflanzlichen Ursprungs aus der Biodieselproduktion Öle und Fette tierischen Ursprungs

-aus der Lebensmittel-und Futtermittelproduktion,

-aus der Biodieselproduktion,

-aus der Verarbeitung von Wolle

Verseifung, Ver- oder

Umesterung von Ölen und

Fetten.

Gehalt an Methanol bis zu 2

%.

6.3.3

Aufbereitung von Aschen

Brennraumaschen von pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16

Auch Auslaugen von Aschen für die

Herstellung von Kaliumcarbonat.

Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft

Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe

Ergänzende Vorgaben und Hinweise

1

2

3

6.4 Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.4.6

6.4.1

Gewinnung oder Verarbeitung von Kalkstein oder Dolomit

Siebdurchgang:

-97 % bei 3,15 mm,

-70 % bei 1,0 mm.

6.4.2

Herstellung von Stickstoffdüngern

Schwarzkalk aus der

Herstellung von

Kalkstickstoff,

Umwandlungskalk aus dem

Oddaverfahren,

Kalk aus dem Strippen von

Ammoniak mit CaSO4

6.4.3

Herstellung von Atemkalk

Rückstände aus der Herstellung des Kalkes

Keine Rückstände aus der Verwendung in medizinischen Einrichtungen.

6.4.4

Herstellung von Zucker

Aus der Verarbeitung von

Zuckerrüben.

Aus der Verarbeitung von

Milchzucker.

Durch Zugabe von Kalk

und Kohlendioxid gefällter

Niederschlag.

Bei der Verarbeitung von

Zuckerrüben darf die

Düngemitteltypenbezeichnun

um

Carbokalk ergänzt werden.

6.4.5

Verwertung von Eierschalen

Siebdurchgang:

-97 % bei 3,15 mm,

-70 % bei 1,0 mm.

Hinweis:

Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

6.4.6

Aufbereitung von Trink- und Brauchwasser

Aus der Entcarbonatisierung

und

Aufhärtung.

Siebdurchgang:

-97 % bei 3,15 mm,

-70 % bei 1,0 mm.

Eisen bewertet als Fe2O3≤ 5 % bezogen auf TM. Mangan bewertet als MnO ≤ 5 % bezogen auf TM. Keine Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung.

6.4.7

Phosphatfällung in Klarablaufwasser

Aus der Phosphatfällung mit Kalk in kommunalen und vergleichbaren betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage

Siebdurchgang: 97 % bei 1,0 mm.

n.

6.4.8

Acetylenherstellung

Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln.

6.4.9

Herstellung von Papier

Faserkalk aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapierherstellung oder Kartonagenherstellung aus

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf die N-Immobilisierung hinzuweisen.

Ausgangsstoff,

Einschränkung der

Ergänzende Vorgaben

Stoffgruppe oder Herkunft

zulässigen Ausgangsstoffe

und Hinweise

1

2

3

Frischholz einschließlich in

Ohne Zugabe von

diesem Prozess anfallender

Fällungsmitteln,

Papierschlamm.

ausgenommen Kalk. Ohne Zugabe von Bioziden.

6.4.10

Verbrennung von Papier

Aschen aus der

Ohne Mischverbrennung

energetischen Nutzung von

mit Altpapieren oder mit

Papierreststoffen aus der

anderen Stoffen.

Papierherstellung.

Keine Aschen aus

dem Rauchgasweg,

ausgenommen aus

der ersten filternden

Einheit. Keine

Kondensatfilterschlämme.

6.4.11

Verbrennung pflanzlicher

Brennraumaschen

Stoffe

von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1. Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme.

6.4.12

Verbrennung von

Brikettier-

Braunkohle

Braunkohlenaschen aus ausschließlicher Verbrennung von Braunkohle. Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme.

6.4.13

Entschwefelung von

Aus der Verbrennung von

Durch

Abgasen

Steinkohle.

Sprühabsorptionsverfahren

(SAV),

durch

Trockenadditivverfahren

(TAV),

durch Verbrennung im

Wirbelschichtverfahren.

6.4.14

Herstellung von Siedesalz

Carbonatfällung aus der Natriumchlorid-Sole, Rohsole oder Kavernensole.

6.4.15

Aufbereitung von Meeralgen

6.4.16

anaerobe Aufbereitung von

Aus der anaeroben

organischen Stoffen

Aufbereitung von

(Gärresten)

Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4.

6.4.17

Gewinnung von

Eisen bewertet als Fe2O3≤ 5

Kohlendioxyd aus

% bezogen auf TM

natürlichen Wässern

6.4.18 Aufbereitung von

Wiesenkalken, Mergel

6.4.19 Sulfatzellstoffherstellung

6.4.20 Sodaherstellung

Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft

1

Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe

2

Kalkhaltige natürliche Ablagerungen, auch Kalkböden.

6.4.21 Aufbereitung von Ziegeleikalken

6.4.22 Herstellung von Porenbeton

6.4.23 Herstellung von Blockbeton

Rückstände aus der Herstellung von Porenbeton.

Aus der Verarbeitung von Betonsteinen.

Tabelle 7

Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ nach Anlage 1 Nummer 1.4.6 [Kalkdünger aus …]: 15 % CaO i. d.TM.

Ergänzende Vorgaben und Hinweise

3

Ergänzung der

Kennzeichnung:

"Keine Anwendung auf

Grünland oder auf mit

Gemüse oder Feldfutter

bestellten

Flächen“.

Nur unvermeidbare Anteile an Schalölen entsprechend den Nummern 8.1.1 und 8.1.2.

Ohne Zusatz von Ölen und Additiven. Mindestens 65 % Kalksteinanteil.

1.

Hauptbestandteile Vorbemerkungen und Hinweise

Die Tabelle 7 enthält

1.1 als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3),

oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen

1.2 die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 4).

2. Feste Düngemittel ausgenommen Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen nur zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. Es gilt ein Siebdurchgang von mindestens 90 % ≤ 20 mm unbeschadet anderer spezieller Anforderungen für den Siebdurchgang.

Ausgenommen davon sind Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate, deren spezieller Anwendungszweck eine gröbere Struktur erfordert. In diesem Fall sind im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung der spezielle Anwendungszweck sowie dass Anteile, die einen Siebdurchgang von 20 mm überschreiten, enthalten sind, zu kennzeichnen.

3. Soweit in Spalte 3 auf eine besondere Gefährdung hinsichtlich der phytohygienischen Eigenschaften hingewiesen wird, gilt diese insbesondere hinsichtlich einer Gefährdung durch

a) in Richtlinie 2000/29/EG genannte Schadorganismen,

b) thermoresistente Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder

c) pilzliche Erreger mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae.

4. Für Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen, sind die dort genannten Anforderungen zu erfüllen. Vorschriften dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.

Ausgangsstoff,

Einschränkung der

Ergänzende Vorgaben

Stoffgruppe oder Herkunft

zulässigen Ausgangsstoffe

und Hinweise

1

2

3

7.1 Pflanzliche Stoffe

7.1.1

Organisches Bodenmaterial

Torf,

C≥ 10 %

Moorschlamm,

Für Torf: Angabe "Hochmoor-“ oder

Heilerde

"Niedermoortorf“ mit Zersetzungsgrad. Für Heilerde: keine Medikamentenrückstände.

7.1.2

Pflanzliche Stoffe

aus

Der verwendete Stoff nach

– der Lebens-, Genuss- oder

Spalte 2 ist anzugeben.

Futtermittelherstellung,

Heil- und Gewürzpflanzen und deren Rückstände,

- der Landwirtschaft,

soweit bei der Verarbeitung

- der Forstwirtschaft,

nur Wasser oder Ethanol als Extraktionsmittel eingesetzt

– dem Garten- und

wurden.

Landschafts-

Bei Reet oder Holz nur

bau, jeweils einschließlich der diese

chemisch

unbehandelt, ohne

Stoffe verarbeitenden

Rückstände aus einer

Industrie,

vorherigen Verwendung.

- der Herstellung

Kein Rizinusschrot.

technischer Alkohole, - der Energiegewinnung,

Hinweis:

Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der

- der Verarbeitung von Heil-

Rübenverarbeitung sowie

und

Kartoffeln und Rückstände

Gewürzpflanzen

aus der Kartoffelverarbeitung

sowie

einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird

– Küchen und

auf § 5 Absatz 2 Nummer 2

Kantinenabfälle,

verwiesen.

Hinweis:

Umfasst auch Flotate,

- Huminsäuren,

Fugate und Schlämme

- Algen,

pflanzlicher Herkunft; bei

- Sphagnum

allen Flotaten, Fugaten und Schlämmen ist die Verwertung nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte

Reinigungsmittel nicht in die Schlämme gelangen können. Pflanzliche Stoffe aus der Forstwirtschaft und Garten- und Landschaftsbau (Mulchkomposte) dürfen auch als Bodenhilfsstoff verwendet werden.

7.1.3

Organische Stoffe aus der Filtration

Filtrationsrückstände aus

Auch mit enthaltenen

der Herstellung von Lebens-,

organischen

Genuss- und Futtermitteln

Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft

Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe

Ergänzende Vorgaben und Hinweise

1

2

3

Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke oder mineralischem Filtermaterial nach

Tabelle 8.3, im Rahmen der Kennzeichnung Angabe der verwendeten Filtermaterialien. Hinweis:

Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.

7.1.4

Pflanzliches Filtermaterial

aus der biologischen Abluftreinigung

Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebensund Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und von Ställen. Biofiltermaterialien auch zur Abluftreinigung ausschließlich aus betriebseigenen Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, soweit ausschließlich Stoffe verarbeitet werden, die als Ausgangsmaterial nach dieser Verordnung zugelassen sind.

7.1.5

Rizinusschrot

Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin (Ricingehalt maximal 50 mg je kg TM Rizinusschrot) in dauerhaft staubgebundener Form, Siebdurchgang:

-bei 0,1 mm max. 0,2 %,

-bei 0,05 mm max. 0,05

%,

-bei 0,01 mm max. 0,005

%,

Inverkehrbringen nur in

geschlossenen

Packungen,

nur nach einer Behandlung

mit Mitteln (Vergällung),

die eine Aufnahme durch

Tiere (insbesondere Hunde)

unterbinden,

Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft

Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe

Ergänzende Vorgaben und Hinweise

1

2

3

eine Vermischung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen,

im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung die Angaben: "Bei Lagerung und Ausbringung des Düngemittels sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Tiere zu vermeiden. Eine Vermischung und Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich.“ Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: "Anwendungsvorgabe: Düngemittel ist direkt in den Boden einzubringen bzw. direkt einzuarbeiten.“

7.1.6

Pflanzliches Abfisch- und Rechengut

Bestandteile des Treibsels aus der Gewässerbewirtschaftung

Naturbelassene Ausgangstoffe nach aerober oder anaerober Behandlung.

7.1.7

Pilzsubstrate

a)aus der Speisepilzproduktion

b)aus der Enzymproduktion

c)aus der Arzneimittelproduktion

Behandlung bis zur vollständigen Abtötung des Pilzmycels, keine Fungizide. Angabe des verwendeten Behandlungsverfahrens. Zu Spalte 2 Buchstabe b: für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln. Zu Spalte 2 Buchstabe c: Pilzmycele des Penicillium chrysogenum und Acremonium chrysogenum. Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: "direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten.“

7.1.8

Fermentationsrückstände pflanzlicher Herkunft

a) aus der Enzymproduktion

Zu Spalte 2 Buchstabe a:

Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft

Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe

Ergänzende Vorgaben und Hinweise

1

2

3

b) aus der

Vitaminproduktion

für die Herstellung von

Lebens-, Genuss- oder

Futtermitteln.

Zu Spalte 2 Buchstabe b:

aus der Herstellung von

Vitamin B2 für die Erzeugung

von Lebens-, Genuss- und

Futtermitteln.

Ergänzung der

Kennzeichnung im

Rahmen der Hinweise zur

sachgerechten

Anwendung:

"Anwendungsvorgabe:

direkte Einbringung oder

sofortiges

Einarbeiten.“

7.1.9

Pflanzliches Eiweißhydrolysat und pflanzliche Aminosäuren

Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: "Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten.“

7.1.10

Kohlen

Braunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als Rückstand aus vorherigen Produktionsoder Verarbeitungsprozessen Holzkohle aus chemisch unbehandeltem Holz

Verwendung:

-als Ausgangsstoff für Kultursubstrate,

-als Trägersubstanz in Verbindung mit

der Zugabe von Nährstoffen über zugelassene Düngemittel,

-Xylith, Leonardit auch als Bodenhilfsstoff.

7.2 Tierische Stoffe

7.2.1

Tierische Nebenprodukte

Folgende nach der

Keine Verwendung von

Verordnung (EG)

tierischen Fetten als

Nr. 1069/2009 zugelassene

Ausgangsstoff (Zugabe von

Stoffe:

Fetten als

1. Material nach Artikel 9

Nebenbestandteile siehe Tabelle 8

a) Gülle nach Artikel 9

Nummer 8.3.4).

Buchstabe a, Festmist, Jauche (=

Für Stoffe nach Spalte 2

Nummer 1

Gülle im

Buchstabe c und d:

Sinne der

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009),

– Transport nur in geschlossenen

davon

Packungen oder

ausgenommen Guano,

Lagerung Aufnahme

durch Nutztiere

b) Magen- und

Darminhalte nach

- Bei festen Stoffen:

Ausgangsstoff,

Einschränkung der

Ergänzende Vorgaben

Stoffgruppe oder Herkunft

zulässigen Ausgangsstoffe

und Hinweise

1

2

3

Artikel 9, Buchstabe

= streufähig aufbereitet,

a,

= in staubgebundener

c) Stoffe aus der Behandlung von Abwässern nach

Form, z. B. granuliert, = Siebdurchgang bei 0,1

Artikel 9

mm

Buchstabe b,

max. 0,5 %.

d) Stoffe von Tieren

Für Stoffe nach Spalte 2

Nummer 1

nach Artikel 9

Buchstabe c bis e Ergänzung

Buchstabe f,

der Kennzeichnung:

e) hemmstoffhaltige

– Zusätzliche Angabe der

nach der

c, soweit diese

Verordnung (EG) Nr.

1069/2009

landwirtschaftlichen

zutreffenden Kategorie.

Betrieb höchstens in

- Im Rahmen der Hinweise

der Menge

zur

zurückgenommen

sachgerechten

wird, die von

Anwendung und

diesem Betrieb

Lagerung sind folgende

kontaminiert wurde.

Angaben zu machen:

2. Material nach Artikel 10

"Anwendungsvorgaben: = Bei Lagerung, Transport und Ausbringung sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden. = Bei der Anwendung auf landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen sind Stoffe sofort einzuarbeiten. = Keine Anwendung auf landwirtschaftlich genutztem Grünland. = Auf sonstigen Grünflächen einschließlich Zierrasen, Sportrasen etc. nach der Aufbringung wässern.“ = "Keine Mischung mit Futtermitteln.“

Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 Ergänzung der Kennzeichnung:

- Zusätzliche Angabe der nach der

Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft

Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe

Ergänzende Vorgaben und Hinweise

1

2

3

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zutreffenden Kategorie.

- Im Rahmen der Hinweise zur

sachgerechten Anwendung und Lagerung sind folgende Angaben zu machen:

= "Anwendungsvorgaben: Bei Lagerung, Transport und Ausbringung sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden.“

= "Keine Mischung mit Futtermitteln.“ Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 bei ausschließlicher Zweckbestimmung zur Verwendung im Haus- und Kleingarten und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg Ergänzung der Kennzeichnung:

- Zusätzliche Angabe der nach der

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zutreffenden Kategorie.

- "Zur Düngung im Hausund

Kleingarten.“

- Im Rahmen der Hinweise zur

sachgerechten

Anwendung und

Lagerung sind folgende

Angaben

zu machen:

= "Anwendungsvorgaben:

Grünflächen, Zierrasen,

Sportrasen etc. nach der

Aufbringung wässern

auf sonstigen Flächen

einarbeiten.“

= "Keine Mischung mit

Futtermitteln.“

Für alle Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1

Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft

Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe

2

Ergänzende Vorgaben und Hinweise

3

Buchstabe c:

Die Verwertung ist nur

gestattet, wenn

an der Anfallstelle keine

ermischung mit

bwässern oder Schlämmen außerhalb

der spezifischen Produktion erfolgt und

im Verarbeitungsprozess eingesetzte

Reinigungsmittel nicht in die Stoffe

gelangen können. Hinweis:

- Auf die erforderliche Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Artikel 17 wird verwiesen; ausgenommen sind Stoffe nach Spalte 2 Nummer

2 bei ausschließlicher Zweckbestimmung zur Verwendung im Hausund Kleingarten und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg.

- Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind Exkremente und/oder Urin von Nutztieren, mit oder ohne Einstreu, also auch Jauche,

Festmist, sowie Guano, jeweils

unverarbeitet oder verarbeitet in Übereinstimmung mit Anhang IV und V unter Einhaltung von Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 bzw. in Biogasanlagen oder Kompostieranlagen umgewandelt. Für Hinweise zur erforderlichen Hygienisierung siehe auch TierNebV, sowie in folgenden EFSA-Stellungnahmen:

- Question N° EFSA-Q-2003-097,

1

Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft

Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe

Ergänzende Vorgaben und Hinweise

1

2

3

-Question N° EFSA-Q-2004-104,

-Question N° EFSA-Q-2006-126.

7.2.2

Tierische Exkremente nicht von Nutztieren

Heimtiere u. a., soweit diese nicht als Nutztiere der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen.

Die Tierart ist anzugeben. Hinweis:

z. B. auch von Tieren aus Zoos

7.2.3

Fermentationsrückstände tierischer Herkunft

Aus der Enzymproduktion.

Für die Herstellung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln.

7.2.4

Guano

Von Seevögeln oder von Fledermäusen.

Die Tierart und der Prozentanteil an Guano im Produkt muss angegeben sein.

7.2.5

Abwässer aus der Verarbeitung von [Stoff nach Nummer 7.2.1 bis 7.2.3]

Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist durch den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu ersetzen. Für Abwässer von Stoffen nach 7.2.1 gelten zusätzlich die Kennzeichnungsauflagen nach Zeile 7.2.1.

7.3 Mineralische Stoffe

7.3.1

Düngemittel

Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2 und 4. Düngemittel nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, Anhang 1 Abschnitt A bis E.

Auch zur Nährstoffergänzung eines bereits als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen Ausgangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2. Zugegebene Düngemittel sind anzugeben.

7.3.2

Feuerlöschpulver (ABC-Pulver)

Soweit als Hauptbestandteil Ammonphosphat enthalten ist.

Die Hydrophobierung darf einer hinreichenden Pflanzenverfügbarkeit nicht entgegenstehen.

7.3.3

Mineralwolle, Steinwolle

Als Trägersubstanz. Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate in Verbindung mit der Zugabe von Nährstoffen mit zugelassenen Düngemitteln. Ergänzung der Kennzeichnung: "Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz,

Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft

Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe

Ergänzende Vorgaben und Hinweise

1

2

3

ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.“

7.3.4

Gestein

Gestein verschiedener

Körnung

auch Bims, Trass, Tuff,

Basalt, Ölschiefer, Schiefer,

Blähschiefer, Lava

keine Abfälle (z. B.

Bauschutt).

Als Strukturmaterial für Kultursubstrate. Schotter und Kies nur für Dachsubstrate. Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.

7.3.5

Gesteinsmehle

Auch anfallende Mehle aus dem Abbau von Gesteinen, jedoch keine sonstigen Abfälle (z. B. Bauschutt).

Auch in aufbereiteter Form. Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.

7.3.6

Sand

Sande natürlicher Herkunft,

keine Abfallsande,

keine Sande aus Sandfängen.

Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind einzuhalten.

7.3.7

Perlite

Perlite natürlicher Herkunft, keine Abfälle.

Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. Zur Erhöhung des Porenvolumens (Bodenhilfsstoff).

7.3.9

Zeolith

Zeolith natürlicher Herkunft.

Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.

7.3.11

Bodenmaterial

Bodenmaterial natürlicher Herkunft.

Verwendung als

Ausgangsstoff für

Bodenhilfsstoffe und

Kultursubstrate

als Strukturmaterial und als

Trägersubstanz.

Die Vorsorgewerte der

Bundes-Bodenschutz- und

Altlastenverordnung nach

Anhang 2 Nummer 4

BBodSchV sind

einzuhalten.

7.3.12

Ton

Auch Rohton, Tonerden, Tonschiefer, Blähton und andere Tongranulate, keine Abfalltone.

Als Strukturmaterial und

Trägersubstanz.

Zur Verbesserung

von Aufnahme- und

Speichervermögen von

Wasser und

Nährstoffen.

Das Ausgangsmaterial nach

Spalte 2 ist anzugeben.

Die Vorsorgewerte der

Bundes-Bodenschutz- und

Altlastenverordnung nach

Anhang 2 Nummer 4

BBodSchV sind

einzuhalten.

Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft

Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe

Ergänzende Vorgaben und Hinweise

1

2

3

7.3.13

Tonminerale

Bentonite, Vermiculite, keine Abfälle.

Als Strukturmaterial und Trägersubstanz. Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und Nährstoffen.

7.3.15

Ziegelbruch

-Ziegelsand,

-Ziegelsplitt,

-Ziegelbruch.

Verwendung als

Ausgangsstoff für

Kultursubstrate.

Aus sortenrein erfassten,

aufbereiteten Tonziegeln.

Ohne losen oder

anhaftenden Mörtel oder

Beton.

Verwendung von

beschichtetem Material ist

nur bei inerten Engoben

bzw. Glasuren, die der

Produktnorm DIN EN 1304

entsprechen, erlaubt.

Im Rahmen der Hinweise zur

sachgerechten Anwendung

Kennzeichnungsvorgabe:

"Keine Anwendung

auf Flächen, die der

Nahrungsmittelerzeugung

dienen“.

7.3.16

Aschen aus [Stoff

nach Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4]

Verbrennung von Stoffen nach Tabelle 7.1, 7.2 oder 7.4, auch in Mischung. Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme.

Abgabe in granulierter oder

staubgebundener Form.

Siebdurchgang:

bei 0,1 mm max. 0,2 %,

bei 0,05 mm max. 0,05 %,

bei 0,01 mm max. 0,005 %.

7.3.17

Erde aus der Reinigung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Rübenwasch- und -anhangerde, Kartoffelwasch- und -anhangerde sowie Gemüsewasch- und -anhangerde

Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich

Kartoffelfruchtwasser sowie Rückstände aus der Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.

7.3.18

Aschen aus der Verbrennung von Steinkohle

– Rostasche,

– Nassschlacke,

– Kesselsand,

– Kesselgrus,

– Schmelzkammergranulat.

Für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel. In granulierter oder staubgebundener Form. Keine Filteraschen. Siebdurchgang: bei 0,125 mm max. 10 %,

Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft

Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe

Ergänzende Vorgaben und Hinweise

1

2

3

bei 0,063 mm max. 7,5 %.

7.3.19

Herstellung von Papier

Faserstoffe aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapierherstellung sowie bei diesem Prozess anfallender Papierschlamm.

Als Bodenhilfsstoff und

Kultursubstrat.

Ohne Zugabe von

Fällungsmitteln,

ausgenommen Kalk.

Ohne Zugabe von Altpapier.

Im Rahmen der Hinweise zur

sachgerechten Anwendung

ist bei einer

Verwendung als

Bodenhilfsstoff auf

die N-Immobilisierung

hinzuweisen.

7.4 Andere Stoffe und Organismen, auch Gemische

7.4.1

Abwasser aus der Herstellung von synthetischem Methionin

Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: "Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung.“

7.4.2

Schlämme, Flotate und

Fugate aus der Nahrungsmittelindustrie

Aus Abwässern der

-Milchverarbeitung,

-Getränkeherstellung,

-Gelatineherstellung,

-Herstellung pflanzlicher Lebens- und Genussmittel.

Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und keine Reinigungsmittel in die Schlämme gelangen können. Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen aufbereitet, die der notwendigen Abwasser-und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder einer sonstigen notwendigen Behandlung dienen.

Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entsprechen. Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken auch Angabe der zugegebenen Menge. Hinweis:

Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich

Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft

Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe

2

7.4.3 Klärschlämme

Klärschlämme gemäß AbfKlärV, die für eine Aufbringung nach AbfKlärV zulässig sind.

7.4.4 Organische Abfälle

Kartoffelfruchtwasser sowie Rückstände aus der Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.

Bioabfälle gemäß § 2

1 Bioabfallverordnung aus

getrennter Sammlung aus

NummerHinweis:

Ergänzende Vorgaben und Hinweise

3

Ab dem 1. Januar 2014 Einleitung von Stoffen aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9, 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nur, wenn ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm genutzt wird.

Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entspricht. Zugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen der Aufbereitung (z. B. im Faulturm) und nur in einer Qualität, die der Bioabfallverordnung entspricht.

ufbereitung der

usgangsstoffe nur mit Stoffen, die der notwendigen Abwasser-und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder sonstigen notwendigen Behandlung dienen (siehe auch Tabelle 8.1).

Keine Rückführung von Rechengut, Sandfanggut; keine Rückführung von Flotaten oder Fettabscheiderinhalten aus fremden Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen der Schlammaufbereitung).

ngabe der bei der

ufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken

ngabe des zugegebenen

nteils in %.

Die TierNebV und BioAbfV sind zu

1

Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft

Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe

Ergänzende Vorgaben und Hinweise

1

2

3

privaten Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe. Küchen- und Speiseabfälle.

beachten.

7.4.5

Lebende Mikroorganismen

Bakterien, Pilze.

Verwendung

-als Bodenimpfmittel,

-zur Stimulierung des Pflanzenwachstums und Verbesserung der Vitalität von Pflanzen.

Die verwendeten Organismen sind anzugeben. Hinweis:

Auf die Bestimmungen des Gentechnikrechts wird verwiesen.

7.4.6

Abgetötete Mikroorganismen

Aus Feuerbrandbakterien gewonnenes Präparat.

Nur bei zerstörter DNS.

7.4.7

Synthetische Polymere

Ab dem 1.1.2017 Verwendung nur,

soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich um mindestens 20 % in zwei Jahren abbauen, ausgenommen sind solche Bestandteile, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.

Zur Verbesserung der

Wasserhaltefähigkeit von

Böden.

Im Falle einer Verwendung

nach Spalte 2 zweiter

Teilsatz ab 1.1.2017

Ergänzung

der Kennzeichnung mit den

Worten:

"Anwendungsvorgabe:

Nur in Systemen zu

verwenden, die nach

Gebrauch eine Entsorgung

ermöglichen. Eine darauf

folgende Verwertung zur

Verwendung als Stoff

nach § 2 Düngegesetz,

ausgenommen zum selben

Zweck, ist nicht zulässig.“

7.4.8

Heilerden

Keine gebrauchten Erden.

Ohne Zusatz von Medikamenten, Körperpflegemitteln und vergleichbaren Stoffen.

7.4.9

Styropor

Auch als Styromull.

Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: "Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur

Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft

Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe

Ergänzende Vorgaben und Hinweise

1

2

3

Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.“

7.4.10

Carbamid-Methanal-Kondensationsprodukt

Organisch-synthetischer Harzschaum

Verwendung als Bodenhilfsstoff zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit.

7.4.11

Hortensienblau

Ammoniumaluminiumsulfat

Verwendung als Pflanzenhilfsmittel zur Färbung der Blütenblätter bei Hortensien.

Tabelle 8

Nebenbestandteile

1.

2.

Vorbemerkungen und Hinweise

Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfsmitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen produktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2) als Hilfsmittel zur Unterstützung der Anwendung oder Aufbereitung erfolgt. Nebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können daher nicht ausschließlich und – von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen – auch nicht überwiegender Bestandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein.

Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können jedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet (siehe insbes. auch § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1).

Ausgangsstoff oder Stoffgruppe

Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe

Weitere Auflagen,

auch Angaben

zum Zweck der Zugabe,

Ergänzende

Vorgaben, Hinweise

12 3

Tabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel

8.1.1

Mineralöle

Hochraffinierte Grundöle, insbesondere

-hochreine Weißöle,

-Kohlenwasserstoffwachse

-Petrolatum.

Keine gebrauchten Mineralöle und deren Folgeprodukte (z. B. aus der Kosmetikindustrie, Lebensmitteltechnologie, Trennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich).

Zugabe zur Staubbindung,

als

Antibackmittel und zur

Hydrophobierung.

8.1.2

Öle aus nachwachsenden Rohstoffen

Im Falle von gebrauchten Ölen nur solche aus der Lebens- und Futtermittelproduktion.

Ausgangsstoff oder Stoffgruppe

Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe

Weitere Auflagen,

auch Angaben

zum Zweck der Zugabe,

Ergänzende

Vorgaben, Hinweise

1

2

3

8.1.3

Synthetische Polymere

Ab dem 1.1.2017 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich mindestens um 20 % in zwei Jahren abbauen, ausgenommen sind solche Bestandteile, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.

Zur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungs- und Konditionierungsmittel oder zur Wasserspeicherung) oder als

Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung. Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 zweiter Teilsatz ab 1.1.2017 Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: "Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.“

8.1.4

Fällungsmittel

-Eisensalze, auch -oxide,

-Eisenoxihydroxide,

-Eisenhydroxide,

-Aluminiumsalze,

-Magnesiumsalze,

-Kalk.

Zur Fällung von Phosphor

und Schwefel.

Bei Verwendung von

Eisensalz,

Eisenoxiden,

Eisenoxihydroxid

oder Eisenhydroxid in

Biogasanlagen, die bis

zu einer Menge von

maximal 0,1 % bezogen

auf die Frischmasse des

aufzubereitenden Stoffes

zur Bindung von Sulfiden

einbezogen

werden können, gilt

für das zugegebene

Fällungsmittel eine Erhöhung

der Grenzwerte nach Tabelle

1.4:

-für Arsen, Zeile 1.4.1 Spalte 4:

80 mg/kg TM,

-für Nickel, Zeile 1.4.6 Spalte 4:

120 mg/kg TM.

Bei Fällung mit Eisen- oder Aluminium-

Ausgangsstoff oder Stoffgruppe

Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe

Weitere Auflagen,

auch Angaben

zum Zweck der Zugabe,

Ergänzende

Vorgaben, Hinweise

12

3

salzen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche verringerte Wirksamkeit des Phosphates hinzuweisen.

8.1.5

Perlit

Perlit natürlicher Herkunft, kein gebrauchtes Perlit.

Im Rahmen der aeroben Behandlung und zur Verbesserung der Geruchsproblematik und des Wasserhaushaltes.

8.1.6

Nickel

Nickelsulfathexahydrat

Zur Unterstützung der

Methanbildung während der

Vergärung.

Für das

Aufbereitungshilfsmittel

Nickel

entfällt der Grenzwert für

Nickel nach

Tabelle 1.4, Zeile 1.4.6, für

die zu vergärende Mischung

und für das vergorene

Substrat gilt der Grenzwert

unverändert.

8.1.9

[Andere]

Alle anderen zur Unterstützung der Aufbereitung einschließlich zur Hygienisierung eingesetzten Stoffe.

Zuordnung soweit nicht

unter

Nummer 8.1.1 bis 8.1.5

einzuordnen.

Im Rahmen der

Kennzeichnung nach

Nummer 10.2.4 ist für den

Klammerausdruck nach

Spalte 1 der jeweilige Stoff

zu benennen.

Tabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel

8.2.1

Aufbereitungshilfsmittel

Stoffe nach Tabelle 8.1.

Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als

Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden, gelten die dort getroffenen Auflagen.

8.2.2

Nitrifikationshemmstoffe

Stoffe nach Tabelle 2.1.

Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern.

8.2.3

Ureasehemmstoffe

Stoffe nach Tabelle 2.2.

Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern.

8.2.4

Hüllsubstanzen

Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.3.

Ausgangsstoff oder Stoffgruppe

Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe

Weitere Auflagen,

auch Angaben

zum Zweck der Zugabe,

Ergänzende

Vorgaben, Hinweise

1

2

3

8.2.5

Mittel zur Granulierung

Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.4.

8.2.6

Komplexbildner

Chelatoren und andere Komplexbildner nach Tabelle 9.

Zugabe zu

Spurennährstoffdüngern des Abschnittes 4.2.

8.2.7

Aluminiumoxide

Für die Jungpflanzenanzucht im Zierpflanzenbau als Puffersystem für Nährstoffe (insbesondere P) in Kultursubstraten. Zur Steuerung der P-Verfügbarkeit. Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: "Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.“

8.2.8

Synthetische organische Ionenaustauscher

Nur soweit zur Verwertung für einzelne Düngemittel nach den Typenvorgaben in Anlage 1 zugelassen.

Ergänzung im Rahmen der

Hinweise zur sachgerechten

Anwendung:

"Anwendungsvorgabe:

Nur in Systemen zu

verwenden, die nach

Gebrauch eine getrennte

Entsorgung

ermöglichen. Eine darauf

folgende

Verwertung zur Verwendung

als Stoff nach § 2

Düngegesetz ist nicht

zulässig.“

8.2.9

Synthetische Polymere

Ab dem 1.1.2017 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich mindestens um 20 % in zwei Jahren abbauen, ausgenommen sind solche synthetischen Polymere, die

1. ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend

Für Kultursubstrate zur Verbesserung der Wasseraufnahme und des Wasserhaltevermögens. Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 Nummer 1 ab 1.1.2017 Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: "Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung

Ausgangsstoff oder Stoffgruppe

Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe

Weitere Auflagen,

auch Angaben

zum Zweck der Zugabe,

Ergänzende

Vorgaben, Hinweise

12

3

entsorgt werden. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig;

2. als Hüllsubstanz für Düngemittel zur Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit dienen.

ermöglichen. Eine Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.“

8.2.11

Netzmittel

-Tenside,

-Paraffinöle,

keine perfluorierte Tenside.

Verwendung nur, soweit

sämtliche

Bestandteile und das

Endprodukt sich vollständig

abbauen.

Zur besseren Verteilung von

Nährstoffen auf Pflanzen

und zur einfacheren

Wiederbenetzung von

Kultursubstraten mit Wasser.

8.2.19

[Andere]

Alle anderen zur Unterstützung einer sachgerechten Anwendung eingesetzten Stoffe.

Zuordnung soweit nicht

unter

Nummer 8.2.1 bis 8.2.11

einzuordnen.

Im Rahmen der

Kennzeichnung nach

Nummer 10.2.4 ist für den

Klammerausdruck nach

Spalte 1 der jeweilige Stoff

zu benennen.

Tabelle 8.3 Fremdbestandteile

8.3.1

Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel

Soweit Pflanzenschutzrecht eine solche Verwendung ermöglicht.

Keine Angabe von Gehalten an Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln nach Düngemittelrecht. Verwendung und Kennzeichnung erfolgt hinsichtlich der Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel nach den im Pflanzenschutzrecht getroffenen Maßgaben.

8.3.2

Phosphit

Soweit unvermeidlicher Bestandteil in Phosphatdüngern und Mehrnährstoffdüngern sowie Pflanzenhilfsmitteln.

Keine Zugabe.

Ein natürlicher Gehalt an

Phosphit ist

anzugeben.

Ausgangsstoff oder Stoffgruppe

Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe

Weitere Auflagen,

auch Angaben

zum Zweck der Zugabe,

Ergänzende

Vorgaben, Hinweise

1

2

3

8.3.3

Alkohol

-Aus der Lebens- Genussoder Futtermittelherstellung,

-Ethanol aus nachwachsenden Rohstoffen,

-Glycerin, auch Rohglycerin aus der Herstellung von Biodiesel.

Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung. Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7.

Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein. Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel, wenn dieses einen Mindestgehalt von 70 vom Hundert Rohglycerin und einen Restmethanolgehalt von höchstens 3 vom Hundert aufweist.

8.3.4

Fett und Fettrückstände

-Rückstände von Lebens-, Genussoder Futtermitteln,

-Aus der Herstellung von Biodiesel,

-Fette aus Material der Kategorie 3

nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Zugabe zur Verbesserung

der Anlagenausnutzung.

Nur bei anaerober

Aufbereitung

organischen Materials bis zu

75 vom

Hundert/FM nach Tabelle 7.

Nach der anaeroben

Aufbereitung dürfen nur

unvermeidliche Anteile

enthalten sein.

8.3.5

Biologisch abbaubare Werkstoffe (BAW)

Stoffe die nach der Norm

-DIN EN 13432 (im Beuth-Verlag GmbH,

Berlin erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt) oder

-DIN EN 14995 zertifiziert wurden.

Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7. Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten organischen Materials, auch nach einer vorhergehenden Vergärung.

8.3.7

Mineralisches Filtermaterial

– Bleicherde, – Kieselgur, – Perlite.

Verwendung der Filtrationsrückstände mit mineralischem Filtermaterial nur bei ausschließlicher Filterung von Stoffen nach Tabelle 7.

Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren:

- Anteil der Kieselgur im Filtrationsrückstand ≤ 75 %,

Ausgangsstoff oder Stoffgruppe

Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe

Weitere Auflagen,

auch Angaben

zum Zweck der Zugabe,

Ergänzende

Vorgaben, Hinweise

12 3

-Partikel kristalliner Kieselsäure mit Durchmesser unter 50 µm ≤ 0,1 %.

-Siebdurchgang:

≤ 0,10 mm max. 0,2 %, ≤ 0,05 mm max. 0,1 %, ≤ 0,01 mm max. 0,005 %.

-Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung die Angaben:

"Anwendungsvorgabe: Anwendung nur bei sofortiger Einarbeitung. Keine oberflächige Anwendung im Gemüsebau, auf Grünland oder im Futterbau und keine Verwendung trockenen Materials.“

8.3.8

Reinigungs- und Desinfektionsmittel

Keine perfluorierte Tenside.

Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der notwendigen Reinigung und Desinfektion von Ställen und Anlagen.

8.3.9

Altpapier, Steine, Glas, Metall, Karton, nicht abbaubare Kunststoffe

Soweit nicht Ausgangsmaterial nach Tabelle 7.

Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.

8.3.10

Selen

Zugabe nur von Natriumselenat und nur, soweit Futtermittelrecht dem nicht entgegensteht.

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf durch den Selengehalt bedingte notwendige Anwendungsobergrenzen des Düngemittels hinzuweisen.

Siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1 Nummer 1.3.5.

8.3.11

Andere unvermeidbare Stoffe

Nur unvermeidbare Anteile

im Rahmen der Herstellung

von Stoffen nach § 2 des

Düngegesetzes.

Für Schadstoffe siehe auch

Maßgaben nach Tabelle 1.4.

Tabelle 9

Komplexbildner

Komplex

Wirkstoff

Summenformel

1

2

3

Tabelle 9.1 Chelatoren

DTPA

Diethylentriaminpentaessigsäure

C14H23O10N3

EDDCHA

Ethylendiamin-di-(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure

C20H20O10N2

EDDHA

Ethylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essigsäure

C18H20O6N2

EDDHMA

Ethylendiamin-di-(o-hydroxy-p-methylphenyl)essigsäure

C20H24O6N2

EDTA

Ethylendiamintetraessigsäure

C10H16O8N2

HEDTA

Hydroxy-2-ethylendiamintriessigsäure

C10H18O7N2

TMHBED

Trimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure

C21H26O6N2

IDHA

D,L-(N-1.2 Dicarboxyehtyl)-asparaginsäure Tetranatriumsalz

C8H7NO8Na4

Für

9.1.1 bis 9.1

.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze

Tabelle 9.1 Sonstige Komplexbildner

9.2.1

9.2.2

HEDPA

Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure)

C2H8O7P2

Ligninsulfon

at

9.2.3

Zitronensäur2e-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäure

C6H8O7

Humat, Huminat

Huminsäuren

Tabelle 10

Kennzeichnung

Vorbemerkungen und Hinweise:

1. Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den Typ bestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Ty p prägenden organischen Hauptbestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte 1 sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der diese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile.

2. Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich Schadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen.

3. Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung.

4. Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes.

5. Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben.

6. Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor.

7. Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Nummer 3 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen.

8. Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nummer 24 und Nummer 25).

Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger

Kennzeichnung

1

Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

2

Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel

Kennzeichnung

3

Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

4

10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 2 Düngegesetz wesentlich charakterisieren

10.1.1

ypenbezeichnung und weitere damit verbundene ngaben

1. Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps

in Verbindung damit die Angabe der tatsächlichen Gehalte der in Anlage 1 Spalte 2 aufgeführten Bestandteile. Die Angabe der Gehalte erfolgt:

- in Prozent, dabei dürfen die Zahlen nicht höher sein, als die Angaben für die tatsächlichen Gehalte nach Nummer 10.1.8,

- für mineralische Düngemittel mit bis zu einer Dezimalstelle,

- für organische und org. min. Düngemittel mit bis zu zwei Dezimalstellen,

- in der Reihenfolge nach Anlage 1 Spalte 2,

- ohne den Zahlen hinzugefügte weitere Angaben.

2. Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typbezeichnung um die Worte "flüssig“, "Lösung“ oder "Suspension“ gemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1 Spalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps zu ergänzen.

3. Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO3 von

Bezeichnung nach der vorgesehenen Zweckbestimmung

Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 2 Düngegesetz.

Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger

Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel

Kennzeichnung

Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

Kennzeichnung

Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

1

2

3

4

15 % oder MgO

von 7 % die

Typenbezeichnung

um das vorgestellte

Wort "Magnesium“ ergänzt sein.

Kohlensaurer Kalk

nach Satz 1 ist bei

Erreichen der

Magnesiumgehalte

nach Satz 1 als

"Kohlensaurer Magnesiumkalk“ zu

bezeichnen.

10.1.2

Für Düngemittel verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7

1.Angabe im Anschluss an die Typenbezeichnung

mit den Worten: "unter Verwendung von ... “ und unter Angabe des verwendeten Stoffes nach

Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen. Eine Behandlung der Hauptbestandteile gemäß § 1 Nummer 16 und 17 darf angegeben werden.

2.Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.

3.Die Produktbezeichnung darf mit den Worten "auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im

Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.

Für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete

Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7

1.Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach Nummer 10.1.1 mit den Worten: "unter Verwendung von …“ und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen. Eine Behandlung der Hauptbestandteile gemäß § 1 Nummer 16 und 17 darf angegeben werden.

2.Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung

um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.

3.Die Produktbezeichnung darf mit den Worten "auf der Basis von Torfergänzt sein, wenn im Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.

10.1.3

Zugabe von Hüllsubstanzen

1. Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben zu ergänzen:

Wirtschaftsdünger

1. Bei Wirtschaftsdüngern ist die Angabe nach Nummer 10.1.1 mit den Worten: "unter Verwendung von …“

Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger

Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel

Kennzeichnung

Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

Kennzeichnung

Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

1

2

3

4

und die Angabe der

Hauptbestandteile, bei Exkrementen die

umhüllt sind,

Tierart zu ergänzen.

- "teilweise umhüllt“,

2. Zusätzlich sind

wenn mindestens

anzugeben:

25 %

– Nährstoffgehalte für

des Produktes

N, P2O5 oder K2O,

umhüllt sind,

- bei Wirtschaftsdünger

– "mit umhülltem

tierischer Herkunft

[Nährstoff]“,

zusätzlich ein

- "mit teilweise

Gehalt an N aus

umhülltem

tierischer Herkunft

[Nährstoff]“.

und ein Gehalt an verfügbarem

2. Der Anteil des

Stickstoff nach

umhüllten

Maßgabe von § 6

Düngemittels am

Absatz 1 Nummer 4,

gesamten Düngemittel

oder der Anteil des

Spurennährstoffen

umhüllten Nährstoffes

nach Tabelle 1

am jeweiligen

Nummer 1.2.11 bis

Gesamtnährstoffgehalt

ist als Prozentwert

in ganzen Zahlen

– basisch wirksame

hinzuzufügen.

Bestandteile nach Tabelle 1 Nummer 1.3.2.

Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen. Zusätzlich dürfen die Gehalte auch in kg pro Tonne angegeben sein.

10.1.4

Zugabe von

Die Typbezeichnung nach

Bodenhilfsstoffe

1. Vorgesehene

Nitrifikationshemmstoffen

Anlage 1 Spalte 1 der

nach Tabelle 8

jeweiligen Beschreibung

Erhöhung

Nummer 8.2.2 oder

des Düngemitteltyps muss

Ureasehemmstoffen nach Nummer 8.2.3

durch die Angabe "mit

Nitrifikationshemmstoff“

oder

Wasserhaltevermögens, der biologischen

"mit Ureasehemmstoff“

unter nachfolgender

2. Nährstoffgehalte für N,

Angabe

P2O5 und K2O nach

des verwendeten

Tabelle 1 Nummer 1.2.1,

Hemmstoffes nach Tabelle

1.2.3 und 1.2.5.

2 Spalte 1 ergänzt sein.

3.Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nummer 1.3.3.

4.Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nummer 1.3.2.

Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger

Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel

Kennzeichnung

Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

Kennzeichnung

Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

1

2

3

4

5. Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen.

10.1.5

Zugabe von Komplexbildnern nach Anlage 2 Tabelle 9

1.Die Typenbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe "mit Komplexbildner“ unter nachfolgender Angabe des Stoffes nach

Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein.

2.Bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners kann seine

Kurzbezeichnung nach Tabelle 9

Spalte 1 verwendet sein.

3.Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen pH-Bereiches.

Kultursubstrate

1.Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nummer 1.3.3 bezogen auf die Nettomasse mit bis zu zwei Dezimalstellen.

2.pH-Wert (CaCl2) nach Tabelle 1 Nummer 1.3.7 mit bis zu einer Dezimalstelle.

3.Salzgehalt in g/l nach Tabelle 1 Nummer 1.3.4 bezogen auf das Nettovolumen.

10.1.6

Zugabe von Kalk zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2

Die Typenbezeichnung ist um das Wort "mit“ und die Angabe des zugegebenen Kalkdüngertyps zu ergänzen.

Pflanzenhilfsmittel

1.Vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum Wirkungsbereich).

2.Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach Tabelle 1 Nummer 1.2.

3.Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nummer 1.3.3.

4.Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nummer 1.3.2.

5.Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen

auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen.

Die Kennzeichnung, insbesondere der angegebene Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung

Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger

Kennzeichnung

Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

2

Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel

Kennzeichnung

10.1.7

10.1.8

Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2

Ist eine Angabe von

Phosphatbestandteilen

nach

Tabelle 5 vorgeschrieben,

so muss diese Angabe

der Typenbezeichnung

hinzugefügt sein.

Typbestimmende Bestandteile und Nährstoffformen

1. Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps. Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse,

mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen.

2. Bei Spurennährstoffen:

- bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe

der wasserlöslichen Gehalte,

- bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe der Gesamtgehalte,

- wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes und des wasserlöslichen Gehaltes.

3. Für organische und organischmineralische Düngemittel: Zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1

Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

4

mit Pflanzenstärkungsmitteln

nach § 2 Nummer 10

des Pflanzenschutzgesetzes

führen.

1

3

Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger

Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel

Kennzeichnung

Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

Kennzeichnung

Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

1

2

3

4

Nummer 4.

4.Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche Angabe in Masse zu Volumen (z. B. Gramm je Liter, Kilogramm je Kubikmeter)

5.Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern Angaben nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 4

der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps.

6.Bei Kalken - zusätzlich zur Angabe der Gehalte

nach Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps - die Gehalte an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO. In Klammern darf zusätzlich die Bezeichnung "Neutralisationswert“ angefügt sein.

10.1.9

Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4

Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt

im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein, und zwar in der Form "als Chelat von ... “ oder "als Komplex von ...“.

10.1.10

Masse

1.Bei festen Düngemitteln Angabe der Nettomasse.

2.Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt

bis 100 kg anstelle der Nettomasse auch Angabe der Bruttomasse in

Masse/Volumen

1. Bei festen Stoffen

-Angabe der Nettomasse, der Bruttomasse oder des Volumens,

-bei Angabe der Bruttomasse in unmittelbarem Zusammenhang damit Angabe der Masse der Verpackung.

Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger

Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel

Kennzeichnung

Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

Kennzeichnung

Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

1

2

3

4

unmittelbarer Verbindung mit der Angabe der Masse der Verpackung.

3. Bei flüssigen

Düngemitteln Angabe der Nettomasse; es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein.

2. Bei flüssigen Stoffen Angabe der Nettomasse oder des Volumens.

10.1.11

Hersteller oder Inverkehrbringer

1.Für abgepackte Ware: Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen.

2.Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich

Name oder Firma

und Anschrift des

Herstellers,

soweit er nicht selbst

der Inverkehrbringer

ist.

Hersteller oder Inverkehrbringer

1.Für abgepackte Ware: Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen.

2.Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich

Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.

10.2 ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen

10.2.1

Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2

Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:

-zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe nach Spalte 2,

-in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen.

-Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes.

-In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kennzeichnung.

Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2

Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:

-zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe nach Spalte 2,

-in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen.

-Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes.

-In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kennzeichnung.

10.2.2

Nährstoffe nach Tabelle 1.1 und 1.2 sowie Stoffe

1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden

Nährstoffe nach Tabelle 1.2

1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden

Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger

Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel

Kennzeichnung

Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

Kennzeichnung

Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

1

2

3

4

nach Tabelle 1.3 als

Stoffe und ihr

sowie Stoffe nach Tabelle

Stoffe und ihr

Nebenbestandteile

chemisches Symbol.

1.3

chemisches Symbol.

2. Angabe der Gehalte in

als Nebenbestandteile

2. Angabe der Gehalte in

Prozent mit bis zu zwei

Prozent, mit bis zu zwei

Dezimalstellen, bei

Dezimalstellen bezogen

Spurennährstoffen mit

auf die Nettomasse,

bis zu

dabei

vier Dezimalstellen,

bezogen auf die

Nährstoffe als

Nettomasse, dabei für

Gesamtgehalt, für Kalium als

– Stickstoff:

wasserlösliches

Gesamtgehalt,

Kaliumoxid.

Gehalt weiterer

Stickstoffformen

3. Bei Kultursubstraten:

nach Tabelle 3,

Angabe der Nährstoffe

wenn jeweils

in mg/l bezogen auf das

ein Gehalt von 1

Nettovolumen, dabei

Prozent erreicht

für N, P2O5, K2O und Mg

wird,

als pflanzenverfügbare (lösliche) Nährstoffe unter Angabe der Methode.

– Phosphat:

Gesamtgehalt,

Gehalt weiterer

Phosphatlöslichkeiten

nach Tabelle 4, wenn

jeweils ein Gehalt von 1

Prozent erreicht wird,

- andere Nährstoffe:

= bei völlig

wasserlöslichen

Nährstoffen

Angabe der

wasserlöslichen

Gehalte,

= bei nicht völlig

wasserlöslichen Nähr-

stoffen Angabe der

Gesamtgehalte,

= wenn mindestens ein

Viertel des Gesamt-

gehaltes wasserlöslich

ist, Angabe des

Gesamtgehaltes und

des wasserlöslichen

Gehaltes.

10.2.3

Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder

1. Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.:

Aufbereitungshilfsmittel nach

1. Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: "enthält

Anwendungshilfsmittel nach

Tabelle 8.1 oder

Tabelle 8.2

Mittel zur

Staubbindung“, "unter Verwendung von Mitteln zur Konditionierung“).

Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2

Staubbindung“, "unter Verwendung von Mitteln zur Konditionierung“).

Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger

Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel

Kennzeichnung

Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

Kennzeichnung

Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

1

2

3

4

2.Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich

die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der

Zugabe (z. B. "unter Verwendung von Schwefel

als Hüllsubstanz“ oder "enthält Vinasse zur Staubbindung“).

3.Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung

um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.

2.Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: "unter Verwendung von Schwefel

als Hüllsubstanz“ oder "enthält Vinasse zur Staubbindung“).

3.Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung

um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.

10.2.4

Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3

1.Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM,

soweit nach Tabelle

8.3 keine eigenen

Vorgaben

zur Kennzeichnung

bestehen.

2.Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.

3.Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9.

Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3

1.Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM, soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben zur Kennzeichnung bestehen.

2.Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3

Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.

3.Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9.

10.2.5

Schadstoffe nach Tabelle 1.4

Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach

Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit.

Schadstoffe nach Tabelle 1.4

Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach

Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit.

10.3 Ergä zur La

nzung der Kennzeichnung d gerung und Anwendung nac

urch sachgerechte Hinweis h § 1 Nummer 22 und 23

e

Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger

Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel

Kennzeichnung

Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

Kennzeichnung

Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

1

2

3

4

10.3.1

Allgemeine Angaben

1.Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung

und Anwendung,

ergänzt um den

Hinweis,

dass Empfehlungen

der amtlichen

Beratung

vorgehen (vgl. auch §

1 Nummer 22 und 23).

2.Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß

-Typenbeschreibunge in Anlage 1,

-Tabellen 1 und 6 bis 9.

Allgemeine Angaben n

1.Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23).

2.Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß

Tabellen 1 und 6 bis 9.

10.3.2

Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2

Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von 25 % überschritten ist.

10.3.3

Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4

Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1

Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:

1.Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:

"Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten. “

2.Angabe einer sachgerechten Anwendungszeit (Vegetationsstand, Wiederholungen) und den

erforderlichen Mengenaufwand je Flächeneinheit.

Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger

Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel

Kennzeichnung

Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

Kennzeichnung

Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

1

2

3

4

10.3.4

Für organische oder organisch-mineralische Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3

1.Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen

der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.

2.Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben

zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.

3.Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bioabfällen mit dem Hinweis: "Bei einer Aufbringung

auf landwirtschaftlich

genutzten Flächen

sind

Anwendungs- und

Mengenbeschränkunge

aus

abfallrechtlichen

Vorschriften (AbfKlärV,

BioAbfV)

zu beachten“.

Bei Verwendung organischer Ausgangsstoffe nach Tabelle 7

n

1.Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf

eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.

2.Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.

3.Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bioabfällen mit dem Hinweis: "Bei einer Aufbringung

auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus

abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten“.

4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 – außer Gülle im Sinne dieser VO – im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung der Hinweis "Organisches Düngemittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten – Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen

4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 – außer Gülle im Sinne dieser VO – im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung: der Hinweis "Organisches Düngemittel / Bodenverbesserungsmittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten – Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens

Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger

Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel

Kennzeichnung

Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

Kennzeichnung

Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

1

2

3

4

nach der Ausbringung verboten“.

Hinweis:

21 Tagen nach der

Ausbringung verboten“

soweit

in Anlage 2 Tabelle 7.2,

Spalte 3 nichts anderes

bestimmt.

Hinweis:

Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben.

Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben.

10.4 Angaben für besondere Zwecke

10.4.1

Schriftliches Angebot

1.Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1.

2.Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8.

Schriftliches Angebot

1.Bezeichnung nach Nummer 10.1.1.

2.Angabe der Hauptbestandteile nach Nummer 10.1.2, bei Wirtschaftsdünger nach Nummer 10.1.3.

10.4.2

Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes

1.Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1.

2.Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8.

3.Name oder Firma und die Anschrift des für den

Export ins Ausland Verantwortlichen.

Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes

1.Bezeichnung nach Nummer 10.1.1.

2.Angabe der Hauptbestandteile nach Nummer 10.1.2.

3.Name oder Firma und die Anschrift des für den Export ins Ausland Verantwortlichen.

10.4.3

Unentgeltliches Inverkehrbringen zu Forschungszwecken

1.Zusammensetzung einschließlich Nebenbestandteile, Masse

oder Volumen, vorgesehener Anwendungsbereich sowie Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23.

2.Name oder Firma und die Anschrift des für das

Inverkehrbringen Verantwortlichen.

Unentgeltliches Inverkehrbringen zu Forschungszwecken

1.Zusammensetzung einschließlich Nebenbestandteile, Masse oder Volumen, vorgesehener Anwendungsbereich sowie Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23.

2.Name oder Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen.

10.5 Zulässige weitere Angaben

Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger

Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel

Kennzeichnung

Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

Kennzeichnung

Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

1

2

3

4

10.5.1

Zulässige weitere Angaben

1.Nach Anlage 1 oder 2 zulässige weitere Angaben.

  • 2.Handelsübliche Warenbezeichnungen.
  • 3.Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung soweit nicht vorgeschrieben.
  • 4.Marken, Gütezeichen.
  • 5.Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels, die nicht unter die verpflichtend anzugebenden Bestandteile fallen.
  • 6.Sonstige Angaben und Hinweise.

Zulässige weitere Angaben

Sonstige Angaben und Hinweise